Dolinschek appelliert an Reiseveranstalter um Kulanz bei Ägyptenreisen
BMAA stellte erhöhtes Sicherheitsrisiko fest, sprach aber keine Reisewarnung aus.
BMAA stellte erhöhtes Sicherheitsrisiko fest, sprach aber keine Reisewarnung aus.
Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 verstoßen nach dem HG Wien gegen § 31c KSchG. Die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine berechtigen zu keiner Preiserhöhung.
Internationale Zivilluftfahrt Organisation -International Civil Aviation Organisation ICAO
Umsetzung des Montrealer Übereinkommens durch EU-Verordnung
Umfassende und sehr brauchbare Sammlung der einschlägigen Normen im Volltext, Urteile, Literatur, Links zum Luftfahrtrecht
Grundsätzliche Informationen zum österreichischen Luftfahrtrecht.
Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Verkehrsrecht zum Download. Daneben finden sich auf der Hauptseite Tips und Studien des Kuratoriums zur Vermeidung von Unfällen in Verkehr,Haushalt und Friezeit sowie zur Brand- und Einbruchsschutz.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte Gulet - im Auftrag des BMSG - wegen unlauteren Wettbewerbes.
Die nachträglichen Reisepreiserhöhungen des Reiseveranstalters GULET vom Sommer 2004 sind unzulässig. Das HG Wien hält fest, dass die Verwendung der Allgemeinen Reisebedingungen alleine zu keiner Preiserhöhung berechtigt.
Prinzipiell besteht bei Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über Internet nach dem Fernabsatzgesetz ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz bei „Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung“ vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die Autovermietung eben dieser Ausnahme unterliegt und daher kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers besteht.
Der Reiseveranstalter Delphin Touristik hat in einem Vergleich mit dem VKI zugestanden, dass die nachträglichen Preiserhöhungen im Sommer 2004 unzulässig sind. Die Erhöhungen (Kerosinpreiszuschläge) werden zurückgezahlt.
Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen die AUA auch in zweiter Instanz beim OLG Wien. Die Gerichte haben alle 19 eingeklagten Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der AUA als rechtswidrig eingestuft.
Utl.: Keine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter TUI verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter Tai Pan verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Utl.: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Erholungsreise
Im Sommer 2004 sorgten massive Erkrankungen an Brech-Durchfall der Reisenden in einem türkischen Club-Hotel für großes mediales Aufsehen. Der VKI klagt nunmehr den Reiseveranstalter - im Auftrag des BMSG und von Rechtsschutzversicherungen - für 54 Personen auf Schadenersatz in Höhe von rund 54.000 Euro.
Nachdem der OGH bereits in einem Verfahren einen Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag angesichts der dramatischen Terroranschläge am 11. September 2001 für zulässig erachtet hat, sieht er nun in der Frage, ob bzw. innerhalb welcher Grenzen der Rücktritt von einem Personenbeförderungsvertrag aufgrund der Unzumutbarkeit des Reiseantritts zulässig ist, keine erhebliche Rechtsfrage.
Die einseitigen Preiserhöhungen der Reiseveranstalter werden gerichtlich geprüft. Ruefa lenkt ein.
Nach den Anschlägen auf Touristen auf der Halbinsel Sinai hat das Außenministerium eine entsprechende Reisewarnung ausgegeben. Solange diese aufrecht ist können Reisende jedenfalls - wenn keine angemessene Umbuchung angeboten wird - kostenlos von der gebuchten Reise zurücktreten.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - sieben Reiseveranstalter (TUI, Gulet, Neckermann, Tai Pan, Nazar, Delphin, Ruefa) mit Verbandsklage geklagt. Im November finden die ersten Gerichtstermine statt.
Der BGHS Wien hält in einem Parallelverfahren - in erster Instanz - die Reise nicht für unzumutbar.
Der OGH hat anlässlich eines vom VKI - im Auftrag des BMSG - geführten Musterprozesses ausgesprochen, dass die Terroranschläge vom 11.September 2001 in New York und Washington einen Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund der Intensität der Ereignisse rechtfertigen.
Über das Vermögen der Festival Kreuzfahrten wurde mit Anfang Juni 2004 Konkurs eröffnet.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Reihe von Reiseveranstaltern geklagt. Ziel ist das Abstellen von rechtsgrundlosen Reisepreiserhöhungen für die Zukunft sowie "Geld zurück" für jene Kunden, die solche Preiserhöhungen im Sommer 2004 zahlen mussten.
Die Haftung des Luftfrachtführers und des Reiseveranstalters nach dem Übereinkommen von Montreal.
Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen die AUA in erster Instanz - 18 Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden als rechtswidrig beurteilt.
Wenn sich der traumhafte Sandstrand als Müllhalde entpuppt, dann hat der Reisende Ansprüche auf Preisminderung und allenfalls Schadenersatz. Der VKI zeigt auf, wie man seine Rechte als Urlauber einfordert.
Preiserhöhungen bei bestehenden Buchungen unzulässig. Kunden sollen nur unter Vorbehalt zahlen.
In einem Musterprozess des VKI geht das Gericht von einer unzumutbaren Gefahrenlage aus und rechtfertigt den Rücktritt.
Preiserhöhungen wegen der LKW-Maut sind in Dauerschuldverhältnissen nur bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Preisänderungsklausel möglich. Diese liegt in vielen Fällen nicht vor.
Die EU-Verordnung 261/2004 bringt Verbesserungen bei Verspätungen, Überbuchungen und beim Entfall von Flügen, sie tritt am 17.2.2005 in Kraft.
Der OGH lässt aber das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem KSchG und dem Warschauer Abkommen bzw. der CMR offen.
Rechtliche Situation bei Quartiergebern und Liftbetreibern.
Überraschende Einstellung des Flugbetriebs
VKI begrüßt Regierungsvorlage
Reiseveranstalter wollen kostenlose Rücktritte nur bei formellen "Reisewarnungen" des Außenministeriums akzeptieren. Das ist nicht Stand der Judikatur. Der VKI strebt - im Auftrag des BMSGK - Musterprozesse an.
Die Sommerreisezeit steht bevor. Was sollte man als Verbraucher beachten, wenn die "schönste Zeit des Jahres" zum "Horrortrip" wird?
Der VKI hat (im Auftrag der Konsumentenstaatssekretärin) DHL wegen gesetzwidriger Klauseln in den Vertragsformblättern geklagt und in zwei Instanzen Recht bekommen.
Kostenloses Storno möglich
Urlauber auf Grund verdorbener Speisen in Clubanlage erkrankt - Veranstalter wurde - in Musterprozess des VKI - zu Schadenersatz und Preisminderung verurteilt.
Keine Preisvorteile bei Hotels und Pauschalreisen
Auch ohne Gesetzesänderung Entschädigung möglich
Der VKI begrüßt den Entwurf des BMJ zur Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, weist aber darauf hin, dass - auch ohne Gesetzesänderung - bereits heute Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann. Der VKI gibt daher Tipps zur Durchsetzung solcher Ansprüche.
Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass das KSchG dem Warschauer Abkommen und der CMR vorgeht.
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