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Österreichische Gesetze und Verordnungen in der aktuellen Fassung, Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004
Österreichische Gesetze und Verordnungen in der aktuellen Fassung, Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004
Europäische Rechtsnormen
Auf der Seite www.parlinkom.gv.at finden sich sowohl Regierungsvorlagen als auch Begutachtungsentwürfe von Gesetzen, die von einzelnen Ministerien erarbeitet worden sind. Dabei sind auch die Stellungnahmen im Zuge einer Begutachtung einsehbar.
Utl.: OGH verneint Verbrauchergerichtsstand, wenn Konsumenten Ansprüche an VKI zur Klage abtreten.
VKI fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet - zur raschen Lösung - Vergleichsgespräche an.
Utl.: Konsumentenschutzstaatssekretär fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet Vergleichsgespräche an.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte Gulet - im Auftrag des BMSG - wegen unlauteren Wettbewerbes.
Utl.: AK gewinnt Musterverfahren - Genaue Prüfung der Rücktrittsbelehrung bei Haustürgeschäften kann sich lohnen
Utl.: Beschwerden wegen hoher Telefonkosten häufen sich - Fairness und Transparenz gefordert
Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat über die Frage der Hinweispflicht des behandelnden Arztes über schwerwiegende Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten entschieden. (Mitteilung Pressestelle des BGH Nr. 48/2005)
Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 sind unzulässig. Das HG Wien hält fest, dass die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine zu keiner Preiserhöhung berechtigt.
Nach Angaben des "Spiegel" (Ausgabe 14.3.2005) wurde der Geschäftsführer der Firma Prince of Wales, Ricky Kripalani, am 10.3.2005 in München festgenommen.
Prinzipiell besteht bei Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über Internet nach dem Fernabsatzgesetz ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz bei „Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung“ vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die Autovermietung eben dieser Ausnahme unterliegt und daher kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers besteht.
Im Herbst 2003 hat der OGH die Fachwelt überrascht: Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Kreditzinsen würden - analog zu Miet- und Kleingartenrecht - binnen 3 Jahren (und nicht wie sonst üblich 30 Jahren) verjähren. Offen blieb die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der Erbringer von Dienstleistungen iSd § 13 Z 1 bis 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) darf keine Veranlagungen empfehlen, die mit den Interessen des Kunden nicht übereinstimmen.
Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen die AUA auch in zweiter Instanz beim OLG Wien. Die Gerichte haben alle 19 eingeklagten Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der AUA als rechtswidrig eingestuft.
In seiner Berufungsentscheidung erklärte das OLG Wien die Bank für eine auf eine Kundin getätigten Überfall für haftbar, da die Bank vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllte. Das Erstgericht (siehe VRInfo 2/2005) hatte der Kundin noch ein Mitverschulden angelastet, das Berufungsgericht verwarf jedoch diese Rechtsansicht.
Vor dem LG Salzburg hat der - mit über 3200 Klägern - wohl größte Zivilprozess Österreichs begonnen. Es kam zu keinem Vergleichsabschluss, wohl aber zu einer Streitwertvereinbarung zur Dämpfung des Kostenrisikos für beide Streitteile.
Als Berufungsinstanz in einem Musterverfahren der AK hatte sich das HG Wien mit der Verjährungsfrage im "Zinsenstreit" zu befassen. Unabhängig davon, ob die strittige dreijährige oder die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, könne der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen frühestens mit Saldoziehung im Kontokorrent zu verjähren beginnen. Gemäß Rechtsprechung des OGH findet diese Saldoziehung am Ende der Laufzeit des Kredites statt und ist zu unterscheiden von den bereits während der Laufzeit übermittelten "Tagessaldi".
Der Importeur haftet für eine fehlerhafte Kindertauchbrille, wenn das Glas in scharfkantige Splitter zerbricht. Das Herumtoben im Hallenbad ist als normale Nutzung anzusehen.
Die S-Bausparkasse verzichtet in einer Vereinbarung mit BMSG, VKI und AK bei der vorzeitigen Rückzahlung von Bausparkrediten zu einem Großteil auf die Verrechnung einer Vorfälligkeitsgebühr.
Die irreführenden Aussagen der Verkäufer über die angeblichen positiven Eigenschaften der Magnetfeldtherapie erlauben eine Vertragsaufhebung wegen Irrtums.
Der Reiseveranstalter Delphin Touristik hat in einem Vergleich mit dem VKI zugestanden, dass die nachträglichen Preiserhöhungen im Sommer 2004 unzulässig sind. Die Erhöhungen (Kerosinpreiszuschläge) werden zurückgezahlt.
Utl.: Keine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar
Der Kläger hatte über mehrere Jahre im Zuge seiner Spielsucht über € 200.000,- in den Casinos der Beklagten verloren. Der OGH klärte nun endgültig, dass die Beklagte den Verlust zu ersetzten habe.
Verbraucherschutzministerin Künast kündigt an, dass - im Lichte eines brandneuen Gutachtens - in Deutschland verbesserter Rechtsschutz für Verbraucher diskutiert werden soll und insbesondere auch die Einführung von Sammel- oder Gruppenklagen erwogen wird.
Weil die Bank in ihrer Filiale nicht für ausreichend Sichtschutz für Bargeldtransaktionen bot, wurde ihr ein Mitverschulden bei einem Raubüberfall angelastet, welcher kurz nach Verlassen der Bank stattgefunden hat. Die Täter hatten offenbar in der Bankfiliale beobachtet, wie das spätere Opfer einen höheren Geldbetrag abgehoben hatte.
Rechtsschutzversicherungen müssen bei Klagen auf Auszahlung eines versprochenen Gewinnes nach § 5j KSchG Versicherungsschutz in der Sparte Vertragsrechtsschutz gewähren.
Utl.: Streitpunkt Verjährungsfrist.
Der BGH hatte über Unterlassungsklagen von Verbraucherzentralen hinsichtlich der Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen und hat beide Klauseln für unzulässig erklärt.
Der BGH erklärte die in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage begründete Haftungsbeschränkungen, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte, unwirksam.
Durch vorbildhaftes Verhalten des Finanzdienstleisters AWD konnte nun, nach Verhandlungen mit dem Konsumentenschutzministerium und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie nach sorgfältiger Prüfung von Einzelfällen eine konsumentenfreundliche Lösung für geschädigte Kleinanleger eines von der BODEN-INVEST KEG (ein Unternehmen der Kapital Wert AG) in den 90er Jahren initiierten Produktes (Beteiligung "Flexibel") erzielt werden: Die Betroffenen werden nahezu 100 Prozent ihres Kapitals erhalten.
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter TUI verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter Tai Pan verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Das Unterlassungsgebot in Verfahren nach § 28 KSchG muss sich auf Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen. Einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährungskrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Bei fehlender Aufklärung durch eine Textilreinigung über mögliche Veränderungen in Qualität und Farbe einer Lederjacke und unsachgemäßer Reinigung besteht ein Anspruch auf Wandlung des Werkvertrages und Schadenersatz.
Mit 1.1.2005 trat eine Änderung der Verfahrensrichtlinien des Streitschlichtungsverfahrens nach § 122 Abs 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Kraft. Die wesentlichen Punkte dieses Verfahrens sollen im folgenden kurz dargestellt werden. Weitere Informationen finden sich hierzu auf der Website der RTR (http://www.rtr.at).
Utl.: Aufrundungsklausel bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig. Bank muss Zinsen zurückzahlen.
Auch einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährunsgkrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und sind unwirksam. Kreditnehmer bekommen nach Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - Geld zurück.
Utl.: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Erholungsreise
Utl.: Betrag geht im Namen der Klägerin an St. Anna Kinderspital.
Der BGH hat entschieden, dass bei Internet-Auktionen nach der Fernabsatzrichtlinie bei Verbrauchergeschäften ein Rücktrittsrecht zusteht. Diese Entscheidung hat auch für Österreich Vorbildcharakter.
Ein altes germanisches Rechtsprichwort sagt: "Augen auf, Kauf ist Kauf"; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann.
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