Urteil: Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Flugstornierung
Eine Konsumentin buchte bei einer Fluglinie 2 Flugtickets. Zwei Monate vor dem geplanten Flug stornierte sie eines der Tickets. Die Fluglinie erstattete EUR 11,17 zurück; sie zog vom Gesamtpreis iHv EUR 338,17, Folgendes ab: nicht refundierbarer Tarif EUR 224,--, nicht refundierbarer Kerosinzuschlag EUR 68,--, Bearbeitungsgebühr EUR 35,--.