VKI-Sammelklage: Prozessauftakt gegen FWU Lebensversicherung
VKI klagt beim HG Wien für 464 Betroffene Kapitalverlust von 1,7 Mio. Euro plus Zinsen ein.
VKI klagt beim HG Wien für 464 Betroffene Kapitalverlust von 1,7 Mio. Euro plus Zinsen ein.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllt weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt.
Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann.
Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.
Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das "Österreichische Münzkontor" (eigentlich HMK V AG) geklagt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Der OGH stuft das vom Münzkontor eingesetzte Vertriebssystem des sogenannten Sammler-Services als aggressive Geschäftspraktik ein und sieht in der Bewerbung der Medaillen und Münzen als Anlageobjekte eine irreführende Werbung, weil eine Wertsteigerung bei diesen Produkten nicht zu erwarten ist.
Konsumentinnen und Konsumenten bekommen unter bestimmten Umständen Geld zurück.
Einlagensicherungsfall der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG
Bei der Vereinbarung über die Festlegung eines neuen Zinssatzes eines bestehenden Kreditvertrages im Fernabsatzweg kommt dem Kreditnehmer nach den Regelungen der Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie über diese Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu.
Das unwiderrufliche Bezugsrecht zugunsten eines Bestattungsunternehmens in einer Bestattungsvorsorgeversicherung ist gröblich benachteiligend.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erklärte in zweiter Instanz nunmehr alle 13 eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Versicherungsnehmer hatte die Nebeneingangstür nicht versperrt. Der OGH verneinte die Deckungspflicht des Versicherers.
Laut EuGH ist es unzulässig, wenn der effektive Jahreszinssatz in einem Verbraucherkredit nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindestsatz und einem Höchstsatz angegeben wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen mehrerer Klauseln verschiedener Geschäftsbedingungen geklagt. Darunter befanden sich Klauseln aus den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" und den "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher". 17 der vom VKI eingeklagten Klauseln hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits letztes Jahr für unzulässig erklärt. Weitere 6 Klauseln wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
OGH bestätigt: Das Rücktrittsrecht verjährt nicht bereits nach 3 Jahren und eine Beschränkung der Rückabwicklung auf den Rückkaufswert ist auch beim Spätrücktritt ausgeschlossen.
Hat der Versicherer nur für das Verfahren in erster Instanz Rechtsschutzdeckung gewährt, kann er den Einwand der Vorvertraglichkeit auch im Berufungsverfahren noch erheben und die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
Ein Rücktritt bei bereits beendeten und ausbezahlten Verträgen ist weiter zulässig. Weder ein rechtswidriges Schriftformerfordernis noch eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist - "ab Zustandekommen des Vertrags" statt ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" - führen zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG.
Im spanischen Anlassfall sah ein Kreditvertrag eine Anpassung des variablen Zinssatzes an den - regelmäßig veröffentlichten - Durchschnittszinssatz der von den Sparkassen gewährten Hypothekendarlehen (Referenzzinssatz) vor. Dieser Referenzzinssatz ist ein in Spanien rechtlich geregelter Index (insgesamt gibt es sechs solcher offiziellen Indizes in Spanien). Diese Indexierung war ungünstiger als die Indexierung anhand des Euribor, der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet wird, und führt zu Mehrkosten von rund 18 000 bis 21 000 Euro pro Kredit.
Im deutschen Anlassfall ging es um die Frage, worüber im Kreditvertrag hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher informiert werden muss und wie genau diese Aufklärung zu sein hat.
Im deutschen Anlassfall ging es um die Frage, worüber im Kreditvertrag hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher informiert werden muss und wie genau diese Aufklärung zu sein hat.
Laut Versicherungsbedingungen waren bei einer Sturmversicherung Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert. In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer ging es um die Frage, was unter "behördlicher Auflagen" zu verstehen ist.
Laut Versicherungsbedingungen waren bei einer Sturmversicherung Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert. In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer ging es um die Frage, was von "behördlicher Auflagen" umfasst ist.
Der OGH bejahte nun diese Frage: Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Haushaltsversicherung-Bedingungen vor.
Der OGH bejahte nun diese Frage: Die (listige) Verabreichung betäubender Mittel gilt als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Es liegt daher eine Beraubung iSd Haushaltsversicherung-Bedingungen vor.
Die ehemalige Meinl Bank, die seit einigen Jahren als Anglo Austrian AAB AG firmiert, ist insolvent.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (Sitz in Deutschland) wegen einer Kreditwerbung und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen zweier Klauseln im Formblatt "Aufklärung des Mitschuldners/Bürgen gem. 25c KSchG". Nachdem das Handelsgericht Wien als erste Instanz die Klage abwies, gab nun das Oberlandesgericht Wien der Klage voll statt.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH. Inhalt des Verfahrens sind zwei Klauseln in einem Formular für Kreditbürgen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Klage des VKI voll statt.
Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").
Die Bundesarbeiterkammer klagte eine Bank wegen verschiedener Klauseln sowohl in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den Besonderen Geschäftsbedingungen für das Online-Sparkonto ("Direkt-Sparen").
Europäisches Höchstgericht klärt in vier verbundenen Verfahren zahlreiche offene Fragen zum "Spätrücktritt" weitgehend zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer.
Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in den AUVB 1989 ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch für den Fall vorgesehen wird, bei dem ein Unfallereignis ausschließlich für den Herzinfarkt ursächlich ist und bei dem kein degenerativer Körperzustand vorliegt.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun die meisten der eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.
OLG Wien erklärt 14 Klauseln der Geschäftsbedingungen für unzulässig.
Die Belehrung, dass VersicherungsnehmerInnen "binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages" zurücktreten können, muss nicht näher bzgl des Beginns der Rücktrittsfrist konkretisiert werden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die Advanzia Bank S.A. Eingeklagt wurden 15 Klauseln aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten", sowie die Bewerbung der Kreditkarte.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Advanzia Bank S.A. Eingeklagt wurden 15 Klauseln aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten", sowie die Bewerbung der Kreditkarte.
Sofern in einem Fremdwährungskredit eine unzulässige Wechselkursklausel enthalten ist, kann die kürzliche EuGH Entscheidung in einem polnischen Anlassfall auch bei Fremdwährungskreditverträgen in Österreich zu Ansprüchen gegenüber der Bank führen. Die Rechtsfolgen sind aktuell aber noch nicht absehbar.
Der Rücktritt nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) (bei Fehlen des Prospekts oder bei Fehlen einer Erwerbsbestätigung bei einer Immobilienveranlagung) steht VerbraucherInnen gegenüber ihren jeweiligen VertragspartnerInnen zu.
Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung der Frage, ob der Versicherungsnehmer die im Zuge einer Lebensversicherung geleisteten 4% Versicherungssteuer im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts vom einhebenden Versicherer oder von der Republik Österreich zurückverlangen kann.
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