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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: Rechnungslegungsanspruch bei Kredit

Ein Rechnungslegungsanspruch ist aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist.

Urteil: Vom OGH bestätigt: Aufschlag als Untergrenze gesetzwidrig!

Die Geschäftspraxis der Banken, bei einem variablen Kreditzinssatz (Indikator [zB Libor/Euribor] + Aufschlag) im Falle eines negativen Indikators (wie derzeit Libor und Euribor) diesen einseitig mit Null anzusetzen und daher den Aufschlag voll zu verrechnen, ist gesetzwidrig.

Urteil: Außerordentliche Kündigung durch Kreditgeber

Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung und die bis dahin eingetretene Gesamtentwicklung abzustellen, dh es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen.

Urteil: Gewährleistung bei Schimmel in Wohnung

Einem Wohnungskäufer ist es unzumutbar, die Raumtemperatur durch Beheizung der Wohnung selbst im Sommer vorsorglich so warm zu halten, dass es nicht zu einer Schimmelbildung kommt.

Übersicht: Entgeltänderungen von Telekommunikationsunternehmen

Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in AGB der BAWAG Kontobox

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die BAWAG PSK wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien erklärte die sieben eingeklagten Klauseln für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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