Urteil: OLG Wien: Beweislast für die Arglist des VN liegt beim Versicherer
Für den Einwand der Arglist des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss trifft den Versicherer die Beweislast. Dieser muss also bei falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen die bewusste Täuschung durch den Versicherungsnehmer, die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Gefahrenumständen, den Irrtum und dessen Relevanz für die Versicherung beweisen.
