Urteile: Telefonsex sittenwidrig
Seit Jahren wird der VKI mit Beschwerden über zu hohe Telefongebühren konfrontiert, die zumeist auf die Inanspruchnahme von Telefonsexmehrwertdiensten zurückzuführen sind.
Seit Jahren wird der VKI mit Beschwerden über zu hohe Telefongebühren konfrontiert, die zumeist auf die Inanspruchnahme von Telefonsexmehrwertdiensten zurückzuführen sind.
Im Musterprozess des VKI gegen die Mobilkom um das umstrittene Zahlscheinentgelt von 30.- Schilling hat das Berufungsgericht nunmehr das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Gleichzeitig hat es aber die ordentliche Revision zugelassen.
Software aus 1994 kann - fehlt die Jahr-2000-Tauglichkeit - mangelhaft sein. Es ist auf die übliche Nutzungsdauer der Software, den Vertragszweck und auch das Projektvolumen abzustellen.
Eine Studie von RA Dr.Irene Welser in Zusammenarbeit mit Univ.-Prof.Dr.Rudolf Welser
Anrufe bzw Telefaxe zu Werbezwecken sind unzulässig.
Auch e-mail-Werbung ohne vorherige Zustimmung des Adressaten ist nun gemäß § 101 TKG verboten.
Das Fernabsatzgesetz wurde beschlossen und bringt wesentliche Neuerungen für den Konsumentenschutz. Bereits ab 1.10.1999 werden irreführende Gewinnzusagen gerichtlich klagbar sein!
Diese Form der Werbung während eines Telefongesprächs verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil es zu einer unzumutbaren Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer kommt.
Der OGH stellt klar, daß auch von Aufsichtsbehörden "genehmigte" AGB der Kontrolle der Zivilgerichte unterliegen.
Der VKI hatte die Post & Telekom Austria AG wegen ihrer AGB für den Verkauf und die Installation von Endgeräten und anderen Fernmeldeanlagen abgemahnt und schlußendlich Verbandsklage eingebracht.
Seit Herbst 1997 sorgt die von der Mobilkom einseitig eingeführte Zahlscheingebühr von 30,- Schilling für große Aufregung unter den Konsumenten. Nun konnte der VKI in erster Instanz einen Musterprozeß gewinnen. Die Vertragsänderung ist gesetz- und sittenwidrig!
Die einseitige Umstellung eines Abbuchungsauftrages auf das Einzugsverfahren ist nicht möglich.
Die Erläuterungen zur Telefonrechnung geben fal-sche Hinweise zur Einspruchsfrist.
Zwei Urteile aus Deutschland sehen auch unerwünschte E-Mail-Werbung als sittenwidrig an.
Die Telekom Control GmbH hat nun Richtlinien für das Streitschlichtungsverfahren erlassen und neue Formulare und Merkblätter zur Verfügung gestellt.
Nun hat auch der OGH festgestellt: Unerwünschte Telefaxwerbung ist unzulässig.
Rechtsanwalt klagte Gastwirt erfolgreich auf Unterlassung.
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