Umfassende Prüfung von Bankbedingungen
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der OGH beurteilte zahlreiche Klauseln für unzulässig.
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der OGH beurteilte zahlreiche Klauseln für unzulässig.
Der OGH bejahte die Deckungspflicht einer Haushaltsversicherung für einen Wasserschaden, den ein Unternehmer bei Umbauarbeiten in der vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung durch Beschädigung eines Heizungsrohrs in der im Erdgeschoss befindlichen Praxis eines Tierarztes verursachte.
Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, bleibt der Kredit damit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung bildet. Zusätzlich schließt der Kreditnehmer aber einen entgeltlichen Geldwechselvertrag ab. Es stellt keine unzulässige Geschäftspraxis iSd § 28a KSchG dar, dass die Bank bei Unwirksamkeit von Umrechnungsklauseln zur Bestimmung des Umrechnungskurses ihr hausinternes Devisenfixing zur Anwendung bringt und der Verkehrssitte entsprechende Auf- und Abschläge von 0,0066 je 1 EUR beim An- und Verkauf von Devisen verrechnet.
Der OGH bejahte die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung in einem Fall einer Amtshaftungs- und Schadenersatzklage eines ehemaligen Beamten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Bank AG wegen Klauseln der Leasingbedingungen für das KFZ-Leasing mit Verbrauchern geklagt. Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Der OGH hat alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt.
Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Bank AG wegen Klauseln der Leasingbedingungen für das KFZ-Leasing mit Verbrauchern geklagt. Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Darunter waren sowohl leasingspezifische Bestimmungen, beispielsweise zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, als auch generelle Regelungen, beispielweise zu der Frage, wann eine Zahlung per Banküberweisung als rechtzeitig erfolgt gilt. Der OGH hat nun alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt.
Coronabedingte Deckungsablehnungen sind zu Unrecht erfolgt – das ist die Konsequenz eines aktuellen Urteils des Handelsgerichts (HG) Wien in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UNIQA geführten Verfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Coronabedingte Deckungsablehnungen sind zu Unrecht erfolgt – das ist die Konsequenz eines aktuellen Urteils des Handelsgerichts (HG) Wien in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UNIQA geführten Verfahren.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.
VKI klagt beim LG Salzburg für 181 Betroffene Kapitalverlust von 800.000 Euro plus Zinsen ein.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
VKI klagt beim HG Wien für 464 Betroffene Kapitalverlust von 1,7 Mio. Euro plus Zinsen ein.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllt weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt.
Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann.
Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.
Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das "Österreichische Münzkontor" (eigentlich HMK V AG) geklagt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Der OGH stuft das vom Münzkontor eingesetzte Vertriebssystem des sogenannten Sammler-Services als aggressive Geschäftspraktik ein und sieht in der Bewerbung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte eine irreführende Werbung, weil eine Wertsteigerung bei diesen Produkten nicht zu erwarten ist.
Konsumentinnen und Konsumenten bekommen unter bestimmten Umständen Geld zurück.
Einlagensicherungsfall der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG
Bei der Vereinbarung über die Festlegung eines neuen Zinssatzes eines bestehenden Kreditvertrages im Fernabsatzweg kommt dem Kreditnehmer nach den Regelungen der Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie über diese Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu.
Das unwiderrufliche Bezugsrecht zugunsten eines Bestattungsunternehmens in einer Bestattungsvorsorgeversicherung ist gröblich benachteiligend.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erklärte in zweiter Instanz nunmehr alle 13 eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Versicherungsnehmer hatte die Nebeneingangstür nicht versperrt. Der OGH verneinte die Deckungspflicht des Versicherers.
Laut EuGH ist es unzulässig, wenn der effektive Jahreszinssatz in einem Verbraucherkredit nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindestsatz und einem Höchstsatz angegeben wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen mehrerer Klauseln verschiedener Geschäftsbedingungen geklagt. Darunter befanden sich Klauseln aus den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" und den "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher". 17 der vom VKI eingeklagten Klauseln hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits letztes Jahr für unzulässig erklärt. Weitere 6 Klauseln wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
OGH bestätigt: Das Rücktrittsrecht verjährt nicht bereits nach 3 Jahren und eine Beschränkung der Rückabwicklung auf den Rückkaufswert ist auch beim Spätrücktritt ausgeschlossen.
Hat der Versicherer nur für das Verfahren in erster Instanz Rechtsschutzdeckung gewährt, kann er den Einwand der Vorvertraglichkeit auch im Berufungsverfahren noch erheben und die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
Ein Rücktritt bei bereits beendeten und ausbezahlten Verträgen ist weiter zulässig. Weder ein rechtswidriges Schriftformerfordernis noch eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist - "ab Zustandekommen des Vertrags" statt ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" - führen zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG.
Im spanischen Anlassfall sah ein Kreditvertrag eine Anpassung des variablen Zinssatzes an den - regelmäßig veröffentlichten - Durchschnittszinssatz der von den Sparkassen gewährten Hypothekendarlehen (Referenzzinssatz) vor. Dieser Referenzzinssatz ist ein in Spanien rechtlich geregelter Index (insgesamt gibt es sechs solcher offiziellen Indizes in Spanien). Diese Indexierung war ungünstiger als die Indexierung anhand des Euribor, der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet wird, und führt zu Mehrkosten von rund 18 000 bis 21 000 Euro pro Kredit.
Im deutschen Anlassfall ging es um die Frage, worüber im Kreditvertrag hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher informiert werden muss und wie genau diese Aufklärung zu sein hat.
Im deutschen Anlassfall ging es um die Frage, worüber im Kreditvertrag hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher informiert werden muss und wie genau diese Aufklärung zu sein hat.
Laut Versicherungsbedingungen waren bei einer Sturmversicherung Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert. In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer ging es um die Frage, was unter "behördlicher Auflagen" zu verstehen ist.
Laut Versicherungsbedingungen waren bei einer Sturmversicherung Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert. In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer ging es um die Frage, was von "behördlicher Auflagen" umfasst ist.
Der OGH bejahte nun diese Frage: Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Haushaltsversicherung-Bedingungen vor.
Der OGH bejahte nun diese Frage: Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Haushaltsversicherung-Bedingungen vor.
Die ehemalige Meinl Bank, die seit einigen Jahren als Anglo Austrian AAB AG firmiert, ist insolvent.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
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