Zahlreiche unzulässige Bankklauseln
Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").
Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").
Europäisches Höchstgericht klärt in vier verbundenen Verfahren zahlreiche offene Fragen zum "Spätrücktritt" weitgehend zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer.
Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in den AUVB 1989 ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch für den Fall vorgesehen wird, bei dem ein Unfallereignis ausschließlich für den Herzinfarkt ursächlich ist und bei dem kein degenerativer Körperzustand vorliegt.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun die meisten der eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.
OLG Wien erklärt 14 Klauseln der Geschäftsbedingungen für unzulässig.
Die Belehrung, dass VersicherungsnehmerInnen "binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages" zurücktreten können, muss nicht näher bzgl des Beginns der Rücktrittsfrist konkretisiert werden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die Advanzia Bank S.A. Eingeklagt wurden 15 Klauseln aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten", sowie die Bewerbung der Kreditkarte.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Advanzia Bank S.A. Eingeklagt wurden 15 Klauseln aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten", sowie die Bewerbung der Kreditkarte.
Sofern in einem Fremdwährungskredit eine unzulässige Wechselkursklausel enthalten ist, kann die kürzliche EuGH Entscheidung in einem polnischen Anlassfall auch bei Fremdwährungskreditverträgen in Österreich zu Ansprüchen gegenüber der Bank führen. Die Rechtsfolgen sind aktuell aber noch nicht absehbar.
Der Rücktritt nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) (bei Fehlen des Prospekts oder bei Fehlen einer Erwerbsbestätigung bei einer Immobilienveranlagung) steht VerbraucherInnen gegenüber ihren jeweiligen VertragspartnerInnen zu.
Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung der Frage, ob der Versicherungsnehmer die im Zuge einer Lebensversicherung geleisteten 4% Versicherungssteuer im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts vom einhebenden Versicherer oder von der Republik Österreich zurückverlangen kann.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte bis Herbst 2017 eine Sammelaktion im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen durchgeführt. In Folge handelte der VKI einen Rahmenvergleich für Betroffene, die vom Vertrag zurücktreten wollten, mit der Versicherungsbranche aus. Diesem stimmten jedoch drei größere Versicherer nicht zu. Gegen diese drei Versicherungsunternehmen hat der VKI nun - im Auftrag des Sozialministeriums - für 851 Personen 16 Sammelklagen mit einem Streitwert von gesamt rund 14 Mio. Euro eingebracht.
Im polnischen Anlassfall wurden Wechselkursklauseln eines Fremdwährungskredites für unzulässig befunden. Der EuGH präzisiert in dieser Entscheidung die Folgen von missbräuchlichen Klauseln. An sich darf eine missbräuchliche Klausel nicht angewandt werden. Der Verbraucher kann sich aber nach Hinweis des nationalen Gerichts dafür entscheiden, dass er will, dass die Klausel aufrecht bleibt. Entscheidet er sich dagegen und kann der Vertrag ohne diese Klausel nicht aufrecht bleiben, so fällt der gesamte Vertrag weg, außer die Unwirksamkeit des Vertrags hätte für den Verbraucher nachteilige Folgen, wie etwa dass er dadurch den Kreditvertrag auf einmal zur Gänze zurückzahlen muss. Bei der Beurteilung, ob das für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat, ist auf den Zeitpunkt des Rechtsstreites abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
EuGH stärkt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz.
EuGH stärkt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz.
Der OGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der vorzeitigen Auflösung eines Restwertleasingvertrages.
Bankkunden haben ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht auf die Duplikate von Kontoauszügen. Die Bank muss diese Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellen. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann für die Erfüllung des Auskunftsbegehrens ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder diese verweigert werden.
Bankkunden haben ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht auf die Duplikate von Kontoauszügen.
Es herrscht derzeit viel Verwirrung und Unklarheit, welche Regelungen nun etwa beim Onlinebanking gelten, was Kunden bei Zahlungen, wie etwa Überweisungen, zu beachten haben und welche Umstellungen Banken derzeit vornehmen. Hier die wichtigsten rechtlichen Fakten dazu.
Zahlt ein Verbraucher seinen Kredit vorzeitig zurück, hat er das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten, so auch auf Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten.
Zahlt ein Verbraucher seinen Kredit vorzeitig zurück, hat er das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten, so auch auf Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten.
Generalanwalt des EuGH gibt dem VKI in allen Punkten recht.
Unter die Haftungsbegrenzung für Münzensammlung und Schmuck fallen auch Anlagemünzen (zB Golddukaten) und Eheringe.
Unter die Haftungsbegrenzung für Münzensammlung und Schmuck fallen auch Anlagemünzen (zB Golddukaten) und Eheringe.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen der Kreditwerbung auf ihrer Homepage.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen der Kreditwerbung auf ihrer Homepage.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die BAWAG PSK wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Konkret ging es um die Bedingungen der BAWAG Kontobox.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG wegen einer Leasingwerbung und bekam in allen Punkten Recht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG wegen einer Leasingwerbung und bekam in allen Punkten Recht.
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.
Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO BV wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Nun liegt die Entscheidung des Handelsgerichts (HG) Wien vor.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO BV wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. 44 der vom VKI eingeklagten Klauseln wurden nun vom Handelsgericht (HG) Wien für unzulässig erklärt.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo Vorarlberg Bank AG wegen mehrerer Klauseln in einem Kreditvertrag geklagt. Die Hypo Vorarlberg hatte in einem Kreditvertrag eine Zinsuntergrenze und eine Zinsobergrenze vorgesehen. Letztere lag bei 16% p.a. Dies ist unangemessen hoch, führt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun aus. Für Kundinnen und Kunden kann aus dem Urteil ein Rückforderungsanspruch resultieren. Der VKI stellt für Betroffene einen Musterbrief für die Zurückforderung der zu viel verrechneten Zinsen zur Verfügung.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo Vorarlberg Bank AG wegen mehrerer Klauseln in einem Kreditvertrag geklagt. Die Hypo Vorarlberg hatte in einem Kreditvertrag eine Zinsuntergrenze und eine Zinsobergrenze vorgesehen. Letztere lag bei 16% p.a. Dies ist unangemessen hoch, führt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun aus. Für Kundinnen und Kunden kann aus dem Urteil ein Rückforderungsanspruch resultieren. Der VKI stellt für Betroffene einen Musterbrief für die Zurückforderung der zu viel verrechneten Zinsen zur Verfügung.
Bis 31.01.2020 können sich weitere Betroffene beim VKI melden
Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.
Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank:
Mitversicherung von volljährigen Kindern ist nach den gegenständlichen Versicherungsbedingungen unter drei Bedingungen vorgesehen, die alle drei vorliegen müssen: Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein, es darf keinen eigenen Haushalt führen, und es darf über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Verdient das Kind 860 EUR p.M. als Lehrlingsentschädigung, verfügt es bereits über eigenes regelmäßiges Einkommen.
Mitversicherung von volljährigen Kindern ist nach den gegenständlichen Versicherungsbedingungen unter drei Bedingungen vorgesehen, die alle drei vorliegen müssen: Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein, es darf keinen eigenen Haushalt führen, und es darf über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Verdient das Kind 860 EUR p.M. als Lehrlingsentschädigung, verfügt es bereits über eigenes regelmäßiges Einkommen.
Dringt der Täter mit einem heimlich aus der Manteltasche gestohlenen Schlüssel in die Wohnung ein und entwendet dort Wertgegenstände, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl und keinen Einbruchdiebstahl.
In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Rechtsschutzversicherung sind Klauseln aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005 bzw ARB 2015) für unzulässig beurteilt worden.
In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Rechtsschutzversicherung sind mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005 bzw ARB 2015) für unzulässig beurteilt worden.
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