Rechtsschutzversicherung: OGH zur unterlassenen ärztlichen Aufklärung
Klärt der Arzt den Patienten nicht über den Verdacht einer Krebserkrankung auf, gilt als "Eintritt des Schadensereignisses" das Nichtreagieren des Arztes und nicht erst die (spätere) Kenntnisnahme der Krebsdiagnose durch den Versicherungsnehmer.