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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Irreführende Werbung mit Handy um null Euro

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) geklagt. Im einzigen Punkt, der noch vom OGH zu entscheiden war, ging es um die Werbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“ bzw „€ 0“. Für den OGH ist dies irreführend, weil das Mobiltelefon unter Berücksichtigung der Mindestvertragsdauer mindestens 240 EUR kostet.

OGH bestätigt Unzulässigkeit der Prämienumstellung bei Volljährigkeit

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Verbandsklage war eine Klausel des Versicherers, nach der die Prämien für mitversicherte Kinder mit deren 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die Versicherungsnehmer:innen können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist diese Klausel intransparent und daher unzulässig.

OGH: (Keine) Haftung des Abschlussprüfers

In einem Schadenersatzverfahren gegen einen Abschlussprüfer wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht behauptet hatte, dass er im Vertrauen auf die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers der – später in die Insolvenz geratenen – Bank Geld als Einlage anvertraut hatte.

Irreführung bei „Corona-Imprägnierspray“

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).

OGH: Unzulässige Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group (Wiener Städtische) wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB Unfallvorsorge Premium). Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI nun fast zur Gänze Recht und erklärte 9 von 10 eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unzulässige Verlängerung von Skiversicherung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Verein Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband mit Sitz in Deutschland geklagt. Im Anlassfall ging es um eine automatische Vertragsverlängerung einer Skiversicherung. Das HG Wien beurteilte die zugrundeliegende und sechs weitere Klauseln für unzulässig.

Irreführende Geschäftspraktik bei befristeten Sonderangeboten

In einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren des VKI bejahte der OGH erstmals das Vorliegen einer irreführenden Werbung, wenn der beworbene Rabatt nach Ablauf des befristeten Sonderangebots ohne jede Unterbrechung weiterhin gewährt wird. Im konkreten Anlassfall wurde das Verfahren zurück an das erstinstanzliche Gericht verwiesen, weil noch Tatsachenfeststellungen zu den Tarifmodellen der beklagten T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) fehlten. Bereits in der zweiten Instanz vom OLG Wien rechtskräftig wurde darüber entschieden, dass die blickfangartige Werbung mit dem Wort „gratis“ irreführend ist, wenn in Wahrheit auch eine Servicepauschale und ein Aktivierungsentgelt zu zahlen sind, darauf aber nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.

OGH: Banken dürfen für pandemiebedingte Stundung keine Sollzinsen verrechnen

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bawag P.S.K. geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung (sog Kreditmoratorium) Sollzinsen verlangen dürfen. Das Gesetz zu dem Kreditmoratorium nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung. Diese Frage war seit Einführung des Gesetzes ein Streitpunkt zwischen der Bankenbranche und Konsumentenschützer:innen, die der OGH nun zu Gunsten der Verbraucher:innen entschied. Der VKI fordert die Banken auf, die Konten der betroffenen Verbraucher richtigzustellen.

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Sozialministerium

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