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Urteil: VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in verschiedenen Erste Bank-AGB

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer.

Gesetzwidrige Klauseln in diversen Erste Bank-AGB

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.

Gesetzwidrige Kreditwerbung der Santander Bank

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllt weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt.

Urteil: Unzulässige Bestätigungen im Bürgenformular der Santander Bank

Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann.
Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.

Unzulässige Bestätigungen im Bürgenformular der Santander Bank

Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.

Urteil: Aggressive und irreführende Geschäftspraktik vom "Österreichischen Münzkontor"

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das "Österreichische Münzkontor" (eigentlich HMK V AG) geklagt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Der OGH stuft das vom Münzkontor eingesetzte Vertriebssystem des sogenannten Sammler-Services als aggressive Geschäftspraktik ein und sieht in der Bewerbung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte eine irreführende Werbung, weil eine Wertsteigerung bei diesen Produkten nicht zu erwarten ist.

Kein Rücktrittsrecht bei Zinssatzänderung

Bei der Vereinbarung über die Festlegung eines neuen Zinssatzes eines bestehenden Kreditvertrages im Fernabsatzweg kommt dem Kreditnehmer nach den Regelungen der Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie über diese Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu.

Unzulässige Klauseln in Unfall- und Rechtsschutzversicherung der Merkur

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erklärte in zweiter Instanz nunmehr alle 13 eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Klare Angabe des effektiven Jahreszinssatzes

Laut EuGH ist es unzulässig, wenn der effektive Jahreszinssatz in einem Verbraucherkredit nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindestsatz und einem Höchstsatz angegeben wird.

Generalanwalt: Schlussanträge zu NFC und Zustimmungsfiktion

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen mehrerer Klauseln verschiedener Geschäftsbedingungen geklagt. Darunter befanden sich Klauseln aus den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" und den "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher". 17 der vom VKI eingeklagten Klauseln hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits letztes Jahr für unzulässig erklärt. Weitere 6 Klauseln wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Weitere Entscheidung zum Spätrücktritt bei Lebensversicherungen

Ein Rücktritt bei bereits beendeten und ausbezahlten Verträgen ist weiter zulässig. Weder ein rechtswidriges Schriftformerfordernis noch eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist - "ab Zustandekommen des Vertrags" statt ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" - führen zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG.

EuGH: Kreditzinsanpassungsklausel

Im spanischen Anlassfall sah ein Kreditvertrag eine Anpassung des variablen Zinssatzes an den - regelmäßig veröffentlichten - Durchschnittszinssatz der von den Sparkassen gewährten Hypothekendarlehen (Referenzzinssatz) vor. Dieser Referenzzinssatz ist ein in Spanien rechtlich geregelter Index (insgesamt gibt es sechs solcher offiziellen Indizes in Spanien). Diese Indexierung war ungünstiger als die Indexierung anhand des Euribor, der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet wird, und führt zu Mehrkosten von rund 18 000 bis 21 000 Euro pro Kredit.

Begriff "Behördliche Auflagen" in Versicherungsbedingungen

Laut Versicherungsbedingungen waren bei einer Sturmversicherung Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert. In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer ging es um die Frage, was von "behördlicher Auflagen" umfasst ist.

Greift Haushaltsversicherung bei Einsatz von Betäubungsmitteln?

Der OGH bejahte nun diese Frage: Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Haushaltsversicherung-Bedingungen vor.

Urteil: VKI gegen deutsche SWK-Bank erfolgreich

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.

VKI gegen deutsche SWK-Bank erfolgreich

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in diversen Erste Bank-AGB

Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.

Gesetzwidrige Klauseln in diversen Erste Bank-AGB

Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln für Bürgen bei der Santander Bank

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen zweier Klauseln im Formblatt "Aufklärung des Mitschuldners/Bürgen gem. 25c KSchG". Nachdem das Handelsgericht Wien als erste Instanz die Klage abwies, gab nun das Oberlandesgericht Wien der Klage voll statt.

Gesetzwidrige Klauseln für Bürgen bei der Santander Bank

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH. Inhalt des Verfahrens sind zwei Klauseln in einem Formular für Kreditbürgen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Klage des VKI voll statt.

Urteil: Zahlreiche unzulässige Bankklauseln

Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").

Zahlreiche unzulässige Bankklauseln

Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").

Kategorischer Ausschluss eines Herzinfarktes als Unfallfolge unwirksam

Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in den AUVB 1989 ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch für den Fall vorgesehen wird, bei dem ein Unfallereignis ausschließlich für den Herzinfarkt ursächlich ist und bei dem kein degenerativer Körperzustand vorliegt.

unterstützt durch das

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