Urteil: Unzulässige Klauseln bei Reisebüro Elumbus
Das HG Wien beurteilt Prüfpflichten von Konsumenten bei Buchungsbestätigungen und Haftungsbeschränkungen des dt. Reisebüros Elumbus als gesetzwidrig.
Das HG Wien beurteilt Prüfpflichten von Konsumenten bei Buchungsbestätigungen und Haftungsbeschränkungen des dt. Reisebüros Elumbus als gesetzwidrig.
Von gebuchten Pauschalreisen nach Paris, die in nächster Zeit anzutreten wären, können Touristen kostenlos wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurücktreten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Airberlin PLC & Co Luftverkehrs KG wegen rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien erklärte -wie bereits das HG Wien- eine von drei eingeklagten Klauseln für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Airberlin PLC & Co Luftverkehrs KG wegen rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des OLG Wien erklärte - wie auch schon das HG Wien - eine von drei eingeklagten Klauseln für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten gegen die Austrian Airlines AG (AUA) wegen Änderungsvorbehalten in Buchungsbestätigungen sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI hinsichtlich der AGB-Klausel Recht und erklärte diese für ungültig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten gegen die Austrian Airlines AG (AUA) wegen Änderungsvorbehalten in Buchungsbestätigungen sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI hinsichtlich der AGB-Klausel Recht und erklärte diese für ungültig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Fluggesellschaft KLM Royal Dutch Airlines (Koninklijke Luchtvaart Maatschappij n.v.) wegen einer rechtswidrigen Klausel in den Flugmeilen-Bedingungen des "Flying Blue"-Programms eine Verbandsklage. Das HG Wien erklärt die Klausel, die einen Verfall von "Premiummeilen" nach nur 20 Monaten vorsieht, für unzulässig. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 2.5.2016)
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Airberlin PLC & Co Luftverkehrs KG wegen rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien erklärte eine von drei eingeklagten Klauseln für unzulässig.
Wer als Veranstalter auftritt, schließt auch dann einen Reiseveranstaltungsvertrag ab, wenn er in den AGB darauf hinweist, dass er nur Vermittler ist. Er haftet daher auch als Reiseveranstalter.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Austrian Airlines AG wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI Recht und erklärte insgesamt 8 Klauseln für ungültig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Austrian Airlines AG wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Fluggutscheinbedingungen eine Verbandsklage. Das nun vorliegende Urteil des HG Wien gab dem VKI Recht und erklärte insgesamt 8 Klauseln für ungültig.
Der Endpreis für einen Flug muss zum einen bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste ausgewiesen werden und zum anderen bei einer tabellarischen Übersicht mehrerer Flüge für jeden einzelnen in der Tabelle angezeigten Flugdienst und nicht nur für die von einer Fluglinie vorausgewählten oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählten Flugdienste.
Medienberichten zufolge soll am Mittwoch (5.11.2014) beim Landesgericht Korneuburg der Insolvenzantrag eingebracht werden.
Bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ist der Reisepreis auch dann zu mindern, wenn der Reisende die mangelhaft gebliebene Unterkunft verlässt.
Bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ist der Reisepreis auch zu mindern, wenn der Reisende die mangelhaft gebliebene Unterkunft verlässt.
Fluglinien dürfen für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks neben dem Flugpreis Zusatzkosten verlangen, wenn diese auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und ihre Annahme durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt. Für Handgepäck hingegen nicht.
Fluglinien dürfen für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks neben dem Flugpreis unter gewissen Voraussetzungen Zusatzkosten verlangen, für das Handgepäck hingegen nicht.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Contipark International Austria GmbH. Ausschlaggebend für das Vorgehen gegen das Parkgaragenunternehmen waren vor allem die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten für die Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren sowie die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten bei fehlender Bekanntgabe einer gültigen E-Mailadresse.
Erst zu diesem Zeitpunkt kann nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung nach der Fluggastrechte - VO bestimmt werden.
Ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen einer kurz vor Reisebeginn aufgetretenen Flutkatastrophe in Bangkok im Jahr 2011 aus dem Titel des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist gerechtfertigt.
Ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen einer vor Reisebeginn aufgetretenen Flutkatastrophe in Bangkok im Jahr 2011 aus dem Titel des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist gerechtfertigt.
Stürzen Passagiere einer Fluglinie am Flughafen wegen einer mangelhaften Reinigung, so kommt nur eine Haftung der Fluglinie in Betracht. Eine vertragliche Haftung des Flughafenbetreibers scheidet hingegen aus.
Stürzen Passagiere einer Fluglinie am Flughafen, so kommt eine vertragliche Haftung der Fluglinie in Betracht, wenn die Verkehrssicherung mangelhaft war. Eine vertragliche Haftung des Flughafenbetreibers scheidet hingegen aus. Der Vertrag zwischen Fluglinie und Flughafen entfaltet nämlich keine Schutzwirkungen zugunsten der Passagiere.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Sozialministeriums hat der OGH bestätigt, dass Zahlungen des Reisenden an das insolvente Reisebüro schuldbefreiend sind.
Im Auftrag des Sozialministeriums führt der VKI einen Musterprozess zur Frage, ob bei der Beschreibung der Leistungen einer Pauschalreise der fehlende Hinweis darauf, das der Transfer Flughafen-Hotel im Gesamtreisepreis nicht inkludiert ist, zu einer Irrtumsanfechtung berechtigt. Das Erstgericht hat dies im zweiten Rechtsgang nun bejaht.
Im Auftrag des Sozialministeriums führt der VKI einen Musterprozess zur Frage, ob bei der Beschreibung der Leistungen einer Pauschalreise der fehlende Hinweis darauf, das der Transfer Flughafen-Hotel im Gesamtreisepreis nicht inkludiert ist, zu einer Irrtumsanfechtung berechtigt.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat das HG Wien als Berufungsgericht bestätigt, dass Zahlungen des Reisenden an das insolvente Reisebüro schuldbefreiend sind.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das HG Wien als Berufungsgericht bestätigt, dass Zahlungen des Reisenden an das insovlente Reisebüro schuldbefreiend sind.
Der EuGH hat entschieden, dass einem Bahnkunden bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ein Teil des Fahrpreises auch dann erstattet werden muss, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurück zu führen ist.
Eine Fluglinie kann sich bei der Annullierung eines Fluges aufgrund eines Streiks nicht per se darauf berufen, dass sei ein "außergewöhnlicher Umstand, der sie von der Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO befreit.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat der OGH die Rechte der Flugreisenden gestärkt.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat der OGH die Rechte der Flugreisenden gestärkt.
Medien berichten aktuell über die Entmachtung des ägyptischen Präsidenten durch das Militär - dabei ist auch von Miltärputsch die Rede. Die Sicherheitslage ist demnach sehr angespannt, es gibt Berichte über Zusammenstöße.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel geführt. Der OGH hat die Revision der Lufthansa zurückgewiesen, weil die Frage der Zulässigkeit der Klausel bereits kürzlich durch den OGH in einer weiteren Verbandsklage des VKI (im Auftrag der AK Tirol) gegen die AUA entschieden wurde. Auch die Klausel, wonach bei Ticketerstattungen ein Bearbeitungsentgelt verlangt werden kann, ist unzulässig.
Der vzbv Deutschland (Bundesverband der Verbraucherzentralen) hat sich nun auch in zweiter Instanz hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen einen Reiseveranstalter durchgesetzt.
Luftraumschließungen stellen "außergewöhnliche Umstände" dar, die Luftfahrtunternehmen aber nicht von der Betreuungspflicht entbinden.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt .
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt.
RA Prof. Dr. Ronald Schmidt und RA Holger Hopperdietzel sind Herausgeber der neu erschienenen Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte.
Reisende konnten aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Ein Ehepaar konnte aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges ihre Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von bis zu 600 Euro. Die Airlines müssen nur dann nicht zahlen, wenn die Ursachen der Verspätung von den Gesellschaften "nicht zu beherrschen" war.
Eine VKI-Erhebung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zeigt Handlungsbedarf der Branche.
In einer aktuellen Entscheidung bejahte der OGH das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG von einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietvertrages, weil diese Vertragserklärung in ihrer wirtschaftlichen Tragweite jener des Vertragsabschlusses entspricht.
Mit 1.9.2012 ist die Novelle zur Reisebürosicherungs-VO in Kraft getreten. Bis spätestens 1.12.2012 müssen alle Reiseveranstalter den neuen Anforderungen der Verordnung entsprechen (BGBl II 275/2012).
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