Urteil: OGH zur Rechtsschutzdeckung bei Rücktritt von Lebensversicherung
Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung des Lebensversicherers über das den Kunden zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall.