EU-Kommission veröffentlicht Lombard-Entscheidung
VKI ortet "Sprengstoff" im Zinsenstreit mit Banken
VKI ortet "Sprengstoff" im Zinsenstreit mit Banken
Konsumentenrelevante Gesetzesänderungen im Jahr 2004. Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG:
Das OLG Graz geht davon aus, dass eine Bank zur Herausgabe von Unterlagen zur Kreditnachrechnung verpflichtet ist.
"Die positive Wirkung wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt" ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Der OGH beurteilt erstmals die Höhe von seelischen Schmerzen und spricht in einem extremen Fall € 65.000,-- zu.
Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu.
In einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Kreditnehmers gegen eine Bank hat der Senat 6 des OGH eine überraschend differenzierte Entscheidung gefällt. Der Kläger machte die Rückforderung von Zinsen pro bezahlter "Zinsenpauschalrate" geltend. Statt sich einfach auf die Entscheidung 4 Ob 73/03v zu berufen und die Forderungen als verjährt anzusehen, setzte sich der Senat mit dem Wesen der bezahlten Raten auseinander und ging im Effekt davon aus, dass eine Bereicherung der Bank erst mit der "Überzahlung" (hier der vorzeitigen Rückzahlung) eingetreten sei. Auf diese musste er aber nicht eingehen, weil sich der Kläger genau darauf nicht gestützt hatte. Die Klage wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
Der Makler muss nach § 6 Abs 4 MaklerG über ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter aufklären
HG Wien kritisiert OGH Judikatur zur kurzen Verjährung von Bereicherungsansprüchen und spricht Ersatz aus dem Titel des Schadenersatzes zu.
Die AGB der Telekom vernebeln diesen Unterschied. Der VKI geht mit Verbandsklage vor.
Das HG Wien folgt dem OGH in der Frage der kurzen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche und unterstellt dem OGH - ohne eigene Begründung - die Gleichbehandlung von Schadenersatzansprüchen.
Manche Bedingungen der Kaskoversicherung widersprechen nach Ansicht des VKI dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Der allgemeine Ausschluss von zukünftigen nicht vorhersehbaren Schäden in Abfindungsvergleichen ist unzulässig.
Überraschende Einstellung des Flugbetriebs
Rechtsstreit um Verjährungsfrist bei Kreditzinsen
Die Urteile des OGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen haben den Protest der Lehre herausgefordert. In ecolex 9/2003 finden sich viele kritische Stimmen zu den aktuellen OGH Urteilen.
Bei Mehrwertdiensten sind der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber sowie der Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem Benutzer zu unterscheiden. Der Netzkunde schuldet nicht das Entgelt für den Mehrwertdienst, sondern nur das normale Verbindungsentgelt.
Eine Klausel, wonach der Interzedent ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wäre, hindert nicht die Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG.
Telefonsex-Verträge sind grundsätzlich nicht sittenwidrig. Den Netzbetreiber treffen im Verhältnis zum Telefonkunden Schutzpflichten dahingehend, dass er eine Verbindung zu einem Telefonsexanbieter nach 30 Minuten trennen muss.
Das Bezirksgericht Oberpullendorf geht davon aus, dass Kreditnehmern Schadenersatz zusteht und dieser Anspruch erst binnen 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Sachverständigen-gutachten) verjährt.
Das neue TKG 2003 ist am 25.7.2003 in Kraft getreten. Es enthält teils wesentliche Neuerungen wie die Nummernübertragbarkeit.
Der Streit um die Zinsenverrechnung österreichischer Banken bei Verbraucherkrediten ist auf dem Höhepunkt. Entscheidungen des OGH zur kurzen Verjährung von Rückforderungsansprüchen (siehe VR Info 9/2003) der Kreditnehmer machen Druck; Geschädigte müssen nun rasch klagen. Der VKI konnte - gemeinsam mit Konsumentenstaatssekretariat und Arbeiterkammer - einen tauglichen Kompromiss mit dem Sparkassensektor erzielen. Gegen andere Banken werden - bleiben diese stur - weitere Verbands- und Sammelklagen vorbereitet.
Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmittel aus Direkt- und Internetvertrieb
Faires Verhandeln ist besser als Klagen
Falsches Produkt für viele
Versandhaus täuscht mit Gewinn-Nummern
Begutachtungsfrist endet am 15.9.
Angebot an Manager
Aufruf zur Aufdeckung von Zinsberechnungen
Prozess wegen irreführender Gewinnzusagen gewonnen
In einem Musterprozess der AK Steiermark gegen die BAWAG hat der OGH zum einen eine typische Zinsanpassungsklausel aus der Zeit vor 1997 für gesetzwidrig und nichtig erklärt; zum anderen geht der OGH aber von einer Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche innerhalb von drei Jahren aus. Das Urteil wirft damit mehr Fragen auf, als es löst.
Der OGH wird noch Gelegenheit haben, seine Position zur Verjährung zu überdenken.
Der VKI hat für 180 Kreditnehmer rund 9 Millionen ATS (= 654.000 Euro) mittels Sammelklage gegen die BAWAG eingeklagt. Mit dem Argument der Verjährung eines Teilanspruches wurde nun ein Teilbetrag von 13.760,-- ATS (=1000 Euro) von OGH rechtskräftig abgewiesen. Über den Rest der Ansprüche wird - insbesondere aus der Sicht des Schadenersatzes - erst noch zu entscheiden sein.
Die Zinsanpassungsklauseln der Banken vor 1997 waren gesetzwidrig. Wie Kredite nachzurechnen sind ist noch offen. Rückforderungen verjähren binnen 3 Jahren.
Nach der Entscheidung des 4. Senates zur Problematik der Zinsanpassungsklausel (Kläger: AK Steiermark) folgte nun - nur zwei Tage später - die Entscheidung des 2. Senates zur Sammelklage des VKI.
Im Lichte der überraschenden OGH-Judikatur zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Kreditzinsen hat der VKI - im Auftrag des BMSGK - gegen die BAWAG eine Verbandsklage eingebracht. Ziel: Die BAWAG soll sich auf gesetzwidrige Klauseln aus der Zeit vor 1997 nicht berufen dürfen und müsste daher nach Ansicht des VKI noch nicht rückbezahlte Kredite aus der Zeit vor 1997 neu abrechnen.
OGH zementiert 3 Jahre Verjährung für Zinsenrückforderung
OGH zu Kreditzinsen: VKI fordert Verjährungsverzicht; VKI bringt Verbandsklage ein
VKI fordert aktive Tarifansage
Gemäß einer aktuellen Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist die Abgabe von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung seit 25.7.2003 rezeptpflichtig. Laienwerbung ist nun verboten.
Das BG Oberpullendorf gibt dem VKI bei einem vor 1997 aufgenommenen Kredit Recht und spricht den errechneten Zinsschaden zu. Damit liegt das erste positive Urteil in Musterprozessen (im Auftrag des BMSGK geführt) im Raiffeisensektor vor.
Das Bezirksgericht Leibnitz verurteilte MAS zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Magnetfeldtherapiegerät, für das ein Verbraucher 2.659,83 € bezahlt hatte. Das Gerät habe bei weitem nicht die positiven Eigenschaften, welche vom Verkäufer in massiven Werbefeldzügen vollmundig angekündigt wurden. Damit sei der Konsument bei seiner Kaufentscheidung einem Irrtum unterlegen.
Der Begriff "am selben Tag" in § 30a KSchG ist im Sinn von 24 Stunden auszulegen, damit der Verbraucher vor Überrumpelung ausreichend geschützt ist.
Die BAK hat einem Musterprozess um einen (alten) Vertrag des Institutes 2 F gewonnen: Verkürzung über die Hälfte liegt vor.
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