Urteil gegen "Global Lotto"
Das LG Innsbruck untersagte der Firma PVG Produktvertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Kitzbühel am 15.4.2007, Personen zu Werbezwecken für Lottospielsysteme anzurufen, ohne klar und verständlich zu Gesprächsbeginn ihre Firma, ihre ladungsfähige Anschrift und den geschäftlichen Zweck des Gespräches, nämlich dass das Gespräch der Werbung zahlender Mitglieder für Tippgemeinschaften dient (und nicht der Verständigung des Angerufenen, er hätte im Lotto gewonnen) offenzulegen. Die Anrufe waren unter der Firma "Global Lotto" erfolgt.
