Lottelo nunmehr ein Fall für den Staatsanwalt
Überraschende Wendung im Fall des Glücksspielanbieters "Lottelo": Bundespolizeidirektion Wien übermittelt Sachverhaltsdarstellung "zur strafrechtlichen Beurteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien.
Überraschende Wendung im Fall des Glücksspielanbieters "Lottelo": Bundespolizeidirektion Wien übermittelt Sachverhaltsdarstellung "zur strafrechtlichen Beurteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien.
AWD verliert weiteren Anleger-Prozess und wurde wegen falscher Anlageberatung zu 88.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Dessen Anlageempfehlung in Immobilien-Aktien hatten ein Ehepaar an den Rand des Ruins gebracht.
Der OGH hat nun in einem - von der Arbeiterkammer geführten - Verbandsprozess gegen die Raiffeisen Leasing GmbH die gröbliche Benachteiligung einer AGB-Klausel betreffend den Schadensfall eines Leasingobjektes verneint. Gleichzeitig hält das Höchstgericht fest, dass die für die Verbandsklage notwendige Wiederholungsgefahr dann nicht beseitigt ist, wenn der Verwender von AGB seiner nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln befügt.
Etliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzwidrig
Der OGH nimmt jüngst Stellung zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn bei einem Aktienerwerb die Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz verletzt wurde.
Zumindest vier Tage lang wollen die Piloten von Lufthansa und Germanwings ab 22.2.2010 streiken. Verspätungen und Flugausfälle sind programmiert.
Die Frage der Eigenverantwortung und des Mitverschuldens des Geschädigten kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles beantwortet werden.
Erstmals stellt nun der OGH Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (Assembling) und der nichthaftungsbegründenden Tätigkeit als montierender Händler auf.
Der Ausgleichsverwalter hat die Eröffnung eines Anschlusskonkurses angekündigt.
Wir zeigen, was das für VerbraucherInnen bedeutet.
Bei der Vermietung von Wohnungen in neuen Häusern (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen) darf der Vermieter Erhaltungsarbeiten in der Wohnung, die über bloße Bagatellreparaturen hinausgehen, mietvertraglich nicht auf den Mieter überwälzen.
Der Kläger wurde über die mangelnde Rückkaufsverpflichtung nicht aufgeklärt und hat daher gegen Rückstellung der Wertpapiere Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Finanzministerium sieht konzessionspflichtiges Glücksspiel und weist auf mögliche Gebührenpflicht des Spielers hin. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK am 1.2.2010 eine Verbandsklage gegen den Glücksspielbetreiber Lottelo GmbH mit Sitz in Wien ein.
Die AK Oberösterreich hat vor kurzem einen Musterprozess gegen die Modelagentur Hermes aus Pasching gewonnen. Das Landesgericht Steyr bestätigte in seinem Urteil, dass ein "Unkostenbetrag" iHv 540 Euro für das Anfertigen und Online-Stellen von Fotos und die Aufnahme des Kunden in die Vermittlungskartei unangemessen hoch ist.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMASK - einen Wirtschaftsauskunftsdienst auf immateriellen Schadenersatz nach dem Datenschutzgesetz wegen rechtswidriger Verwendung von Bonitätsdaten und bekam über drei Instanzen Recht.
Die bereits im November 2009 verschobene Aufführung der Ben-Hur-Show in der Wiener Stadthalle musste jetzt für den 9. und 10. Februar 2010 abgesagt werden.
Der VKI hat im Auftrag des BMASK Hutchison 3G Austria GmbH wegen nicht lesbarer AGB geklagt und vom HG Wien Recht bekommen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI die IMB Vermögensverwaltung GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in Vertragsformblättern. Zwölf von vierzehn Klauseln erachtete das HG Wien als unzulässig.
Reparaturbedingungen enthalten rechtswidrige Klauseln rund um die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Starre 25-Prozent-Formel des BGH für die Prüfung einer Überforderung des Bürgen von OGH abgelehnt.
VKI bereitet weiter Sammelklagen für rund 2200 geschädigte Anleger für Ende Jänner 2010 vor.
Der Oberste Gerichtshof setzt das kürzliche EuGH-Urteil um und erklärt die Massenschadensklausel von Rechtsschutzversicherungen für unzulässig.
LG Klagenfurt gibt geschädigtem Anlegerehepaar Recht, wonach im Anlassfall für Genussscheine der Serie 99 eine Kapitalgarantie sowie eine Rücknahmeverpflichtung übernommen wurde.
In seiner Entscheidung hat der OGH nun ausgesprochen, dass eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Ausmalverpflichtung aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist.
Mit 17.12.2009 ist die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das Römer Übereinkommen (EVÜ).
Erfolgreiches Vorgehen des VKI gegen verbraucherfeindliche Anlageberatung bei AWD - "Gesprächsnotizen" beim Beratungsgespräch enthält zahlreiche gesetzwidrige Klauseln.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 8.12.2009 ein Rundschreiben "zur Interessenskonfliktproblematik bei bestimmten Vergütungssystemen" veröffentlicht. Die FMA sieht insbesondere bei "Vertriebszielen, die den Vertrieb konkret genannter einzelner Produkte vorsehen und honorieren (die Aktie X)" und bei "Vertriebszielen, die den Absatz von bestimmten Produktkategorien (zB Aktien)" honorieren mögliche Interessenskonflikte für den Berater. Es sei evident, "dass ein Mitarbeiter, der für den erfolgreichen Vertrieb eines bestimmten Anlageproduktes vom Rechtsträger eine besondere Vergütung erhält, eher geneigt sein wird, Kunden dieses Produkt zu empfehlenm als ein anderes, das für die Höhe der variablen Vergütung nicht oder weniger relevant ist. Es besteht daher ein Konfliktpotential, nicht im besten Interesse des Kunden zu handeln." Ähnliches gelte auch für Vertriebsziele hinsichtlich ganzer Produktgruppen.
Am 1.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Nach § 27 Abs 6, 2.Satz ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Die in Österreich weit verbreiteten "Zahlscheinentgelte" sind daher seit 1.11.2009 rechtswidrig. Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - zunächst vier Mobilfunkanbieter abgemahnt, die Verwendung der entsprechenden Klauseln zu unterlassen.
VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.
Wie bereits im November letzten Jahres berichtet, ging der VKI im Auftrag des BMSK gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mit Verbandsklage vor. Die Gesellschaft emittierte Teilschuldverschreibungen, denen rechtswidrige Klauseln in ihren AGB zugrunde gelegt wurden. Der VKI klagte auf Unterlassung, der OGH bestätigte nun das Urteil des OLG Wien.
Am 3.12.2009 trat die EU-Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Sie bringt - analog zur Fluggastrechte-Verordnung - einige neue Rechte für BahnkundInnen.
Der OGH lehnt eine nochmaligen Überprüfung der AGB-Klauseln ab, da bereits eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu bestehe.
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Klage auf Staatshaftung wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie derzeit zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Wien beurteilt drei Klauseln eines Vermögensberaters im Zusammenhang mit einer Kreditvermittlung als gesetzwidrig.
Zusammenarbeit von AWD und Constantia offenbar weiter aufrecht.
Die Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO, BGBl II 1998/401) sieht bei Pauschalreisen Aufklärungspflichten des Reiseveranstalters und des Reisebüros über die Pass- und Visumvorschriften des Zielstaats vor (§§ 2 f), die den Zweck haben, dem Reisenden eigene Nachforschungen zu ersparen.
In seinem Urteil vom 16.11.2009 bestätigte das OLG Wien die Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI),
dass es wettbewerbswidrig ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Die ordentliche Revision an den OGH ist zugelassen.
In den Verfahren rund um die Anlageskandale "Madoff", "MEL - Meinl" und "Immofinanz - AWD" tun die Beklagten alles, um die Verfahren aufzublähen, zu verteuern und die Justiz lahm zu legen.
Immer wieder gibt es Anfragen dazu - wir stellen die gesetzliche Lage in Österreich vor.
"Minus 25% auf alle Getränke, ausgenommen Clever-Produkte" - so warb Billa in TV- und Radio-Spots für seine Aktion " Satte Rabatte".
Wie bereits im März letzen Jahres berichtet, brachte der VKI - im Auftrag des BMASK - gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und die Hypü Alpe-Adria-Leasing GmbH Verbandsklage wegen Verwendung rechtwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein und bekam für 26 von 29 Klauseln Recht. Der OGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen (dazu siehe News vom 14.3.2008), außer betreffend zwei Klauseln:
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
Das OLG Celle bestätigte nun die verbraucherfreundliche Ansicht in einer Diskussion, die bereits seit Mitte der 90er Jahre geführt wird: Es stellte klar, dass Anlageberater der Bank den Kunden über interne Provisionen (sog Kick-Back-Zahlungen) informieren müssen.
OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit der sog "absoluten Berechnungsmethode" bei Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern aus: eine - bei dieser Berechnung mögliche - "Nullverzinsung" widerspreche diametral den elementaren Zwecken einer Spareinlage.
Beschluss des Handelsgerichtes ist nicht anfechtbar und Ansprüche der Geschädigten im Rahmen der Sammelklage gegen Verjährung sicher.
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.
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