EuGH zur Währung bei Flugpreisangaben
Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, die nicht in Euro ausdrückt werden, müssen in einer Landeswährung angegeben werden, die mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung steht. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.