Urteil: Keine Maklerprovision bei unterbliebenem Rechtsgeschäft bei falscher Aufklärung über erzielbaren Preis
Ein Immobilienmakler hat keinen Anspruch auf seine Maklerprovision, wenn er den Auftraggeber falsch über den erzielbaren Preis einer Liegenschaft informiert und daher die Ausführung des rechtswirksam geschlossenen Geschäftes unterblieb.