Urteil: Trickdiebstahl und Bankomatmissbrauch - Keine Haftung für Kunden
Wird in einem Bankfoyer die Bankomatkarte durch professionelles Ablenken entwendet und der PIN-Code trotz Abdecken der Tatstatur ausgespäht, haften Konsumenten mangels Sorgfaltsverstoß nicht für die missbräuchlich behobenen Beträge.