EuGH zur Haftungsbeschränkung bei falsch angegebener IBAN
Hat ein Zahler die IBAN fehlerhaft angegeben, so haftet weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.
Hat ein Zahler die IBAN fehlerhaft angegeben, so haftet weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen der Kontoumstellung und Kontokündigung der BAWAG PSK. Die BAWAG PSK drohte Konsumenten mit einem Schreiben aus Oktober 2016 mit der Kündigung der Girokonten, wenn diese nicht auf ein neues Kontomodell umstiegen. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums. Nun liegt das Urteil des OGH vor.
Änderung auf Kontopaket mit Bankomatgebühren nicht klar genug.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für ein Basiskonto. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für ein Basiskonto.
Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen AG wegen einer Klausel zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Das Handelsgericht Wien beurteilte die Klausel als intransparent.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen AG wegen einer Klausel zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Das Handelsgericht Wien beurteilte die Klausel als intransparent. Ansprüche von Konsumenten auf höhere Versicherungsleistung sind möglich.
Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung des Lebensversicherers über das den Kunden zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall.
Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung des Lebensversicherers über das den Kunden zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Der OGH erklärte im ersten Rechtsgang bereits die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig. Im zweiten Rechtsgang beschäftigten sich die Gerichte mit der Frage, ob das Inkassobüro verpflichtet ist, die vorvertraglichen Informationen nach § 6 VKrG zu geben.
Ein Versicherungsnehmer bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Der Kläger wurde durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen.
Ein Versicherungsnehmer bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Der Kläger wurde aber durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark AG wegen mehrerer Klauseln in ihren AGB und einer Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Nun liegt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG Graz) dazu vor. Alle eingeklagten Klauseln wurden für rechtswidrig befunden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark AG wegen mehrerer Klauseln in ihren AGB und einer Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Nun liegt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG Graz) dazu vor. Alle eingeklagten Klauseln wurden für rechtswidrig befunden.
OGH-Entscheidung zur Frage, ob die Bank bei Abschluss einer Bürgschaft, die zugunsten eines Kredites abgeschlossen wurde, den Bürgen über die schlechte wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers warnen hätte müssen.
Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto".
OGH-Entscheidung zu einem Fall, in dem die Bank einem Betrüger 25.000 EUR bar vom Girokonto einer Bankkundin aufgrund eines Telefax, in das der Ausweis der Bankkundin kopiert war, ausbezahlte. Da dies ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war, hat die Kundin gegenüber der Bank einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe.
OGH-Entscheidung zu einem Fall, in dem die Bank einem Betrüger 25.000 EUR bar vom Girokonto einer Bankkundin aufgrund eines Telefax, in das der Ausweis der Bankkundin kopiert war, ausbezahlte. Da dies ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war, hat die Kundin gegenüber der Bank einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe.
Der Versicherer muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seiner Nebenleistungspflicht auf Ausstellung von Ersatzurkunden nachkommen, bis keine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können. Der Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers ist nicht verjährt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess für eine Verbraucherin, die Opfer einer "Betrugsmasche" im Rahmen eines Finanztransfergeschäftes wurde. Die Hälfte des Betrages musste der Konsumentin vom beklagten Zahlungsdienstleister zurückerstattet werden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess für eine Verbraucherin, die Opfer einer "Betrugsmasche" im Rahmen eines Finanztransfergeschäftes wurde. Die Hälfte des Betrages musste der Konsumentin vom beklagten Zahlungsdienstleister zurückerstattet werden.
Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto".
Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto". Das ZaDiG ist daher nicht anwendbar.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Das Handelsgericht (HG) Wien hat nun fast alle eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Das Handelsgericht (HG) Wien hat nun fast alle eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.
Ein Verbraucher hatte via Telefon einer Betrügerin, die sich als Angestellte seiner Bank ausgab, den Bank-Code, den er in einer SMS übermittelt bekam, genannt. So wurde eine Überweisung auf ein Konto der Betrüger getätigt. Für den OGH hat der Kunde hier grob fahrlässig gehandelt.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen das Kreditkartenunternehmen Card Complete Service Bank AG wegen unzulässiger Klauseln in deren AGB. Nach dem HG Wien und dem OLG Wien erklärte nun auch der OGH zahlreiche Klauseln für rechtswidrig.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen das Kreditkartenunternehmen Card Complete Service Bank AG wegen unzulässiger Klauseln in deren AGB. Nach dem HG Wien und dem OLG Wien erklärte nun auch der OGH zahlreiche Klauseln für rechtswidrig.
Der VKI hatte die ING-DiBa AG im Auftrag des Sozialministeriums wegen insgesamt vierzehn Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. Betroffen waren Klauseln zu Mitteilungen in der Postbox, zum Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen und zur Möglichkeit der Bank, Entgelte und Zinsen anzupassen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die ING-DiBa AG wegen unzulässiger Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, die sämtliche Klauseln als gesetzwidrig beurteilte.
Der VKI hatte die Bawag P.S.K. AG im Auftrag des Sozialministeriums wegen insgesamt sieben Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. Betroffen waren Klauseln zu diversen Spesen, zu Änderungen der Zugangsberechtigung und zu verschiedenen Vorbehalten der Bank, Leistungen und Geschäftsbedingungen stillschweigend zu ändern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bzw. bereits das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gaben dem VKI in allen inhaltlichen Punkten Recht.
Kein Rückforderungsanspruch der Rechtsschutzversicherung nach Prozessverlust
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die BAWAG PSK wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Konkret geht es um die Bedingungen der BAWAG Kontobox.
Die private Unfallversicherung "s Running-Unfall-Schutz" vermittelte laut VKI den Eindruck, generell für Läufe zu gelten. Tatsächlich umfasst sie nur Laufveranstaltungen, nicht etwa das Training. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums wegen Irreführung. Die Sparkassen Versicherung AG und die Erste Bank verpflichteten sich nun gegenüber dem VKI, einen solchen unrichtigen Eindruck zu unterlassen.
Das Parlament hat am 4.7.2018 massive Verschlechterungen für jene Konsumenten beschlossen, die im Fall einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung von ihrer Lebensversicherung zurücktreten wollen. Nach einer kurzen Übergangsfrist sollen diese Regelungen ab 1.1.2019 gelten.
Ein Kontoinhaber beantragte eine Auskunft hinsichtlich gewisser Kontoauszüge der letzten fünf Jahre, da er selbst nur ein Jahr zurückliegende Auszüge einsehen konnte. Dabei stützte er sich auf sein datenschutzrechtliches Recht auf Auskunft, verlangte erstmalig und auch sehr spezifische Daten der Bank. Diese verrechnete ihm ein Entgelt von 30 Euro. Die Datenschutzbehörde (DSB) hielt fest, dass die Beantragung der Auskunft hinsichtlich dieser Kontoauszüge nicht exzessiv oder schikanös ist und kostenlos zu erfolgen hat.
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