Kategorischer Ausschluss eines Herzinfarktes als Unfallfolge unwirksam
Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in den AUVB 1989 ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch für den Fall vorgesehen wird, bei dem ein Unfallereignis ausschließlich für den Herzinfarkt ursächlich ist und bei dem kein degenerativer Körperzustand vorliegt.