Urteil: VKI gewinnt Verbandsklage gegen Sparbuch-AGB
Der VKI (beauftragt vom BMASK) gewinnt Verbandsklage gegen intransparente Klauseln in Spar-AGB der Hypo Tirol.
Der VKI (beauftragt vom BMASK) gewinnt Verbandsklage gegen intransparente Klauseln in Spar-AGB der Hypo Tirol.
Rechtsanwalt Dr. Christian Haas hat den VKI auf Unterlassung der Ankündigung von "Sammelklagen" im Zusammenhang mit behaupteten fehlerhaften Anlageberatungen des AWD im Zusammenhang mit Immofinanz und Immoeast geklagt und die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) begehrt. Das Handelsgericht Wien hat den Antrag auf EV abgewiesen und die Zulässigkeit von Sammelklagen bestätigt.
Vermieter hat Wohnungsstandard aufrechtzuerhalten - muss daher auch für schadhafte Thermen aufkommen.
Wenn eine mitvermietete Therme ausfällt und repariert oder erneuert werden muss, stellt sich die Frage, wer diesen Aufwand zahlen soll: Der Mieter oder der Vermieter? Nach den Entscheidungen des OGH in AK Verbandsklagen gegen Mietvertragsklauseln konnte man davon ausgehen, dass der Vermieter dazu verpflichtet sei. Nun sagt der OGH in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMASK) das Gegenteil: Der Vermieter sei gesetzlich nicht zur Erhaltung der Therme verpflichtet. Nachsatz: Wenn durch die fehlende Therme das Mietobjekt unbrauchbar würde (Ausfall in der kalten Jahreszeit), dann könne der Mieter aber seinen Mietzins mindern. Kann also der Mieter durch Frieren und Mietzinsmindern den Ersatz der Therme durch den Vermieter doch erzwingen?
In einem im Auftrag des BMASK geführten Musterprozess hat der OGH nun entschieden, dass die in § 1096 ABGB normierte Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG nicht anwendbar ist. § 3 MRG regele die (eingeschränkte) Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend.
Beim VKI häufen sich Beschwerden über eine Konditionenänderung der BAWAG-PSK. Die Bank läßt neue Konditionen ab 1.7.2009 in Kraft treten, es sei den der Kunde widerspricht. In der Information wird das neue Konto als für den Kunden günstiger dargestellt. Das ist in vielen Fällen einfach falsch. Der VKI warnt und hat - im Auftrag des BMASK - Verbandsklage gegen diese Irreführung eingebracht.
Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Ver-bandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nach-folgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.
Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Ver-bandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nach-folgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.
Konsumenten fragen, ob sie von bereits gebuchten Reisen nach Mexiko kostenlos zurücktreten können. Der VKI verweist auf die Ergebnisse der Gerichtsentscheidungen in seinen Musterprozessen.
Freie Meinungsäußerung steht höher als Unternehmerinteressen.
Der Beklagte darf zur Kennzeichnung seiner Website (eine Informations- und Diskussionsplattform betreffend die Wirksamkeit der Mauertrockenlegungsmethode der Klägerin) den Namensbestandteil "aquapol" verwenden; es werden dadurch keine Markenrechte, Namensrechte oder Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletzt - so der OGH. Das Informationsinteresse sei höher zu bewerten als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen genannt zu werden. Der Gebrauch des Firmenschlagwortes "aquapol" als Bestandteil der Domain ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Neben dem OLG Linz bejaht auch das LGZ Graz als Berufungsgericht die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 1096 ABGB für eine Heiztherme im Vollanwendungsbereich des MRG bzw WGG. Dieses Ergebnis brachten zwei - mit Unterstützung der AK Graz - geführte Musterprozesse gegen eine Genossenschaft.
Rechtsanwalt Dr. Christian Haas hat den VKI auf Unterlassung der Ankündigung von "Sammelklagen" im Zusammenhang mit behaupteten fehlerhaften Anlageberatungen des AWD im Zusammenhang mit Immofinanz und Immoeast geklagt und die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) begehrt. Das Handelsgericht Wien hat den Antrag auf EV abgewiesen und die Zulässigkeit von Sammelklagen bestätigt.
Ein neues Sachbuch - gerade zum richtigen Zeitpunkt.
Der VKI (beauftragt vom BMASK) gewinnt Verbandsklage gegen intransparente Klauseln in Spar AGB der Hypo Tirol.
Geschädigte Anleger aus dem "AMIS-Skandal" behaupten Fehler der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bzw der Finanzmarktaufsicht (FMA) und klagen die Republik Österreich auf Amtshaftung. Zwei Instanzen gaben Ihnen Recht; nun hat der OGH die Urteile aufgehoben und die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an die erste Instanz verwiesen.
Utl.: 2.300 Teilnehmer - geschätzter Streitwert über 40 Millionen Euro.
Die Wohnrechtsnovelle 2009 wurde in der Sitzung des Nationalrats vom 11.3.2009 einstimmig verabschiedet. Die Wohnrechtsnovelle wird in ihren wesentlichen Teilen am 1.April in Kraft treten. Die Anpassung der Richtwerte erfolgt nicht mehr jedes Jahr, sondern nur noch jedes zweite Jahr. Weiters wurde eine gesetzliche Kautionsregelung im Voll- und Teilanwendungsbereich geschaffen sowie eine Klarstellung der Kostentragung des Energieausweises in den Wohnrechtsmaterien verankert.
VKI im Auftrag der AK Vorarlberg gegen intransparente Klauseln erfolgreich.
Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - eine Klage auf Reisepreisminderung wegen einer starken Verschmutzung des Meeres aufgrund eines Tankerunglücks gegen einen Reiseveranstalter eingebracht und in erster Instanz Recht bekommen.
Im Auftrag des BMASK übernahm der VKI die Ausfallhaftung in einem Rechtsstreit gegen einen Sachversicherer. Es ging um die Frage des Versicherungsschutzes infolge Diebstahls eines Laptops in einem frei zugänglichen Computerraum der Technischen Universität Wien. Der Versicherer lehnte den Versicherungsschutz mit lebensfremder Begründung ab.
Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen Zinsänderungs- und Kündigungsklausel in erster Instanz erfolgreich. Je komplexer das Finanzprodukt, desto gewissenhafter muss die Aufklärung sein.
Aufgrund zahlreicher Konsumentenbeschwerden ging der VKI mit Verbandklage gegen die AGB der Bank Austria zum Callable Snowball Floater vor.
Ein Gutachten im Auftrag des deutschen Verbraucherministeriums sieht im System der Vermittlung auf Provisionsbasis den Grund für viele Beratungsfehler.
Im Interesse einer anleger- und objektgerechten Beratung müssen Anleger in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse des Beraters einschätzen zu können. Sonst droht Schadenersatz.
Verbandsklagen mit BGH-Argumentation scheitern vor österreichischen Gerichten.
Wenn der Mobilfunkanbieter einen Tarif als unlimitiert und unbegrenzt bewirbt, aber tatsächlich die Gesprächszeit limitiert, wie z.B. hier mit 1000 Gesprächsminuten, dann ist die Werbung zur Irreführung geeignet. Würde er in der Werbung ausreichend deutlich auf die Einschränkung hinweisen, dann wäre keine Irreführungseignung gegeben.
Der VKI ist - im Auftrag des BMASK - gegen die führenden Kfz-Leasinggesellschaften wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln mit Verbandsklage vorgegangen. Nunmehr liegen von allen Oberlandesgerichten Berufungsentscheidungen dazu vor.
Im Interesse einer anleger- und objektgerechten Beratung müssen Anleger in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse des Beraters einschätzen zu können. Sonst droht Schadenersatz.
Landesgericht Klagenfurt gibt VKI Recht: Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung in Genuss-Scheinbedingungen ist gesetzwidrig.
In einer Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMASK - gegen die Genossenschaft "Niederösterreichisches Friedenswerk" bestätigt das OLG Wien als Berufungsgericht: Die "Ausmalklausel" in dem von der Genossenschaft verwendeten Mustermietvertrag ist unzulässig.
In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMASK - hat der EuGH festgestellt: Ein Luftfahrtunternehmen darf es in aller Regel nicht ablehnen, Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges wegen technischer Probleme des Flugzeuges eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Die deutsche Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft FORIS AG übernimmt das Kostenrisiko der Sammelklagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Finanzberater AWD.
Aussagen in Werbeprospekten sind irreführend - Oberster Gerichtshof erlässt einstweilige Verfügung
Vier Klagen in Sachen systematischer Beratungsfehler beim Verkauf von Immoaktien anhängig. Zeitungsmeldung, dass erste Klage abgewiesen, ist falsch.
Die Mieterin wohnte 10 Jahre in einer 1996 neu errichteten Genossenschaftswohnung Im Jahr 2007 kündigte sie den Mietvertrag und gab die Wohnung zurück. Anlässlich der Rückgabe wurde an den Wänden und an den Teppichböden Mängel bzw Schäden festgestellt. Diese wurden von der Genossenschaft behoben und der Mieterin in Rechnung gestellt bzw vom Finanzierungsbeitrag einbehalten.
Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen Zinsänderungs- und Kündigungsklausel in erster Instanz erfolgreich. Je komplexer das Finanzprodukt, desto gewissenhafter muss die Aufklärung sein.
Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen Zinsänderungs- und Kündigungsklausel in erster Instanz erfolgreich.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht stellte nun eindeutig klar, dass die jährlichen Wartungsarbeiten einer Therme der Erhaltung dienen und daher rechtlich als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind und damit nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. Die Entscheidung betrifft allerdings nur Wohnungen des Teilanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (im Wesentlichen frei finanzierte Neubauten, vermietete Eigentumswohnungen nach 1945 und Dachbodenausbauten).
Das OLG Linz als Berufungsgericht bestätigt die Ansicht des Erstgerichts, wonach auch Wartungsarbeiten in der Wohnung, wie die jährliche Wartung der Gas-Kombi-Therme, Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 1096 ABGB darstellen. Damit fällt auch die Verpflichtung zur Durchführung von Wartungsarbeiten in die Gewährleistungspflicht des Vermieters, die ausgehend von § 9 KSchG nicht ausgeschlossen werden kann.
In dem im Auftrag des BMASK vom VKI geführten Musterprozess bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und verneinte einen Schadenersatzanspruch des Vermieters für die an Boden- und Wandbelegen festgestellten Schäden.
Der VKI ist - im Auftrag des BMASK - gegen die führenden Kfz-Leasinggesellschaften wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln mit Verbandsklage vorgegangen. Nunmehr liegen von allen Oberlandesgerichten Berufungsentscheidungen dazu vor.
Das Landesgericht Klagenfurt gibt dem VKI Recht: Der Ausschluß des Rechtes zur ausserordentlichen Kündigung in den Genuss-Scheinbedingungen ist gesetzwidrig.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSK - eine Klage auf Reisepreisminderung wegen einer starken Verschmutzung des Meeres aufgrund eines Tankerunglücks gegen einen Reiseveranstalter eingebracht und in erster Instanz Recht wieder bekommen.
In einem vom VKI im Auftrag des BMSK geführten Musterprozess bejaht das Gericht abermals einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn der Reisende aufgrund einer Verschmutzung des Meeres und Strandes nicht wie vereinbart baden kann.
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