Inkassobüro muss vorvertragliche Informationen nach VKrG erteilen
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Der OGH erklärte bereits die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig. Im zweiten Rechtsgang gab das HG Wien bei den noch offen gebliebenen Fragen dem VKI Recht und erklärte das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) für anwendbar. Kreditvermitllung ist eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros.