Weitere Entscheidung zum Spätrücktritt bei Lebensversicherungen
Ein Rücktritt bei bereits beendeten und ausbezahlten Verträgen ist weiter zulässig. Weder ein rechtswidriges Schriftformerfordernis noch eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist - "ab Zustandekommen des Vertrags" statt ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" - führen zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG.
