Dolinschek: 19 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA sind gesetzwidrig
Rechtsansicht des VKI in allen Punkten bestätigt.
Rechtsansicht des VKI in allen Punkten bestätigt.
Wenn bei einer Pauschalreise ein "Familienzimmer" mit zwei getrennten Räumen gebucht wurde und statt dessen das Ehepaar, deren Kind und die Schwiegermutter in einem 4-Bett-Zimmer untergebracht werden, dann steht Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu. Das gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die am 1.1.2004 in Kraft trat.
Die beklagte Reiseveranstalterin wurde zur Zahlung von Schmerzengeld, materiellem Schadenersatz und zum Schadenersatz für künftige materielle Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten verurteilt.
Das OLG Wien bestätigt in einer Verbandsklage des VKI (geführt im Auftrag des BMSG) gegen TUI wieder einmal die Rechtsansicht des VKI: Die Preisänderungsklausel in den Reisebedingungen ist gesetzwidrig und stellt keine vertragliche Basis für die Nachverrechnung von Preiserhöhungen dar.
Weiterer Erfolg des VKI im Streit um die "Kerosin"-Preiserhöhungen im Sommer 2004. OLG Wien bestätigt Rechtsansicht des VKI in Verbandsklage (geführt im Auftrag des BMSG) gegen TUI.
Die Fluggesellschaften bleiben voraussichtlich weiterhin zu Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen und darüber hinaus zu Ausgleichsleistungen bei Anullierungen von Flügen verpflichtet.
In einem Musterprozess der BAK sagt der OGH: Der Reiseveranstalter muss schon im Reisevertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen und exakt angeben, in welcher Weise sich die Änderungen, denen Rechnung getragen werden soll, auf die Berechnung des neuen Preises auswirken. Weiters verstößt die Preisänderungsklausel gegen das Transparenzgebot.
Auch gegen den Reiseveranstalter Bentour liegt nun - jedenfalls im Sicherungsverfahren - eine Gerichtsentscheidung vor, wonach die nachträgliche Verrechnung der Kerosinzuschläge unzulässig ist.
Keine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar
Wegen eines Streiks des Bodenpersonals wurden von der britischen Fluggesellschaft British Airways alle Flüge bis Freitag Abend gestrichen. Welche Ansprüche können Reisende bei Streiks geltend machen?
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - zwei Sammelklagen gegen den Reiseveranstalter Splashline Event- und Vermarktungs GmbH eingebracht und nunmehr in beiden Fällen einen Vergleich abgeschlossen.
Terror (auch) gegen Touristen in Ägypten, in London und auch in der Türkei. Wer aus Angst vor Terroranschlägen seine gebuchte Reise nicht antreten will, stellt sich die Frage: Kann ich vom Vertrag kostenlos zurücktreten?
Die Algenplage vor der Küste Genuas stellt Urlauber vor die Frage, ob der "vermieste" Badespass in dieser Region zu einem kostenlosen Rücktritt bzw zu einer Reisepreisminderung berechtigt?
Der Reiseveranstalter Nazar hat sich in einem Vergleich verpflichtet, die nachträglichen Preiserhöhungen vom Sommer 2004 zurückzuzahlen. Die Unzulässigkeit der Erhöhungen wurde eingestanden.
Das OLG Wien bestätigt die Unzulässigkeit der von GULET und TAIPAN veranlassten nachträglichen Reisepreiserhöhungen im Sommer 2004. Diese Erhöhungen verstoßen gegen § 31c KSchG.
Bombenanschläge in Touristenzentren werfen wieder einmal die Frage auf: Kann man von einer bereits gebuchten Pauschalreise kostenlos zurücktreten?
Nach den Terroranschlägen in London stellen Reisende die Frage, ob man von einer London-Reise kostenlos zurücktreten bzw umbuchen kann.
Teppiche aus der Türkei sind ein beliebtes "Urlaubsmitbringsel". Oft wird im Rahmen einer Bustour zu Sehenswürdigkeiten auch ein Teppichknüpfzentrum besucht und dabei die Möglichkeit zum Erwerb von Teppichen gegeben. Deutschsprachige Verkäufer bzw. Vertragsformulare erleichtern dann nicht selten die Kaufentscheidung. Erweist sich der Teppich später als überteuert, stellt sich die Frage, ob der Käufer als Verbraucher gemäß § 3 Abs 2 Konsumentschutzgesetz (KSchG) vom Vertrag zurücktreten kann.
EU-Kommission leitete Vertragsverletzungsverfahren ein
Der VKI klagt - im Auftrag des BMSG - einen auf Maturareisen spezialisierten Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung wegen mangelhafter Leistungserbringung.
Das OLG Wien bestätigt die Unzulässigkeit der von GULET veranlassten nachträglichen Reisepreiserhöhungen. Diese Erhöhungen verstoßen gegen § 31c KSchG.
Der VKI hat in einem Verfahren zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher Preiserhöhungen nunmehr auch in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gewonnen.
Erfreut reagierte heute Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek über das Einlenken des Reiseveranstalters Nazar in einem Verbandsklagsverfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführt hat.
Der Reiseveranstalter Nazar hat sich in einem Vergleich verpflichtet, die nachträglichen Preiserhöhungen vom Sommer 2004 zurückzuzahlen. Die Unzulässigkeit der Erhöhungen wurde eingestanden.
Der Reiseveranstalter Nazar hat sich in einem Vergleich verpflichtet, die nachträglichen Preiserhöhungen aus dem Sommer 2004 zurückzuzahlen. Die Unzulässigkeit der Erhöhungen wurde eingestanden.
Ein Badeurlaub ohne Bademöglichkeit hat für einen Rollstuhlfahrer noch einen Restnutzen von 65% des Reisepreises, begründet aber einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.
Der Erwerber hat Anspruch auf eine Informationsschrift, die bei Abschluss des Nutzungsvertrages Vertragsinhalt wird. Diese ist dem Erwerber bereits vor Vertragsschluss auszufolgen und hat zu enthalten:
In Ländern außerhalb der EU besteht weniger Schutz beim Abschuss eines Vertrages über die Nutzung einer Immobilie.
Entgegen der Ansicht des HG Wien spricht der OGH Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude bei leichter Fahrlässigkeit auch vor Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in das nationale Recht zu.
Der OGH hat nun erstmals Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude auch für Schäden zugesprochen, die vor der ausdrücklichen Umsetzung dieses Anspruches in österreichisches Recht (1.1.2004) entstanden sind. Damit erweist sich die damals vom VKI vertretene Rechtsansicht als richtig, dass man - auch ohne ausdrückliche Umsetzung - in richtlinienkonformer Interpretation österreichischen Rechtes Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen konnte.
AK hat sich mit zwei Verbandsklagen durchgesetzt.
AK bekam Recht in Klagen gegen Bentours und Bahntours .
Gulet hat sich gegenüber dem VKI verpflichtet, irreführende Preisangaben bei Reiseangeboten hinkünftig zu unterlassen.
BMAA stellte erhöhtes Sicherheitsrisiko fest, sprach aber keine Reisewarnung aus.
Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 verstoßen nach dem HG Wien gegen § 31c KSchG. Die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine berechtigen zu keiner Preiserhöhung.
Internationale Zivilluftfahrt Organisation -International Civil Aviation Organisation ICAO
Umsetzung des Montrealer Übereinkommens durch EU-Verordnung
Umfassende und sehr brauchbare Sammlung der einschlägigen Normen im Volltext, Urteile, Literatur, Links zum Luftfahrtrecht
Grundsätzliche Informationen zum österreichischen Luftfahrtrecht.
Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Verkehrsrecht zum Download. Daneben finden sich auf der Hauptseite Tips und Studien des Kuratoriums zur Vermeidung von Unfällen in Verkehr,Haushalt und Friezeit sowie zur Brand- und Einbruchsschutz.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte Gulet - im Auftrag des BMSG - wegen unlauteren Wettbewerbes.
Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 sind unzulässig. Das HG Wien hält fest, dass die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine zu keiner Preiserhöhung berechtigt.
Prinzipiell besteht bei Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über Internet nach dem Fernabsatzgesetz ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz bei „Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung“ vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die Autovermietung eben dieser Ausnahme unterliegt und daher kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers besteht.
Der Reiseveranstalter Delphin Touristik hat in einem Vergleich mit dem VKI zugestanden, dass die nachträglichen Preiserhöhungen im Sommer 2004 unzulässig sind. Die Erhöhungen (Kerosinpreiszuschläge) werden zurückgezahlt.
Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen die AUA auch in zweiter Instanz beim OLG Wien. Die Gerichte haben alle 19 eingeklagten Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der AUA als rechtswidrig eingestuft.
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