VKI Sieg gegen AWD - Gesprächsnotiz-Klauseln gesetzwidrig
Erfolgreiches Vorgehen des VKI gegen verbraucherfeindliche Anlageberatung bei AWD - "Gesprächsnotizen" beim Beratungsgespräch enthält zahlreiche gesetzwidrige Klauseln.
Erfolgreiches Vorgehen des VKI gegen verbraucherfeindliche Anlageberatung bei AWD - "Gesprächsnotizen" beim Beratungsgespräch enthält zahlreiche gesetzwidrige Klauseln.
Der VKI hatte den AWD - neben der Sammelklage-Aktion - (im Auftrag des BMASK) auch auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Gesprächsnotizen geklagt und nun in zweiter Instanz weitgehend Recht bekommen.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 8.12.2009 ein Rundschreiben "zur Interessenskonfliktproblematik bei bestimmten Vergütungssystemen" veröffentlicht. Die FMA sieht insbesondere bei "Vertriebszielen, die den Vertrieb konkret genannter einzelner Produkte vorsehen und honorieren (die Aktie X)" und bei "Vertriebszielen, die den Absatz von bestimmten Produktkategorien (zB Aktien)" honorieren mögliche Interessenskonflikte für den Berater. Es sei evident, "dass ein Mitarbeiter, der für den erfolgreichen Vertrieb eines bestimmten Anlageproduktes vom Rechtsträger eine besondere Vergütung erhält, eher geneigt sein wird, Kunden dieses Produkt zu empfehlenm als ein anderes, das für die Höhe der variablen Vergütung nicht oder weniger relevant ist. Es besteht daher ein Konfliktpotential, nicht im besten Interesse des Kunden zu handeln." Ähnliches gelte auch für Vertriebsziele hinsichtlich ganzer Produktgruppen.
VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.
Wie bereits im November letzten Jahres berichtet, ging der VKI im Auftrag des BMSK gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mit Verbandsklage vor. Die Gesellschaft emittierte Teilschuldverschreibungen, denen rechtswidrige Klauseln in ihren AGB zugrunde gelegt wurden. Der VKI klagte auf Unterlassung, der OGH bestätigte nun das Urteil des OLG Wien.
Wie bereits im November letzten Jahres berichtet, ging der VKI im Auftrag des BMASK gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mit Verbandsklage vor. Die Gesellschaft emittierte Teilschuldverschreibungen, denen rechtswidrige Klauseln in ihren AGB zugrunde gelegt wurden. Der VKI klagte auf Unterlassung, der OGH bestätigte nun das Urteil des OLG Wien.
Der OGH lehnt eine nochmaligen Überprüfung der AGB-Klauseln ab, da bereits eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu bestehe.
Der OGH lehnt die Zulässigkeit einer nochmaligen Überprüfung von AGB-Klauseln ab, die bereits vom OLG Innsbruck für gesetzwidrig befunden wurden. Für die gegenständlichen Klauseln, welche die Hypo Tirol Bank im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet hatte, bestehe bereits eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Klage auf Staatshaftung wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie derzeit zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Wien beurteilt drei Klauseln eines Vermögensberaters im Zusammenhang mit einer Kreditvermittlung als gesetzwidrig.
Zusammenarbeit von AWD und Constantia offenbar weiter aufrecht.
In den Verfahren rund um die Anlageskandale "Madoff", "MEL - Meinl" und "Immofinanz - AWD" tun die Beklagten alles, um die Verfahren aufzublähen, zu verteuern und die Justiz lahm zu legen.
Der VKI brachte - im Auftrag des BMASK - gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und die Hypo Alpe-Adria-Leasing GmbH Verbandsklage wegen Verwendung rechtwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein und bekam für 26 von 29 Klauseln Recht. Der OGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen weitgehend.
Wie bereits im März letzen Jahres berichtet, brachte der VKI - im Auftrag des BMASK - gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und die Hypü Alpe-Adria-Leasing GmbH Verbandsklage wegen Verwendung rechtwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein und bekam für 26 von 29 Klauseln Recht. Der OGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen (dazu siehe News vom 14.3.2008), außer betreffend zwei Klauseln:
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit der sog "absoluten Berechnungsmethode" bei Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern aus: eine - bei dieser Berechnung mögliche - "Nullverzinsung" widerspreche diametral den elementaren Zwecken einer Spareinlage.
OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit der sog "absoluten Berechnungsmethode" bei Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern aus: eine - bei dieser Berechnung mögliche - "Nullverzinsung" widerspreche diametral den elementaren Zwecken einer Spareinlage.
Beschluss des Handelsgerichtes ist nicht anfechtbar und Ansprüche der Geschädigten im Rahmen der Sammelklage gegen Verjährung sicher.
Das OLG Graz bestätigt nun die Entscheidung des Erstgerichts gegen die Contectum (vormals Ariconsec) Investment-Consulting GmbH in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMASK): Zertifikate der Meinl European Land (MEL) waren einem - bis zu dieser Investition - völlig unerfahrenen Anleger von seinem Anlageberater als "sichere Investiton" verkauft worden. Das Gericht verneinte eine seriöse Aufklärung durch den Anlageberater und bestätigte damit das Ersturteil.
In einem Musterprozess, den der VKI gegen die Ariconsec - nunmehr Contectum - Investment GmbH wegen unzureichender Anlageberatung führte, erging nun das Urteil in zweiter Instanz. Der Berufung der Gegenseite wurde keine Folge gegeben, die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen. Das OLG Graz bestätigt damit die Entscheidung des Erstgerichts: Zertifikate der Meinl European Land (MEL) waren einem - bis zu dieser Investition - völlig unerfahrenen Anleger von seinem Anlageberater als "sichere Investiton" verkauft worden. Das Gericht verneinte eine seriöse Aufklärung durch den Anlageberater und bestätigte damit das Ersturteil.
Handelsgericht Wien prüft nun VKI-Vorwurf der systematischen Fehlberatung von Anlegern durch AWD-Berater.
Verbandsklage des VKI - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - bringt Klärung für typische Klausel in Kreditformularen vieler Banken.
Das Landesgericht Feldkirch beurteilt die vielfach verwendete 10 % Klausel als gesetzwidrig. Nach dieser Klausel wäre die Bank berechtigt bei einer nachteiligen Währungsänderung von 10 % eine uU komplette Rückführung des Kredites zu verlangen.
Zins- und Kündigungsklauseln in den Bankschuldverschreibungen der Erste Bank wurden vom VKI mit Verbandsklage bekämpft. Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien hinsichtlich der Kündigungsklausel. Die Zinsklausel sah das OLG allerdings nur im Falle des "Snowball-Bond X" als für den Konsumenten gröblich benachteiligend an.
Zins- und Kündigungsklauseln in den Bankschuldverschreibungen der Erste Group Bank AG wurden vom VKI mit Verbandsklage bekämpft. Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien hinsichtlich der Kündigungsklausel. Die Verzinsungsklausel sah das OLG allerdings nur im Falle des "Snowball-Bond X" als für den Konsumenten gröblich benachteiligend an, und gab damit der Berufung teilweise statt.
"Strafgebühren" für jene, die Zahlscheine nutzen und sich weigern dem Vertragspartner direkten Zugriff auf das Konto zu geben (Einzugsermächtigung, Lastschrift), sind seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes verboten.
Mit 1.11.2009 bringt das neue Zahlungsdienstege-setz (ZaDiG) zahlreiche Neuerungen. Wir zeigen diese auf und haben uns auch die darauf basierenden neuen AGB Banken kritisch angesehen.
Mit 1.11.2009 bringt das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) zahlreiche Neuerungen. Wir zeigen diese auf und haben uns auch die darauf basierenden neuen AGB Banken kritisch angesehen.
Der VKI war - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in Werbebroschüren für Wertpapiere vorgegangen und bekam nun in wesentlichen Punkten in erster Instanz Recht: Wie im Fall der Generali Versicherung (Premium Edition 168%) beurteilte das Handelsgericht Wien auch die Werbung der Constantia Bank für ein Lehman Garantieprodukt als irreführend.
Der VKI war - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in Werbebroschüren für Wertpapiere vorgegangen und bekam nun in wesentlichen Punkten in erster Instanz Recht: Wie im Fall der Generali Versicherung (Premium Edition 168%) beurteilte das Handelsgericht Wien auch die Werbung der Constantia Bank für ein Lehman Garantieprodukt als irreführend.
Nach einem Urteil des Handelsgerichts Wien haftet der Vermittler für den Schaden, der sich aus der Veruntreuung von AMIS Kundengeldern ergibt. Der Vermittler hätte seinen Kunden auf das hohe Risiko beim AMIS Generationsplan und die Möglichkeit eines Kapitalverlustes hinweisen müssen.
Der Vermittler haftet auf Grund seines wirtschaftlichen Eigeninteresses selbst für den Schaden durch die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem AMIS Generationsplan. Er hätte auf das hohe Risiko und auf die Gefahr eines Kapitalverlustes hinweisen müssen.
Warten auf schriftliche Entscheidung des Gerichtes. AWD setzt weiter auf Flucht aus der Verwantwortung.
Am Donnerstag 22.10.2009 findet um 12.00 am Handelsgericht Wien (1010 Wien, Marxergasse 1a) im Saal 708 (7.Stock) die erste Verhandlung in der ersten Sammelklage des VKI gegen den AWD statt.
Das Gericht wird vorweg entscheiden müssen, ob eine Rechtsdurchsetzung durch Sammelklage in den vorliegenden Fällen zulässig ist.
Schadenersatzansprüche in Sammelklagen-Aktion des VKI betragen alleine rund 30 Mio Euro.
Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen.
Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen
Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen.
Erste Verhandlung am 22.10.2009 am Handelsgericht Wien.
Das Landesgericht Klagenfurt beanstandet gesetzwidrige Klauseln bei Fremdwährungskrediten der Sparda-Bank, vor allem zu Konvertierungsmöglichkeiten und Kostenüberwälzungen seitens der Bank.
Erstmals liegt eine gerichtliche Einscheidung zu problematischen Klauseln bei Fremdwährungskrediten vor.
Rechtsschutzversicherte dürfen für ihre Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens einen Anwalt auch dann frei wählen, wenn es sich um einen Massenschadensfall mit einer größeren Anzahl durch das dasselbe Schadensereignis betroffener Versicherungsnehmer handelt.
OLG Wien bestätigt: Die Sammelklage nach österreichischem Recht ist in Lehre und Judikatur anerkannt.
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