Urteil: OGH zur Leistungspflicht der Versicherung bei Wasserschaden
Im konkreten Fall wurde grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gerichtlich angenommen, sodass die Versicherung leistungsfrei wurde.
Im konkreten Fall wurde grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gerichtlich angenommen, sodass die Versicherung leistungsfrei wurde.
Im konkreten Fall wurde grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gerichtlich angenommen, sodass die Versicherung leistungsfrei wurde.
In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Austria Süd eGen geht es hauptsächlich um Entgelt- und Leistungsänderungen, die die Bank dem Kunden vorschlägt und die Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde dem nicht widerspricht.
In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Austria Süd eGen geht es hauptsächlich um Entgelt- und Leistungsänderungen, die die Bank dem Kunden vorschlägt und die Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde dem nicht widerspricht.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien sind 4 Klauseln, etwa eine zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredites, unwirksam. Die Bawag PSK darf diese Klauseln daher weder verwenden noch sich darauf berufen.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien sind 4 Klauseln, etwa eine zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredites, unwirksam. Die Bawag PSK darf diese Klauseln daher weder verwenden noch sich darauf berufen.
OGH bestätigt Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Anlegerschadensprozess
OGH bestätigt Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Anlegerschadensprozess
Besteht eine Nachtragspflicht iSd § 6 KMG, hat der Verbraucher auch ein Rücktrittsrecht nach § 5 KMG, wenn der veröffentliche Kapitalmarktprospekt fehlerhaft war. Dies gilt auch für von Anfang an vorliegende Unvollständigkeiten bzw Unrichtigkeiten des Prospekts.
Besteht eine Nachtragspflicht iSd § 6 KMG, hat der Verbraucher auch ein Rücktrittsrecht nach § 5 KMG, wenn der veröffentliche Kapitalmarktprospekt fehlerhaft war. Dies gilt auch für von Anfang an vorliegende Unvollständigkeiten bzw Unrichtigkeiten des Prospekts.
Die BAWAG PSK droht nach Medienberichten tausenden Konsumenten mit einem Schreiben aus Oktober 2016 mit der Kündigung der Girokonten, wenn diese nicht auf ein neues Kontomodell umsteigen. Die Umstellung ist abgesehen von der Kundenfeindlichkeit auch rechtlich fragwürdig. Der VKI klagt daher im Auftrag des Sozialministeriums.
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, zu berücksichtigen.
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, zu berücksichtigen.
6,90 EUR bzw 2,95 EUR als pauschales Mindestentgelt für Kontoüberschreitungen benachteiligen die Kunden unangemessen.
Konsumenten mit einer Zurück Safe Invest bzw. Junior Invest haben im September 2016 ein Schreiben erhalten, nach dem eine Umstellung der Fondsveranlagung erfolgt, da bestehende Fonds geschlossen werden.
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, wie lange, konkret bei einem Flug, der Risikoausschluss in der Unfallversicherung, verwirklicht ist, wodurch die Unfallversicherung keine Deckungspflicht hat.
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, wie lange, konkret bei einem Flug, der Risikoausschluss in der Unfallversicherung, verwirklicht ist, wodurch die Unfallversicherung keine Deckungspflicht hat.
Der OGH beschäftigte sich in diesem Verfahren mit der Frage, ab wann einem Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Rechtsschutzversicherer von einer möglichen Inanspruchnahme zu informieren, und wie lange er dafür Zeit hat.
Der OGH beschäftigte sich in diesem Verfahren mit der Frage, ab wann einem Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Rechtsschutzversicherer von einer möglichen Inanspruchnahme zu informieren, und wie lange er dafür Zeit hat.
Der Hinweis auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers macht deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann, und betrifft damit das Veranlagungskonzept als Gesamtes.
Der Hinweis auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers macht deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann, und betrifft damit das Veranlagungskonzept als Gesamtes.
Keine Rechtsschutzdeckung für Schadenersatzanspruch gegen Kreditgeber wegen Aufklärungs- und Beratungsfehler bei Stop-Loss-Order für Fremdwährungskredit.
Keine Rechtsschutzdeckung für Schadenersatzanspruch gegen Kreditgeber wegen Aufklärungs- und Beratungsfehler bei Stop-Loss-Order für Fremdwährungskredit.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums bereits 2013 die MPC-Tochter TVP (Treuhänderin bei den "geschlossenen Fonds") auf Unterlassung der Berufung auf gesetzwidrige Klauseln in den Treuhandverträgen geklagt. Das Verfahren wurde in erster Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in der Sache VKI - Amazon unterbrochen, nach dessen Entscheidung fortgesetzt, der Berufung stattgegeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde auch zugelassen.
Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn-)Sitz des Geschädigten.
Österreichisches Gericht für Kläger mit Wohnsitz in Österreich zuständig
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG, zum einen wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen wegen der Einführung der sog. "Kreditüberprüfungsgebühr".
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG, zum einen wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen wegen der Einführung der sog. "Kreditüberprüfungsgebühr".
Ein Ehepaar hat gegen die BKS einen Schadenersatzprozess ist erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI beanstandete - im Auftrag des Sozialministeriums – im Rahmen einer Verbandsklage gegen die E-Banking Bedingungen der Bawag P.S.K. u.a eine Klausel hinsichtlich der Art und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking. Der Oberste Gerichtshof legte die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. Nach Ansicht des Generalanwaltes stellen Mitteilungen in der E-Mail-Box im Rahmen des E-Banking keine Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstgesetzes dar. Ein Rahmenvertrag kann daher auf diese Weise nicht geändert werden. Zahlreiche Änderungen seitens der Bawag PSK im Laufe des Jahres 2016 stehen daher in Frage.
Das Berufungsgericht bestätigt ein Urteil des BGHS Wien, wonach die Bank Austria als Kreditgeber eines Verbraucherkredites im Fall dass sich auf Basis von Parameter (3-Monats-Euribor) und Marge (0,875 %) unter Null entwickeln sollte, verpflichtet bleibt "Negativzinsen" an den Kreditnehmer zu bezahlen.
Die PRESSE berichtet über einen Einzelprozess am HG Wien, bei dem zwei Fremdwährungskreditnehmer ihre Bank darauf geklagt hatten, den Zinssatz für den Kredit nicht bei Null einzufrieren bzw jedenfalls die Marge zu verlangen. Das HG Wien gab den Kreditnehmern Recht. Das Urteil ist nicht rechtkräftig.
Kommanditisten einer Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen wollten von der Geschäftsführung des Komplementärs wissen, weshalb der Geschäftsgegenstand bei anderen Gesellschaft bereits umgesetzt seien und bei ihrer noch nicht. Dazu hat der BGH Stellung genommen. Die Entscheidung ist für das weitere Vorgehen des VKI bei den MPC-Fonds relevant.
Im konkreten Fall haftet ein Versicherungsmakler für die fehlerhafte Beratung durch seinen Erfüllungsgehilfen.
Im konkreten Fall haftet ein Versicherungsmakler für die fehlerhafte Beratung durch seinen Erfüllungsgehilfen.
Bank verlangt Ausschüttungen zurück, zu Unrecht wie ein dt Urteil zeigt.
Am 18.9.2016 trat das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft. Hauptinhalte dieses neuen Gesetzes sind der Zugang zu Konten, die Erleichterung vom Kontowechsel und die Vergleichbarkeit von Entgelten für Konten.
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte die Deckung eines Schadenersatzprozesses gegen die TVP und CPM wegen "mangelnder Erfolgsaussichten" abgelehnt. Der VKI führte - im Auftrag des Sozialministeriums - einen Musterprozess. Das OLG Wien hat nun das Ersturteil bestätigt: Die Versicherung muss Deckung geben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen ein Kreditinstitut. Die meisten der Klauseln wurden als unzulässig eingestuft.
Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen ein Kreditinstitut. Die meisten der Klauseln wurden als unzulässig eingestuft.
Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen die Santander Bank wegen der AGB zur "Cash Card"; hierbei wurden die meisten der beanstandeten Klauseln für rechtswidrig befunden.
Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen die Santander Bank wegen der AGB zur "Cash Card"; hierbei wurden die meisten der beanstandeten Klauseln für rechtswidrig befunden.
Der deutsche BGH ging bislang - wenig anlegerfreundlich - davon aus, dass bei "geschlossenen Fonds" die Drittgläubiger (Finanzierungsbanken) nicht gewinngedeckte Ausschüttungen - nach Abtretung der Freistellungsansprüche des Treuhänders - zurückfordern können. Das LG Frankfurt läßt nun aber für den beklagten Gesellschafter den Einwand zu, die Finanzierungsbank habe die Forderung bei der Gesellschaft nicht ernsthaft eingefordert. Hoffnung auch für österreichische MPC-Anleger.
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