Urteil: SARS-Angst rechtfertigt Reise Rücktritt
In einem Musterprozess des VKI geht das Gericht von einer unzumutbaren Gefahrenlage aus und rechtfertigt den Rücktritt.
In einem Musterprozess des VKI geht das Gericht von einer unzumutbaren Gefahrenlage aus und rechtfertigt den Rücktritt.
VKI gewinnt Verbandsklage gegen ONE GmbH in 2. Instanz. OLG Wien stellt klar, dass die Wiederholungsgefahr allein durch Änderung der AGB nicht beseitigt wird.
Das HG Wien bejaht die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit in einem Musterprozess des VKI auf Auszahlung eines Gewinnes nach § 5j KSchG gegen ein deutsches Unternehmen.
Wird ein Vertrag zwischen Unternehmern abgeschlossen, der Vertrag aber auf einer Seite von einem Verbraucher übernommen, dann gelten ab der Vertragsübernahme die Regeln des Konsumentenschutzgesetzes.
Lange Frist würde "Klagsflut" verhindern und Klärung durch Musterprozesse ermöglichen
Raiffeisenbank Bludenz handelt bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig.
Gericht unterbindet Werbung für chinesischen "Wunder-Pilz".
Der VKI gewinnt in erster Instanz Musterprozess wegen falscher Anlageberatung gegen den AWD. Der Konsument wurde von einem AWD-Berater nicht darüber aufgeklärt, dass er bei einer Kommanditbeteiligung an der Boden-Invest Beteiligungsgesellschaft mbH Co KEG auch Kapital verlieren kann.
Die EU-Verordnung 261/2004 bringt Verbesserungen bei Verspätungen, Überbuchungen und beim Entfall von Flügen, sie tritt am 17.2.2005 in Kraft.
Fälle von Bankomatkartenmissbrauch sind im Jahr 2003 stark gestiegen, der VKI intervenierte dabei erfolgreich. Das sich aus den hohen Limits ergebende Risiko ist Konsumenten weiterhin nicht bewusst
Verjährungsfrist 30 Jahre / Beginn mit "Überzahlung"
Der OGH hält in einem Musterprozess des VKI fest: Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Informationspflicht auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Aufklärung durch den Hauptschuldner erfolgt ist, da dieser nicht Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers ist.
Im Sommer 2003 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) überraschend entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung zuviel verrechneter Zinsen statt 30 Jahre nur 3 Jahre betrage OGH Urteil . Seither argumentieren viele Banken damit, dass sie - wenn überhaupt - nur in den letzten drei Jahren zuviel bezahlte Zinsen zu refundieren.
Das LG Feldkirch erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten der Raiffeisenbank Bludenz aufgrund einer Verbandsklage des VKI als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Goldina Versand wirbt aggressiv und irreführend um Kunden. VKI geht gerichtlich dagegen vor.
Giftzähne für Konsumentenschutz
VKI, Österreichische Krebshilfe und Österreichische Kinder-Krebs-Hilfe warnen vor Dr. Rath.
Gemeinnützige Genossenschaften waren - auch schon vor der WRN 1999 - verpflichtet, nicht nur bei der Aufnahme eines Darlehens auf einen angemessenen Zinssatz zu achten, sondern auch später für dessen Anpassung nach unten zu sorgen. Eine Fixzinsvereinbarung entspricht dieser Verpflichtung nicht.
Der VKI obsiegte vor dem OGH gegen "Friedrich Müller"-Telefonwerbung.
Sind Internet-Versteigerungen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen? Deutsche Entscheidungen sagen nein.
Gesetz gegen irreführende Gewinnzusagen wirkt
Das HG Wien erachtet 10 Klauseln in den Heimverträgen des Kuratoriums Fortuna als unzulässig.
Der VKI hat 2002 mit Verbandsklage die Rechtslage geklärt: Die Bank trägt das Risiko.
Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthalten, könne daraus noch kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung abgeleitet werden.
Das HG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Teilkasko Bedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Nachdem der OGH die Frage, wodurch nichtige Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen zu ersetzen sind, in seinen bisherigen Entscheidungen noch offen ließ, sprach sich abermals ein Gericht für die Anwendung von SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe aus.
Das HG Wien erklärte entscheidende Klauseln im Vertrag von ONE für rechtswidrig.
Der VKI ist mit MANZ eine Kooperation eingegangen und MANZ übernimmt den Vertrieb der Konsumentenrecht-Entscheidungssammlung.
In einem obiter dictum hat sich der OGH nun erstmals ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass innerhalb des Anwendungsbereiches des Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) für die geltungserhaltende Reduktion kein Platz ist.
Der OGH lässt aber das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem KSchG und dem Warschauer Abkommen bzw. der CMR offen.
Wer mit Verbrauchern zu tun hat, kommt am KSchG nicht vorbei. Darüber hinaus gelten zahlreiche Bestimmungen nicht nur bei Verbrauchergeschäften: Insbesondere die Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB hat Bedeutung für Verträge zwischen Unternehmern.
Zur Problematik von unerwarteten Entgelten für Download-Volumina über 1 GB vermeidet die Telekom Austria bei älteren Verträgen weiterhin eine Gerichtsentscheidung.
VKI hat bereits 2002 die Rechtslage geklärt
VKI gegen "Körberlgeld" für Banken
Beachtliche Zinsschäden
Rechtliche Situation bei Quartiergebern und Liftbetreibern.
VKI ortet "Sprengstoff" im Zinsenstreit mit Banken
Konsumentenrelevante Gesetzesänderungen im Jahr 2004. Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG:
Das OLG Graz geht davon aus, dass eine Bank zur Herausgabe von Unterlagen zur Kreditnachrechnung verpflichtet ist.
"Die positive Wirkung wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt" ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Der OGH beurteilt erstmals die Höhe von seelischen Schmerzen und spricht in einem extremen Fall € 65.000,-- zu.
Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu.
In einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Kreditnehmers gegen eine Bank hat der Senat 6 des OGH eine überraschend differenzierte Entscheidung gefällt. Der Kläger machte die Rückforderung von Zinsen pro bezahlter "Zinsenpauschalrate" geltend. Statt sich einfach auf die Entscheidung 4 Ob 73/03v zu berufen und die Forderungen als verjährt anzusehen, setzte sich der Senat mit dem Wesen der bezahlten Raten auseinander und ging im Effekt davon aus, dass eine Bereicherung der Bank erst mit der "Überzahlung" (hier der vorzeitigen Rückzahlung) eingetreten sei. Auf diese musste er aber nicht eingehen, weil sich der Kläger genau darauf nicht gestützt hatte. Die Klage wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
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