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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: BAWAG P.S.K.: Informationserteilung über E-Banking-Postfach unzureichend

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die BAWAG/P.S.K wegen unzulässiger Klauseln in den E-Banking-Bedingungen. Während der OGH bereits in 8 Ob 58/14h den Großteil der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, wurde die hier klagsgegenständliche Klausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.

Urteil: Leitungswasserschadenversicherung

Kondenswasser, das aus einer Wasserwärmepumpanlage austritt, ist Leitungswasser, sodass grundsätzlich Deckungspflicht der Leitungswasserschadenversicherung besteht.

Urteil: OGH zu Nachrangdarlehen

Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen von Verbrauchern auf. Dh Kreditgeber ist der Verbraucher und Kreditnehmer die Karma Werte GmbH. Der VKI prüfte die Darlehensbedingungen und klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Karma Werte GmbH. Während die meisten Klauseln als gesetzwidrig eingestuft wurden, befand der OGH bei der Klausel zur Nachrangigkeit die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB für nicht anwendbar und ging gar nicht mehr auf eine gröbliche Benachteiligung ein.

Urteil: Parship: Automatische Vertragsverlängerung durch Versand nichtssagender Erinnerungs-E-Mails unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - PE Digital GmbH geklagt, die unter anderem das Partnervermittlungsportal "Parship" betreibt. Der OGH hat nun bestätigt, dass die gesetzlich geforderte, nochmalige Information vom drohenden Ablauf der Kündigungsfrist deutlich erteilt werden müsse: Das dazu versandte E-Mail ist nicht ausreichend.

Urteil: Besitzstörungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen

Da die beklagte Konsumentin die Besitzstörung nie bestritt und außergerichtliche Unterlassungserklärungen abgab, die den konkreten Wortlaut der von der Klägerin verlangten Unterlassungserklärung abdeckten, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Besitzstörungsklage die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen. Die Abgabe eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches war für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich.

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Sozialministerium

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