Urteil: VKI: Weiterer Etappensieg im Zuständigkeitsstreit gegen VW
OLG Wien bestätigt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte in den Sammelklagen
OLG Wien bestätigt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte in den Sammelklagen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Nun gab nach dem Erstgericht auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.
Der Ort, an dem eine mangelhafte Ware verbessert oder ausgetauscht werden muss, ist nach dem EuGH von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die genaue Regelung obliegt den Mitgliedstaaten.
Oberlandesgericht Linz bestätigt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MS E-Commerce GmbH. Die MS E-Commerce GmbH betreibt den Versand- und Internet-Einzelhandel der Marken Media-Markt und Saturn.
Telefonate und SMS von Österreich in ein anderes Land der EU werden ab 15.5.2019 für Verbraucher günstiger. Denn dann kostet ein Telefonat vom Heimatland ins EU-Ausland maximal 22,8 Cent pro Minute und für ein SMS von Österreich in ein anderes Land der EU dürfen maximal 7,2 Cent verrechnet werden.
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank:
War eine Zweigniederlassung an einem Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner nicht beteiligt, kann nicht die besondere internationale Zuständigkeit am Gerichtsort der Zweigniederlassung begründet werden.
Mitversicherung von volljährigen Kindern ist nach den gegenständlichen Versicherungsbedingungen unter drei Bedingungen vorgesehen, die alle drei vorliegen müssen: Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein, es darf keinen eigenen Haushalt führen, und es darf über kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Verdient das Kind 860 EUR p.M. als Lehrlingsentschädigung, verfügt es bereits über eigenes regelmäßiges Einkommen.
Dringt der Täter mit einem heimlich aus der Manteltasche gestohlenen Schlüssel in die Wohnung ein und entwendet dort Wertgegenstände, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl und keinen Einbruchdiebstahl.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Das LG Eisenstadt bestätigt als zweitinstanzliches Gericht die Ansicht des VKI, dass bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel, der Unternehmer nicht den Anspruch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann. Vielmehr soll nach der Rechtsprechung des EuGH die Klausel schlicht unangewendet bleiben. Diese Konsequenz soll eine Abschreckungswirkung haben, sodass Unternehmer nicht missbräuchliche Klauseln verwenden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Vario-Bau Fertighaus GmbH (Vario). Verfahrensgegenstand sind vier Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen beim Erwerb eines Fertigteilhauses.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH. Gegenstand des Verfahrens war der Gutscheinverfall nach 3 Jahren. Aus Sicht des VKI benachteiligt diese Verkürzung die Kundinnen und Kunden gröblich. Auch in zweiter Instanz wurde dem VKI Recht gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Handelsgericht Wien bejaht die Nachhaftung des Rechtsschutzversicherers aus einem vor 11 Jahren stornierten Rechtsschutzvertrag. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Rechtsschutzversicherung sind mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005 bzw ARB 2015) für unzulässig beurteilt worden.
Das Einlangen der Erklärungen im "Spam-Ordner" des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse ist ein wirksamer Zugang.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte 24 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.
In einem Hinweisbeschluss hat das Landgericht Erfurt seine Absicht bekanntgegeben diverse Fragen rund um die unionsrechtlichen Zulassungsregeln im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Nach einem Medienbericht dürfte eine grundlegende Entscheidung aber wieder verhindert werden.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der belgischen Brussels Airlines geklagt. Eine der beanstandeten Klauseln legt fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere Bestimmung ermöglicht es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Ebenfalls angefochten würde eine Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle diese Gebühren für unzulässig.
Ein Flug hatte mehr als 3 Stunden Verspätung, weil im Reifen eines Flugzeuges eine Schraube entdeckt wurde. Laut EuGH ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Kann die Fluglinie beweisen, dass sie alles Zumutbare gemacht hat, um eine Verspätung zu vermeiden, schuldet sie den Fluggästen keine Ausgleichszahlung für diese Verspätung.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen. Darunter Klauseln aus den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" und den "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher".
Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet eine Gebühr ab EUR 125,-, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275,-- für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt diese Gebühr für unzulässig.
Ist ein Vertrag ohne eine missbräuchliche Klausel nicht mehr durchführbar, so ist der Gesamtwegfall des Vertrags zulässig, wenn dies im Interesse des Konsumenten ist.
Eine Matratze ist auch nach Entfernung der Versiegelung noch verkehrsfähig.
Hat ein Zahler die IBAN fehlerhaft angegeben, so haftet weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Klausel zur Preiserhöhung. Das erstinstanzliche Gericht gab dem VKI recht. Die EVN erhob Berufung dagegen. Zusätzlich stellte sie beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, die Bestimmungen, nach denen der VKI eine Verbandsklage auf Unterlassung von gesetzwidrigen Klauseln führen darf, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag der EVN wurde nun vom VfGH abgewiesen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbandsverfahren.
Änderung auf Kontopaket mit Bankomatgebühren nicht klar genug.
Ein Notar haftet als Sachverständiger, wenn er etwas Falsches bestätigt und wusste, dass diese falschen Berichte potentiellen Anlegern vorgelegt werden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für ein Basiskonto. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.
Der Oberste Gerichtshof führt in einer aktuellen Entscheidung aus, dass ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.
Der Käufer eines Autos, zu dem der Verkäufer eine Garantie "gegen Herstellungsfehler" gegeben hat, trägt die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums wegen der Werbung für weltsparen.at (Raisin GmbH). Nach Ansicht des VKI wurden mehrere irreführende Angaben getätigt. Der Unternehmer hat sehr bald nach Einbringen der VKI-Klage eingelenkt und einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen.
Der Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Eine Konsumentin buchte bei einer Fluglinie 2 Flugtickets. Zwei Monate vor dem geplanten Flug stornierte sie eines der Tickets. Die Fluglinie erstattete EUR 11,17 zurück; sie zog vom Gesamtpreis iHv EUR 338,17, Folgendes ab: nicht refundierbarer Tarif EUR 224,--, nicht refundierbarer Kerosinzuschlag EUR 68,--, Bearbeitungsgebühr EUR 35,--.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Abschleppdienst Toman GmbH auf Rückzahlung des Betrages von EUR 360,--. Die Abschleppdienst Toman GmbH bezahlte den in der Mahnklage geltend gemachten Betrag unmittelbar nach Klagseinbringung.
Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Schaden des Käufers tritt, als Folge der VW-Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer ein.
Nach zahlreichen bejahenden Zuständigkeitsentscheidungen lehnen das Landesgericht Korneuburg und das Landesgericht Wr. Neustadt eine Zuständigkeit für die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) eingebrachten Sammelklagen gegen VW ab. Die Ansprüche seien in Deutschland geltend zu machen. Der VKI hält diese Rechtsansicht für verfehlt und hat gegen die Beschlüsse Rekurs eingebracht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Hauptgegenstand des Verfahrens ist eine Flughafen Check-In-Gebühr.
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