AMIS: OGH bestätigt Haftung der Republik für Anlegerschäden
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Pensions- und GehaltsempfängerInnen des Bundes, ebenso wie EmpfängerInnen von Arbeitslosen- oder Kindergeld, die ihr Konto bei der BAWAG-PSK haben, bekommen ihr Geld ab sofort einen Tag später auf ihren Konto gutgeschrieben. Das führte bereits zu zahlreichen Beschwerden, obwohl jetzt nur eine zuvor bestehende Ungleichbehandlung behoben worden ist.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein weiterer Schritt im spannenden Verfahren gegen die sog Zahlscheingebühr ist getan: Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen gegen die größten Mobilfunkbetreiber eingebracht, um gegen sog Zahlscheinentgelte vorzugehen. Auf Grundlage des relativ jungen Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG) hatte der VKI die entsprechenden Tarifblätter der Betreiber zuerst abgemahnt und dann Klage eingebracht.
Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen. Ab 1.10.2012 gibt es dann auch Neuerungen bei der Ermittlung von Gesundsheitsdaten.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
VKI-Musterprozess in erster Instanz erfolgreich.
Tagsatzungen (9.00 und 10.00) am Landesgericht Klagenfurt
Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.
Die prämiengeförderte Zukunfstvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein Kapitalanlageberater haftet aus § 826 BGB, wenn er bei der Empfehlung eines Zertifikats (wahrheitswidrig) behauptet, die Anlage sei "so sicher wie Spareinlagen".
Anlegeranwalt Poduschka bringt Klagen beim Bezirksgericht Hartberg bzw. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Meinl und Weinzierl ein.
Prospekthaftungsansprüche genießen gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung den Vorrang (vgl. auch OGH-Entscheidung 7 Ob 77/10i), so dass Aktionäre Schadensersatzansprüche nach § 11 KMG gegen den Emittenten geltend machen können.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity erfolgreich.
Das Landesgericht Linz stellt fest, dass die Provisionsvereinbarungen in den AGB des Maklers dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterliegen und daher über das Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu informieren sei. Da dies aber nicht erfolgte, haben die betroffenen Kunden immer noch das Recht, von der Provisionsvereinbarung zurückzutreten.
Das OLG Graz beurteilt die Empfehlung eines mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Pensionsmodelles an einen sicherheitsorientierten Verbraucher als eklatante Fehlberatung. Das Modell ist für die Pensionsvorsorge ungeeignet.
Das Oberlandesgericht Graz beurteilt die Beratung zu einer Pensionsvorsorge: Die Empfehlung einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld in Lebensversicherungen zu stecken, stellt bei einem sicherheitsorientierten Verbraucher eine eklatante Fehlberatung dar.
Die ehemalige Constantia Privatbank (jetzt Aviso Zeta AG) unterliegt in einem Verfahren im Zusammenhang mit Aktien der Immofinanz. Sie hatte einer Minderjährigen zum Erwerb von Immofinanz-Aktien geraten ohne die Genehmigung des Pflegschaftgerichtes einzuholen.
Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Nun gibt es ein zweites Urteil, in dem die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt wurde.
Sowohl LG für Zivilrechtssachen Wien als auch HG Wien haben die Haftung der Anlegerentschädigung für Genussscheine der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG erstinstanzlich abgelehnt.
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat angekündigt, ca. 900 Klagen gegen den damaligen Wirtschaftsprüfer von AvW wegen Verjährung abzuweisen. Das Urteil wird in etwa einem Monat erwartet.
Der OGH hat über Verbandsklage des VKI entschieden: Papierrechnungsentgelte sind gesetzwidrig. Der VKI bietet - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung an.
Eine Klausel zur Änderung der Veranlagung ist intransparent, wenn sie so viele finanztechnische Begriffe beinhaltet, dass für den Durchschnittsverbraucher unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umnfang eine Änderung der Veranlagung erfolgen kann.
Das Handelsgericht Wien beurteilt eine Klausel zur Änderung der Veranlagung in einer indexgebundenen Lebensversicherung als unzulässig, weil auf Grund der Vielzahl an Fremdwörtern unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umfang die Veranlagung geändert werden kann.
Die Refinanzierungskosten einer Bank, die über den LIBOR hinausgehen, sind ausschließlich in der subjektiven Sphäre der Bank angesiedelt. Eine ausschließliche Überwälzung dieses Refinanzierungsrisikos auf den Kunden benachteiligt diesen gröblich.
Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Für das Gericht ist diese Klausel unzulässig.
Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat eine Klage der Blue Vest Equity Finanzmangement GmbH auf Zahlung der offenen Vermittlungsprovision zu einer Lebensversicherung abgewiesen.
Ein Versicherungsmakler hat im Nettopolizzen-System gegenüber seinem Kunden keinen Provisionsanspruch, wenn er die nachteiligen Folgen einer Nettopolizze nicht darstellt und seinen Kunden nicht bei der Stornierung unterstützt.
Auch die zweite Instanz bestätigt die Unzulässigkeit von zwei Klauseln zur Verzinsung von Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. Der VKI geht im Auftrag der AK Tirol gegen diese Klauseln, die beide den Kunden gröblich benachteiligen, vor.
Auch die zweite Instanz bestätigt die Unzulässigkeit von zwei Klauseln zur Verzinsung von Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. Der VKI geht im Auftrag der AK Tirol gegen diese Klauseln, die beide den Kunden gröblich benachteiligen, vor.
Das OLG Wien erklärte in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMASK) 19 von 22 strittigen AGB-Klauseln in den Verträgen der UPC Telekabel Wien GmbH für nichtig.
Bank muss jenen finanziellen Schaden tragen, der durch eine an einen institutionellen Kunden verkaufte Zinswette entstanden ist. Wesentliche Begründung des OGH: Die Bank hatte den Kunden nicht über die eigene Marge und den damit verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt.
Der OGH hatte entschieden, dass die Bank Austria jenen finanziellen Schaden tragen muss, der durch eine an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse verkaufte Zinswette entstanden ist. Die wesentliche Begründung für das Urteil: Die Bank hatte den Kunden nicht über die eigene Marge und den damit verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt. Das Urteil des OGH in Österreich folgt damit einem ähnlichen Urteil des Bundesgerichtshofes in Deutschland.
Der OGH hält die Totalschadenabrechnung in der Kaskoversicherung für gesetzeskonform. Die Versicherung muss demnach im Totalschadenfall nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzen, auch wenn das reparable Fahrzeug sich mit überschaubarem Aufwand reparieren lässt.
Handelsgericht Wien bestätigt die Klagslegitimation des VKI.
Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist nicht gesetzeskonform, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung ihres Versicherungsvertrages nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.
Gestaffelte Dauerrabattrückforderungen sind nicht automatisch zulässig. KonsumentInnen müssen bei vorzeitiger Auflösung ihrer Versicherung so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.
Der VKI ist in zwei Verfahren zur potentiellen Haftung des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner erfolgreich.
In einem Verfahren rund um einen potentiellen Beratungsfehler von Mag. Steiner hebt das HG Wien die Entscheidung des Erstgerichtes auf. Das Erstgericht hatte die Klage des VKI wegen angeblich fehlender Passivlegitimation abgewiesen.
Der Vermögensberater Mag. Johannes Steiner haftet als Vermittler eines Privatkredites für den Schaden, den der Kreditgeber auf Grund der fehlerhaften Bonitätsprüfung des Kreditnehmers erleidet.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln der Allgemeinen Bankbedingungen. Diese Klausel wirken sich vor allem auf Fremdwährungskredite aus. Diese Klauseln werden auch von fast allen anderen Österreichischen Banken verwendet. Das OLG Wien als zweite Instanz bestätigte die Ansicht des VKI und des Erstgerichtes, dass alle drei Klauseln rechtswidrig seien. Dabei verweist das OLG Wien in weiten Teilen auf das erstinstanzliche Urteil.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln der Allgemeinen Bankbedingungen. Diese Klausel wirken sich vor allem auf Fremdwährungskredite aus. Die zweite Instanz bestätigte die Ansicht des VKI und des Erstgerichtes, dass alle drei Klauseln rechtswidrig seien.
Zusicherung der völligen Risikolosigkeit einer Anlage erhöht für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht. Rechtswidrigkeitszusammenhang wird ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall bejaht.
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