Info: Gebühren für Depotübertrag - erster Erfolg in Abmahnverfahren des VKI
Nachdem der deutsche BGH Gebühren für Depotüberträge für unzulässig erklärte (siehe bereits VRInfo 1/2005) hat sich nun in einem ersten Abmahnverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG -die Osttiroler Volksbank Lienz einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterworfen.
