Urteil: OGH zum "außergewöhnlichen" Umstand nach der Fluggastrechte -VO
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat der OGH die Rechte der Flugreisenden gestärkt.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat der OGH die Rechte der Flugreisenden gestärkt.
Medien berichten aktuell über die Entmachtung des ägyptischen Präsidenten durch das Militär - dabei ist auch von Miltärputsch die Rede. Die Sicherheitslage ist demnach sehr angespannt, es gibt Berichte über Zusammenstöße.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel geführt. Der OGH hat die Revision der Lufthansa zurückgewiesen, weil die Frage der Zulässigkeit der Klausel bereits kürzlich durch den OGH in einer weiteren Verbandsklage des VKI (im Auftrag der AK Tirol) gegen die AUA entschieden wurde. Auch die Klausel, wonach bei Ticketerstattungen ein Bearbeitungsentgelt verlangt werden kann, ist unzulässig.
Der vzbv Deutschland (Bundesverband der Verbraucherzentralen) hat sich nun auch in zweiter Instanz hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen einen Reiseveranstalter durchgesetzt.
Luftraumschließungen stellen "außergewöhnliche Umstände" dar, die Luftfahrtunternehmen aber nicht von der Betreuungspflicht entbinden.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt .
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt.
RA Prof. Dr. Ronald Schmidt und RA Holger Hopperdietzel sind Herausgeber der neu erschienenen Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte.
Reisende konnten aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Ein Ehepaar konnte aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges ihre Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von bis zu 600 Euro. Die Airlines müssen nur dann nicht zahlen, wenn die Ursachen der Verspätung von den Gesellschaften "nicht zu beherrschen" war.
Eine VKI-Erhebung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zeigt Handlungsbedarf der Branche.
In einer aktuellen Entscheidung bejahte der OGH das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG von einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietvertrages, weil diese Vertragserklärung in ihrer wirtschaftlichen Tragweite jener des Vertragsabschlusses entspricht.
Mit 1.9.2012 ist die Novelle zur Reisebürosicherungs-VO in Kraft getreten. Bis spätestens 1.12.2012 müssen alle Reiseveranstalter den neuen Anforderungen der Verordnung entsprechen (BGBl II 275/2012).
Im Dezember 2011 hatten wenige Zentimeter Schnee den gesamten Betrieb am Flughafen London Heathrow gelähmt und Flugausfälle und Verspätungen nach sich gezogen. In einer vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Klage sprach das BGHS Wien nun einer Konsumentin die Ausgleichsleistung und die Mehrkosten für das selbst organisierte Ersatzticket zu.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise im Online-Verkauf angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in").
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Auch die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für die Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets steht auf dem Prüfstand.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Auch die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für die Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets steht auf dem Prüfstand.
Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt nach Meinung des EuGH unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.
Das Berliner Kammergericht hat Air Berlin mit Urteil vom 4. Januar 2012 untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Bereits am 9. Dezember 2011 hat das Kammergericht ein Urteil gleichen Inhaltes gegen Ryanair bestätigt.
In einem vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums unterstützten Musterprozess hat das Gericht den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen der politischen Unruhen in Ägypten im Frühjahr 2011 für zulässig erklärt.
In einem vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums unterstützten Musterprozess hat das Gericht den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen der politischen Unruhen in Ägypten im Frühjahr 2011 für zulässig erklärt.
Passagiere des vor der toskanischen Küste havarierten Kreuzfahrtschiffes «Costa Concordia» haben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf materiellen und immateriellen Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter oder - bei individueller Buchung - gegenüber der Kreuzfahrtgesellschaft.
Der Reiseveranstalter BENTOUR International Reisen GmbH musste laut Medienberichten Konkurs anmelden.
Rechtliche Situation gegenüber Quartiergebern und Liftbetreibern.
Die Hochwassersituation in Bangkok und einigen Provinzen Thailands - so Medienberichte und Informationen des Außenministeriums - spitzt sich zu. Dies stellt für unmittelbar geplante Urlaubsreisen unter Umständen einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" dar und berechtigt in diesem Fall zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag oder aber zu einer Reisepreisminderung, wenn nur Teile des Reiseprogramms nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden können.
Im aktuellen Fall war ein Air-France-Flug von Paris nach Spanien kurz nach dem Start wegen technischer Probleme abgebrochen und Reisende auf andere Flüge am Folgetag umgebucht worden. Einige landeten nicht auf dem ursprünglichen Zielflughafen und mussten mit dem Taxi weiterreisen. Sie haben über konkrete Kosten hinaus nun auch Anspruch auf Erstattung ihres immateriellen Schadens.
Die Klägerin klagte die Betreiberin eines Reisebüros auf Schadenersatz und Schmerzengeld nachdem ihr Lebensgefährte 2008 infolge eines Haibisses während einer Tauchsafari auf den Bahamas verstarb. Das Tauchunternehmen wurde von zwei Reiseteilnehmern vorgeschlagen und an die Beklagte zur Auswahl herangetragen. Diese überprüfte das Unternehmen und befand es nach umfassender Recherche für geeignet. Daraufhin erstellte die Beklagte aus den bezogenen Informationen das Pauschalangebot, das neben der Tauchsafari auch die Hin- und Rückflüge erfasste und bot es zur Buchung an. Nach Vertragsschluss erhielt der Lebensgefährte der Klägerin eine Auftragsbestätigung, in der als Veranstalter das amerikanische Tauchunternehmen genannt wurde. Die Haisafari wurde schließlich von dem amerikanischen Unternehmen organisiert und durchgeführt, wobei die Teilnehmer darüber aufgeklärt waren, dass ohne Käfig getaucht wird. Die Beklagte deklarierte sich als bloße Vermittlerin der Pauschalreise und bestritt in weiterer Folge ihre vertragliche Haftung für den Tod des Lebensgefährten der Klägerin.
Der OGH hat entschieden, dass ein Reisebüro nicht als Reisevermittler, sondern als Reiseveranstalter auftritt, wenn es eine Reise als Kombination aus Hin - und Rückflug und einem touristischen Dienstleistungsangebot eines anderen Unternehmers als Reisepaket zu einem Pauschalpreis zusammenstellt und anbietet.
Reisebüro vergisst Flugreservierung - Amtsgericht München spricht Familie 50% des Reisepreises als Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu.
Der Reiseveranstalter Geo Reisen Incentive & Marketing GmbH mit Standorten in Salzburg und Linz musste Konkurs anmelden.
In einer vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Klage sprach das BGHS Wien den Konsumenten die Mehrkosten für das Ersatzticket aus dem Titel des nationalen Schadenersatzrechtes zu.
Zwei Konsumenten buchten bei Iberia Flüge von Malaga via Madrid nach Wien. Aufgrund schlechter Wetterverhältnisse konnte die Maschine in Malaga erst verspätet starten, sodass die Konsumenten den Anschlussflug nach Wien verpassten. In Madrid lies die Fluglinie die Konsumenten die ganze Nacht an einem Schalter in der Schlange stehen, ohne ihnen irgendwelche Betreuungsleistungen oder Informationen über die Möglichkeit eines Weitertransportes zu geben. Völlig entnervt buchten die Konsumenten daher Ersatzflüge mit einer anderen Fluglinie. Iberia zahlte in der Folge lediglich die Kosten für das nicht benützte Ticket zurück.
Ein Reisebüro muss Mehrkosten und den entgangenen Urlaubstag ersetzen, die aus einer Fehlberatung über die Möglichkeit, einen Anschlussflug zu erreichen, erwachsen sind.
Ein Reisebüro muss Mehrkosten und den entgangenen Urlaubstag ersetzen, die aus einer Fehlberatung über die Möglichkeit, einen Anschlussflug zu erreichen, erwachsen sind.
Eine Fluggesellschaft muss auf ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben, die einfach auffindbar ist und von jedem genutzt werden kann.
In der Regel werden von Konsumenten - weil billiger - Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht. Welche Konsequenzen hat es, wenn man den Hin- oder den Rückflug nicht in Anspruch nehmen will oder nicht in Anspruch nehmen kann? Wir haben die Situation erhoben und ihre Rechte recherchiert.
In der Regel werden von Konsumenten - weil billiger - Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht. Welche Konsequenzen hat es, wenn man den Hin- oder den Rückflug nicht in Anspruch nehmen will oder nicht in Anspruch nehmen kann? Wir haben die Situation erhoben und ihre Rechte recherchiert.
Mit 1. Jänner 2011 ist das Flugabgabegesetz (FlugAbgG) in Kraft getreten.
VKI-Musterprozess klärt Ersatzansprüche von Passagieren nach dem Montrealer Übereinkommen
Nach einer aktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes ist bei Annullierung des Zubringerfluges für die Bemessung der Ausgleichsleistung (zwischen € 250 und € 600 je nach Flugstrecke) nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich, sondern der letzte Zielort des direkten Anschlussfluges.
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