Geplante Änderungen im Telekommunikationsgesetz
Die Regierungsvorlage sieht folgende konsumentenrechtlich relevanten Änderungen vor:
Die Regierungsvorlage sieht folgende konsumentenrechtlich relevanten Änderungen vor:
Im Anlassfall erhöhte Hutchison Drei bei manchen Tarifen das jährliche Entgelt um fast 39%. Dem VKI war dies zu viel und er klagte. Für den OGH war dies aber ok; die Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht. Das Konsumentenschutzgesetz bietet laut OGH keine Grenze.
Im Anlassfall erhöhte Hutchison Drei bei manchen Tarifen das jährliche Entgelt um fast 39%. Dem VKI war dies zu viel und er klagte. Für den OGH war dies aber ok; die Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht. Das Konsumentenschutzgesetz bietet laut OGH keine Grenze.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zur Gänze Recht. Das OLG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zur Gänze Recht. Das OLG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
In einem Verbandsverfahren mit Klauselprüfung wurden die Argumente zur Unzulässigkeit der zugrundeliegenden Klausel verworfen.
In einem Verbandsverfahren mit Klauselprüfung wurden die Argumente zur Unzulässigkeit der zugrundeliegenden Klausel verworfen.
Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab nun dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die uneingeschränkt einseitige Entgeltänderungen ermöglicht. Eine einseitige Entgelterhöhung ist nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und zulässig.
Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab nun dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die uneingeschränkt einseitige Entgeltänderungen ermöglicht. Eine einseitige Entgelterhöhung ist nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und zulässig.
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte die Facebook Ireland Ltd. va wegen Verstößen gegen Verbraucherrecht und Datenschutzrecht.
Am 01.12.2017 treten die neuen Bestimmungen der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (kurz: KEM-V 2009) in Kraft, die vorschreiben, dass Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze (05) und standortunabhängige Rufnummern (0720) tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden müssen wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
Maximilian Schrems, ein österreichischer Datenschutzaktivist, hat vor einem österreichischen Gericht Klage gegen die Facebook Ireland Limited erhoben. Er macht geltend, dass Facebook seine Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe sowie die entsprechenden Rechte anderer Facebook-Nutzer, die ihm ihre Rechte abgetreten haben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Der Zwang, ein unverlangtes Testabo abbestellen zu müssen, stellt eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des UWG dar.
Auf eine Unterlassungsklage des deutschen vzbv hin entschied der BGH darüber, ob Banken ihren KundInnen das Verschicken von SMS-TANs extra verrechnen dürfen. Die Klausel, die dem Verfahren zugrunde lag, sah vor, dass jede SMS-TAN 10 Cent kosten sollte.
Wird ein Tarif damit beworben, dass das Guthaben ein ganzes Leben lang gilt und nicht verfällt, so ist eine Klausel, die eine 3jährige Verjährung von Guthaben vorsieht, gesetzwidrig.
Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.
Der OGH bestätigt, dass eine Entgeltänderung bei solchen Tarifen nicht erlaubt ist.
Aktuell kündigen zwei Mobilfunkbetreiber an, die Tarife zu erhöhen und zwar nicht nur anhand einer Indexanpassungsklausel. So werden etwa Tarife von bisher 19,90 auf 22,10 erhöht.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt. Vertragsänderungen müssen den Anforderungen der Konsumentenschutzbestimmungen entsprechen.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Orange, der mittlerweile von Hutchison Drei übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete 8 von 12 Klauseln für unzulässig.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Orange, der mittlerweile von Hutchison Drei übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete 8 von 12 Klauseln für unzulässig.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg die T-Mobile Austria GmbH. Sieben von neun eingeklagten Klauseln wurden für unzulässig erklärt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun unter anderem eine Erklärungsfiktionsklausel, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB herbeiführt, für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH, eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien gab dem VKI -wie bereits das HG Wien- Recht und erklärte die inkriminierte Gebührenregelung für intransparent.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH, eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien gab dem VKI -wie bereits das HG Wien- Recht und erklärte die inkriminierte Gebührenregelung für intransparent.
Das Handelsgericht Wien beurteilte eine Klausel als nichtig, die dem Verbraucher die anteilige Rückerstattung der Kosten für die SIM-Pauschale im Falle einer Vertragsbeendigung verwehrt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Handelsgericht Wien beurteilte eine Klausel als nichtig, die dem Verbraucher die anteilige Rückerstattung der Kosten für die SIM-Pauschale im Falle einer Vertragsbeendigung verwehrt.
Es überspannt nicht die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Betreibers von Kommunikationsdiensten, wenn man von ihm verlangt, ihm leicht mögliche Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen zu ergreifen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH eine Verbandsklage wegen der Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts für eine Zahlungszuordnung. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UPC Telekabel Wien GmbH eine Verbandsklage wegen der Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts für eine Zahlungszuordnung. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für unzulässig.
Der Pay-TV Anbieter Sky Österreich wandte sich mit einem Schreiben an Kunden, um diesen mitzuteilen, dass sich die monatliche Gebühr fortan um EUR 1,-- bis EUR 4,-- erhöhen werde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Verbandsklage gegen Sky Österreich und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien Recht. Diese einseitige Preiserhöhung wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.
Ab 30.04.2016 sind Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgrund einer EU-Verordnung verpflichtet, vor Vertragsabschluss über verschiedene Eigenschaften des Internetzugangs zu informieren. Da diese Angaben Teil des Vertrags sind, besteht für die Kunden die Möglichkeit bei Abweichungen davon Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Der Pay-TV Anbieter Sky Österreich wandte sich mit einem Schreiben an Kunden, um diesen mitzuteilen, dass sich die monatliche Gebühr fortan um EUR 1,-- bis EUR 4,-- erhöhen werde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Verbandsklage gegen Sky Österreich und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien Recht. Diese einseitige Preiserhöhung wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun 19 Klauseln zur Gänze und 2 Klauseln teilweise für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun 19 Klauseln zur Gänze und 2 Klauseln teilweise für unzulässig.
Erfolgt im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier Verbraucherpreisindex), hat der Kunde kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Ändert ein Telekommunikationsunternehmen sein Entgelt aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Anpassungsklausel anhand des VPI (Verbraucherpreisindex) steht dem Kunden nicht das Recht auf eine vorzeitige Kündigung zu.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Facebook-Sammelklage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit und wegen Unzulässigkeit der Sammelklage zurückgewiesen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums gegen T-Mobile/Telering eine Verbandsklage. Anlass war die kostenpflichtige Telering-Kundenhotline. T-Mobile stimmte einem Vergleich zu und verpflichtete sich, es zu unterlassen, solche Entgelte zu kassieren.
Es ist irreführend, einen Tarif für mobiles Internet unter dem Namen "Smart Net Unlimited" und/oder mit der Beschreibung "unlimitiert telefonieren, SMSen, Surfen" oder "so viel mobiles Internet, wie Sie wollen", bzw. sinngleich zu bewerben, wenn tatsächlich die Übertragungsgeschwindigkeit ab Verbrauch einer bestimmten Datenmenge (hier: 3/6GB pro Monat) derart reduziert wird, dass das Surfen im Internet faktisch unmöglich gemacht wird, etwa weil die Geschwindigkeit auf maximal 64 kbit/s beschränkt wird.
Der VKI gewinnt eine Klage auf Unterlassung gegen T-Mobile vor dem HG Wien. "Unlimitiertes Surfen" anzukündigen, dann aber ab einem Verbrauch von 3 GB bzw. 6 GB die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf 64 kbit pro Sekunde zu senken, ist irreführend.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) legte nun eine Entscheidung vor und erklärte 22 Klauseln für unzulässig.
In einer im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verbandsklage hat sich der Telekommunikationsbetreiber Teletronic im Rahmen eines Anerkenntnisurteils zur Unterlassung folgender Klauseln verpflichtet.
Das Handesgericht Wien beurteilt fünf Klauseln in den Bedingungen zum T-Mobile Handyschutz als gesetzwidrig.
Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen yesss! Telekommunikation GmbH (nunmehr A1) wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das nun vorliegende Urteil des OGH bestätigt: 10 von 11 Klauseln sind unzulässig.
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