OGH: Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht
Im Anlassfall erhöhte Hutchison Drei bei manchen Tarifen das jährliche Entgelt um fast 39%. Dem VKI war dies zu viel und er klagte. Für den OGH war dies aber ok; die Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht. Das Konsumentenschutzgesetz bietet laut OGH keine Grenze.