HG Wien bejaht Anspruch aus der Fluggastrechte-VO
Versäumt ein Passagier aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges den Anschlussflug, dann liegt nach dem HG Wien eine Nichtbeförderung iSd Fluggastrechte-VO vor, wenn keine entschuldbaren Gründe Seitens der Airline für die Verspätung bestehen.