Info: Zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag
Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.
Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthalten, könne daraus noch kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung abgeleitet werden.
Das HG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Teilkasko Bedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Nachdem der OGH die Frage, wodurch nichtige Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen zu ersetzen sind, in seinen bisherigen Entscheidungen noch offen ließ, sprach sich abermals ein Gericht für die Anwendung von SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe aus.
Das HG Wien erklärte entscheidende Klauseln im Vertrag von ONE für rechtswidrig.
Der VKI ist mit MANZ eine Kooperation eingegangen und MANZ übernimmt den Vertrieb der Konsumentenrecht-Entscheidungssammlung.
In einem obiter dictum hat sich der OGH nun erstmals ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass innerhalb des Anwendungsbereiches des Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) für die geltungserhaltende Reduktion kein Platz ist.
Der OGH lässt aber das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem KSchG und dem Warschauer Abkommen bzw. der CMR offen.
Wer mit Verbrauchern zu tun hat, kommt am KSchG nicht vorbei. Darüber hinaus gelten zahlreiche Bestimmungen nicht nur bei Verbrauchergeschäften: Insbesondere die Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB hat Bedeutung für Verträge zwischen Unternehmern.
Zur Problematik von unerwarteten Entgelten für Download-Volumina über 1 GB vermeidet die Telekom Austria bei älteren Verträgen weiterhin eine Gerichtsentscheidung.
VKI hat bereits 2002 die Rechtslage geklärt
VKI gegen "Körberlgeld" für Banken
Beachtliche Zinsschäden
Rechtliche Situation bei Quartiergebern und Liftbetreibern.
VKI ortet "Sprengstoff" im Zinsenstreit mit Banken
Konsumentenrelevante Gesetzesänderungen im Jahr 2004. Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG:
Das OLG Graz geht davon aus, dass eine Bank zur Herausgabe von Unterlagen zur Kreditnachrechnung verpflichtet ist.
"Die positive Wirkung wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt" ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Der OGH beurteilt erstmals die Höhe von seelischen Schmerzen und spricht in einem extremen Fall € 65.000,-- zu.
Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu.
In einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Kreditnehmers gegen eine Bank hat der Senat 6 des OGH eine überraschend differenzierte Entscheidung gefällt. Der Kläger machte die Rückforderung von Zinsen pro bezahlter "Zinsenpauschalrate" geltend. Statt sich einfach auf die Entscheidung 4 Ob 73/03v zu berufen und die Forderungen als verjährt anzusehen, setzte sich der Senat mit dem Wesen der bezahlten Raten auseinander und ging im Effekt davon aus, dass eine Bereicherung der Bank erst mit der "Überzahlung" (hier der vorzeitigen Rückzahlung) eingetreten sei. Auf diese musste er aber nicht eingehen, weil sich der Kläger genau darauf nicht gestützt hatte. Die Klage wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
Der Makler muss nach § 6 Abs 4 MaklerG über ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter aufklären
HG Wien kritisiert OGH Judikatur zur kurzen Verjährung von Bereicherungsansprüchen und spricht Ersatz aus dem Titel des Schadenersatzes zu.
Die AGB der Telekom vernebeln diesen Unterschied. Der VKI geht mit Verbandsklage vor.
Das HG Wien folgt dem OGH in der Frage der kurzen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche und unterstellt dem OGH - ohne eigene Begründung - die Gleichbehandlung von Schadenersatzansprüchen.
Manche Bedingungen der Kaskoversicherung widersprechen nach Ansicht des VKI dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Der allgemeine Ausschluss von zukünftigen nicht vorhersehbaren Schäden in Abfindungsvergleichen ist unzulässig.
Überraschende Einstellung des Flugbetriebs
Rechtsstreit um Verjährungsfrist bei Kreditzinsen
Die Urteile des OGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen haben den Protest der Lehre herausgefordert. In ecolex 9/2003 finden sich viele kritische Stimmen zu den aktuellen OGH Urteilen.
Bei Mehrwertdiensten sind der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber sowie der Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem Benutzer zu unterscheiden. Der Netzkunde schuldet nicht das Entgelt für den Mehrwertdienst, sondern nur das normale Verbindungsentgelt.
Eine Klausel, wonach der Interzedent ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wäre, hindert nicht die Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG.
Telefonsex-Verträge sind grundsätzlich nicht sittenwidrig. Den Netzbetreiber treffen im Verhältnis zum Telefonkunden Schutzpflichten dahingehend, dass er eine Verbindung zu einem Telefonsexanbieter nach 30 Minuten trennen muss.
Das Bezirksgericht Oberpullendorf geht davon aus, dass Kreditnehmern Schadenersatz zusteht und dieser Anspruch erst binnen 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Sachverständigen-gutachten) verjährt.
Das neue TKG 2003 ist am 25.7.2003 in Kraft getreten. Es enthält teils wesentliche Neuerungen wie die Nummernübertragbarkeit.
Der Streit um die Zinsenverrechnung österreichischer Banken bei Verbraucherkrediten ist auf dem Höhepunkt. Entscheidungen des OGH zur kurzen Verjährung von Rückforderungsansprüchen (siehe VR Info 9/2003) der Kreditnehmer machen Druck; Geschädigte müssen nun rasch klagen. Der VKI konnte - gemeinsam mit Konsumentenstaatssekretariat und Arbeiterkammer - einen tauglichen Kompromiss mit dem Sparkassensektor erzielen. Gegen andere Banken werden - bleiben diese stur - weitere Verbands- und Sammelklagen vorbereitet.
Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmittel aus Direkt- und Internetvertrieb
Faires Verhandeln ist besser als Klagen
Falsches Produkt für viele
Versandhaus täuscht mit Gewinn-Nummern
Begutachtungsfrist endet am 15.9.
Angebot an Manager
Aufruf zur Aufdeckung von Zinsberechnungen
Prozess wegen irreführender Gewinnzusagen gewonnen
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