OLG Graz: Rückabwicklung nach Rücktritt von Lebensversicherung
Nach einem Rücktritt von der Lebensversicherung nach § 165a VersVG hat der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen und Kosten samt der gesetzlichen Zinsen.