Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Auch ohne Gesetzesänderung Entschädigung möglich
Auch ohne Gesetzesänderung Entschädigung möglich
Der VKI begrüßt den Entwurf des BMJ zur Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, weist aber darauf hin, dass - auch ohne Gesetzesänderung - bereits heute Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann. Der VKI gibt daher Tipps zur Durchsetzung solcher Ansprüche.
Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass das KSchG dem Warschauer Abkommen und der CMR vorgeht.
Nach EuGH Entscheidung spricht Linzer Gericht immaterieller Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in richtlinienkonformer Interpretation des österreichischen Schadenersatzrechtes bereits jetzt - vor einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - zu.
Im Rechtspanorama der PRESSE vom 22.4.2002 erschien ein Artikel mit der Überschrift: "Enttäuschung für enttäuschte Urlauber: Schadenersatz erst nach Gesetzesänderung".
Die Fa. Odyssee Reisen hat nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Der EuGH hat entschieden, dass aus Artikel 5 der Pauschalreise-Richtlinie für Verbraucher ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz (für entgangene Urlaubsfreude) abzuleiten ist.
Immaterieller Schadenersatz
Rund um die Festnahme und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan im Jahr 1999 kam es zu einer Storno-Welle bei Türkei-Urlauben. Von Frühbuchern wurden von Reiseveranstaltern dennoch Stornogebühren verlangt. Zu Unrecht, wie der OGH in einem Musterprozess des VKI feststellt.
Nach VKI-Sieg im Musterprozess zahlen Wiener Linien allen betroffenen Kunden Entgelterhöhung zurück. Rund 125.000 Betroffene bekommen ca. 30 Millionen Schilling (2,18 Millionen Euro).
Wenn bei neuen Buchungen Sicherheitszuschläge vereinbart werden, werden die Kunden dafür wohl Verständnis haben. Der nachträglichen Preiserhöhung durch solche Zuschläge sind aber enge Grenzen gesetzt.
Der VKI hat für eine Konsumentin einen Musterprozess um die einseitige Preiserhöhung einer Jahreskarte der Wiener Linien geführt und nunmehr beim OGH gewonnen.
Im Lichte der Terroranschläge am 11.9.2001 wollen viele Reisende Flugreisen stornieren. Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich, wann muss man Stornogebühren bezahlen?
Der EuGH befasst sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Ersatzfähigkeit von entgangener Urlaubsfreude. Der Generalanwalt leitet Schadenersatzansprüche aus der Richtlinie ab.
Fluglinien haften für Bargeld, das aus abgegebenem Handgepäck gestohlen wird.
Konsument fordert Rückzahlung der Stornogebühr von Gulet Touropa Touristik. Grund für den Rücktritt vom Vertrag war die Angst vor Terroranschlägen nach der Festnahme von Kurdenführer Öcalan.
Einseitige Preiserhöhung der Wiener Linien
In der Sammelklage des VKI gegen GTT wegen der Massenerkrankungen von Urlaubern im Magic Life Club in Bodrum Ende Mai/Anfang Juni 2000 hat nun die erste Verhandlung bei Gericht stattgefunden.
Der VKI hat - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) fünf Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Firma APCOA abgemahnt und - mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung - mit Verbandsklage bekämpft. Das Verfahren wurde nunmehr rechtskräftig gewonnen.
Es häufen sich Beschwerden von Autofahrern, die auf frei zufahrbaren Parkplätzen auf der Wiener Donauinsel geparkt haben, ohne zu bemerken, dass es sich um reservierte Parkplätze der Firma APCOA handelte.
Die Wiener Linien bieten für die Jahreskarte auch die Möglichkeit der Ratenzahlung an. In den Geschäftsbedingungen findet sich eine Klausel, wonach die Abbuchung der Raten "zum jeweils gültigen Tarif" erfolgt. Diese Klausel ist unwirksam, der Verweis auf AGB "in der jeweils gültigen Fassung" ebenfalls. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Auch Reisegutscheine für bestimmte in Aussicht genommene Pauschalreisen sind von der RSV-Insolvenzabsicherung geschützt. Die Bankgarantie bietet dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen die Bank. Fehler des Abwicklers muss sich die Bank zurechnen lassen.
Der VKI gewinnt gegen KLM einen Musterprozess um Schadenersatz für einen überbuchten Flug von Lima nach Wien.
Ein Rücktritt von einer Anfang Februar 1999 gebuchten Türkeireise (im Sommer 1999) war wegen Unzumutbarkeit wegen Terrordrohungen auch gegen Touristenziele berechtigt. Der Reiseveranstalter muss- im Musterprozess des VKI - die kassierte Stornogebühr zurückzahlen.
Wenn Flugplätze, bei denen man dem Buchenden den Ersatz eines Reisenden durch einen anderen verweigert, nochmals verkauft werden, dann muss der Unternehmer den Erlös dieser Verwertung herausgeben. Leider kein Musterurteil, weil ein Zahlungsbefehl mangels Einspruch rechtskräftig wurde.
Reiseveranstalter können nur unter ganz bestimmten Bedingungen Währungsschwankungen als Grund für eine einseitige Preiserhöhung heranziehen.
Mit abgesagten "Gewinnreisen" wurde ein Schaden von bislang über 370.000 Schilling verursacht. Der VKI sammelt die Geschädigten und vertritt deren Interessen.
Klage gegen Bank abgewiesen. Ist die Republik Österreich zuständig, die in der RSV Ansprüche vorsieht, die in der Praxis nicht durchsetzbar sind?
Eine neue Richtlinie führt die Informationspflichten in Prospekt und Vertrag, ein Rücktrittsrecht binnen 10 Tagen ab Vertragsabschluß und ein Recht zur Vertragsauflösung binnen drei Monaten ein.
Milleniumsreisen sind nicht nur exklusiv und teuer, sondern manche Veranstalter wollen auch 100% Stornogebühr vereinbaren. Der VKI geht dagegen vor.
Gratisbezug über Testmagazin Konsument möglich
Verbraucher klagten die Republik Österreich auf Schadenersatz.
Fehlen konkrete Hinweise auf die Gefahr künftiger Anschläge, kann man nicht kostenlos von der Reise zurücktreten.
Der Luftkrieg der NATO gegen Jugoslawien könnte in den Sommermonaten Flugverspätungen verursachen.
Schiff verpasst - Preisminderung um ein Drittel
Die Kataloganmerkung "leicht geänderter Programmablauf" rechtfertigt nicht, das Reiseprogramm nachträglich umfassend abzuändern.
Verschiedenste Reiseveranstalter bewerben die Malediven nach wie vor als Paradies für "Taucher und Schnorchler" und weisen in ihren Katalogen auf reichhaltige Korallenarten hin.
Mit der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan und den darauf folgenden Anschlägen - vor allem in Istanbul - sowie den Terrordrohungen der PKK gegen touristische Ziele, stellte sich für Verbraucher die Frage, ob man von einer bereits gebuchten Pauschalreise in die Türkei kostenlos zurücktreten könne.
Ein "Flugaufschlag" sollte als Aufpreis für ein Dinner verkauft werden. Pech für den Veranstalter: "Kein Dinner - kein Aufpreis" sagt das Gericht in einem VKI - Musterprozeß.
Richtlinie in Spanien umgesetzt
Am 17.10.1998 trat die EU-Verordnung (2027/97 des Rates vom 9.10.1997) über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in Kraft.
Wieder wurde klargestellt, daß Zahlungen an das Reisebüro dem Veranstalter zuzurechnen sind, auch wenn diesem die Gelder - wegen Insolvenz des Vermittlers - nicht mehr zufließen.
Spanischer Kongreß beschließt Umsetzung der EU-Richtlinie.
Das BMwA hat im Internet eine Liste jener Reiseveranstalter frei zugänglich gemacht, die im Veranstalterverzeichnis aufgenommen wurden.
Am 25.6.1998 stellte der Generalanwalt am EuGH seine Schlußanträge.
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