Verpatzte Hochzeitsreise - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Der OGH spricht Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu.
Der OGH spricht Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu.
Die verpatzte Hochzeitsreise - der OGH spricht den Konsumenten wegen entgangener Urlaubsfreude Schadenersatz in Höhe von € 18,67 pro Person und Tag zu.
Die Waldbrände in Russland sind - so Medienberichte - ausser Kontrolle und führen offenbar zu starken Belästigungen durch Rauchentwicklung auch in den Städten. Dies stellt für unmittelbar geplante Urlaubsreisen uU einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" dar und berechtigt daher Reisende uU zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag.
Medienberichten zufolge sitzen derezeit zahlreiche Urlauber in ihren Hotels und auf Campingplätzen fest, weil es keinen Treibstoff für ihre Autos gibt. Ein Ende des Streiks ist derzeit nicht in Sicht. Besorgte Reisende fragen an, wie sie sich nun verhalten sollen.
Im Golf von Mexiko werden durch das austretende Öl der Bohrplattform Strände verschmutzt. Nun gibt es Pressemeldungen, dass auch im Roten Meer in Ägypten angeblich Probleme mit Ölaustritten aus einer Bohrleitung bestünden und Strände durch Öl verschmutzt wurden. Reisende fragen, welche Rechte Sie haben.
Erste Auswertung der Beschwerden rund um Flugabsagen wegen der Vulkanaschewolke. Erhebung wird am 31.5.2010 beendet.
Der BGH hat über Klage des vzbv (Bundesverbands der Verbraucherzentralen) gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.
Die Haftung von Fluggesellschaften für das Gepäck ist auf gut 1100 Euro begrenzt. Für nicht gesondert versichertes Gepäck ist dies die Gesamtobergrenze für alle Schäden, urteilte der EuGH.
Eine neue Broschüre des Konsumentenschutzministeriums - "Fliegen ohne Turbulenzen" - informiert Sie über ihre Rechte rund ums Fliegen.
Griechische Gewerkschaftsverbände haben aufgrund der geplanten Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Staatsverschuldung zum Streik aufgerufen. Für Griechenland-Urlauber bedeutet das derzeit, dass sie mit Einschränkungen im öffentlichen Leben des Landes rechnen müssen. Vom Streik sind auch öffentliche Verkehrsmittel und Fähren betroffen.
Eine Fluggesellschaft darf Reisende grundsätzlich nicht vom Rück- oder Weiterflug ausschließen, wenn sie den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antreten. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Fluggast schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen.
Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung; kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung. VKI wird Beschwerden ab Montag online sammeln!
Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Flugchaos. Wir werden diese Seiten regelmäßig updaten.
Zusammenstellung der Hotlines und Kontaktdaten mehrerer Airlines und Reiseveranstalter.
Das HG Wien als Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Tarifbestimmungen einer Fluglinie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und somit nichtig sind, wenn sie die Fluglinie berechtigen, im Fall einer Buchung von zwei oder mehreren Flügen auf einem Flugschein bei Nichtantreten eines Fluges alle nachfolgenden Flüge - ohne Rückerstattung des erhaltenen Entgelts - zu annullieren. Der Rückflug darf daher nicht allein deshalb annulliert werden, weil der Hinflug versäumt worden ist. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Ein Reiseveranstalter ist schon vor der Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude begründen.
Ein Reiseveranstalter ist schon vor der Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude begründen.
Zumindest vier Tage lang wollen die Piloten von Lufthansa und Germanwings ab 22.2.2010 streiken. Verspätungen und Flugausfälle sind programmiert.
Am 3.12.2009 trat die EU-Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Sie bringt - analog zur Fluggastrechte-Verordnung - einige neue Rechte für BahnkundInnen.
Die Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO, BGBl II 1998/401) sieht bei Pauschalreisen Aufklärungspflichten des Reiseveranstalters und des Reisebüros über die Pass- und Visumvorschriften des Zielstaats vor (§§ 2 f), die den Zweck haben, dem Reisenden eigene Nachforschungen zu ersparen.
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.
Der OGH korrigiert die bisherige Rechtsprechung, wonach vielfach als Voraussetzung für einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude eine Untergrenze an Preisminderung von 50% für vorhandene Mängel angenommen wurde.
In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - hat der OGH nun geklärt, dass der Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nur dann nicht zusteht, wenn aufgetretene Mängel am Urlaubsort selbst eine Bagatellgrenze nicht erreichen. Eine hypothetische Preisminderung von 50 Prozent muss keinesfalls erreicht werden.
Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde.
Nach dem BGH stellt es keine "Nichtbeförderung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.
Passagiere eines Fluges innerhalb der EU mit einer Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mit-gliedstaat können ihre Klage auf Ausgleichsleis-tung im Fall einer Annullierung/Überbuchung wahlweise auch beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes einbringen.
Eine Fluggesellschaft darf einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Solche Vertragsklauseln sind unzulässig.
Nach dem BGH stellt es keine "Nichtbeförderung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.
Passagiere eines Fluges innerhalb der EU mit einer Fluglinie mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat können ihre Klage auf Ausgleichsleistung im Fall einer Annullierung/Überbuchung wahlweise auch beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes einbringen.
Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen.
Das Landgericht Dortmund hat die Fluggesellschaft Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie im Internet gebuchte Flüge zu Unrecht storniert hatte. Laut Urteil darf eine Fluggesellschaft einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSK - eine Klage auf Reisepreisminderung wegen einer starken Verschmutzung des Meeres aufgrund eines Tankerunglücks gegen einen Reiseveranstalter eingebracht und auch in zweiter Instanz Recht wieder bekommen.
In einem vom VKI im Auftrag des BMASK geführten Musterprozess bejaht das Berufungsgericht ebenfalls einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn der Reisende aufgrund einer Verschmutzung des Meeres und Strandes nicht wie vereinbart baden kann.
Das HG Wien als Berufungsgericht entschied, dass der Ausfall der Gepäcksortieranlage auf dem Flughafen der Airline zuzurechnen ist und bejahte den Anspruch aus der Fluggastrechte-VO.
Reisende, die sich am Flughafen in der Warteschlange zum Check-In Schalter anstellen, finden sich rechtzeitig zur Abfertigung iSd Fluggastrechte-VO 261/2004 ein.
Konsumenten fragen, ob sie von bereits gebuchten Reisen nach Mexiko kostenlos zurücktreten können. Der VKI verweist auf die Ergebnisse der Gerichtsentscheidungen in seinen Musterprozessen.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSK - eine Klage auf Reisepreisminderung wegen einer starken Verschmutzung des Meeres aufgrund eines Tankerunglücks gegen einen Reiseveranstalter eingebracht und in erster Instanz Recht wieder bekommen.
In einem vom VKI im Auftrag des BMSK geführten Musterprozess bejaht das Gericht abermals einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn der Reisende aufgrund einer Verschmutzung des Meeres und Strandes nicht wie vereinbart baden kann.
Mit Unterstützung des VKI - im Auftrag des BMSK - hat der EuGH festgestellt: Ein Luftfahrtunternehmen darf es in aller Regel nicht ablehnen, Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges wegen technischer Probleme des Flugzeuges eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Da der Reiseveranstalter den Konsumenten keine außergerichtliche Preisminderung gewähren wollte, klagte der VKI im Auftrag des BMSK und bekam großteils Recht. Das Gericht sprach 35% Preisminderung, materiellen Schadenersatz und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von € 20,00 pro Person und Tag für die mängelbehaftete Zeit zu.
Da der Reiseveranstalter den Konsumenten keine außergerichtliche Preisminderung gewähren wollte, klagte der VKI im Auftrag des BMSK und bekam großteils Recht. Das Gericht sprach 35% Preisminderung, materiellen Schadenersatz und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von € 20,00 pro Person und Tag für die mängelbehaftete Zeit zu.
Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das entschied das LG Köln in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG.
Nach dem LGZ Wien stellt ein Waldbrand, der rund 60km vom Urlaubsort entfernt wütet, keinen Grund für einen kostenlosen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar.
Nach dem LGZ Wien stellt ein Waldbrand, der rund 60km vom Urlaubsort entfernt wütet, keinen Grund für einen kostenlosen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar.
Klärt ein Reisebüro nicht über etwaige Visumerfordernisse auf, dann haftet es für den entstandenen Schaden.
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