EuGH zu nichtiger Klausel in einem Fremdwährungskredit
Im polnischen Anlassfall wurden Wechselkursklauseln eines Fremdwährungskredites für unzulässig befunden. Der EuGH präzisiert in dieser Entscheidung die Folgen von missbräuchlichen Klauseln. An sich darf eine missbräuchliche Klausel nicht angewandt werden. Der Verbraucher kann sich aber nach Hinweis des nationalen Gerichts dafür entscheiden, dass er will, dass die Klausel aufrecht bleibt. Entscheidet er sich dagegen und kann der Vertrag ohne diese Klausel nicht aufrecht bleiben, so fällt der gesamte Vertrag weg, außer die Unwirksamkeit des Vertrags hätte für den Verbraucher nachteilige Folgen, wie etwa dass er dadurch den Kreditvertrag auf einmal zur Gänze zurückzahlen muss. Bei der Beurteilung, ob das für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat, ist auf den Zeitpunkt des Rechtsstreites abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.