Grundlose vorzeitige Kündigung von befristeten Sparbüchern unzulässig
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Immobank AG wegen vier Klauseln in den "Bedingungen für den Sparverkehr". Es ging hier vor allem um die Kündigung der Sparbücher seitens der Bank. Das HG Wien gab dem VKI zu allen Klauseln Recht.
