Urteil: Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bereits ab einer Bagatellgrenze
In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - hat der OGH nun geklärt, dass der Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nur dann nicht zusteht, wenn aufgetretene Mängel am Urlaubsort selbst eine Bagatellgrenze nicht erreichen. Eine hypothetische Preisminderung von 50 Prozent muss keinesfalls erreicht werden.