LG Feldkirch verurteilt Sparkasse Bregenz zur Unterlassung gesetzwidriger Klauseln
Der VKI führt - im Auftrag der AK Vorarlberg - eine Unterlassungsklage gegen die Sparkasse Bregenz. Es geht um fünf Klauseln bei Fremdwährungs- und Eurokrediten.
Der VKI führt - im Auftrag der AK Vorarlberg - eine Unterlassungsklage gegen die Sparkasse Bregenz. Es geht um fünf Klauseln bei Fremdwährungs- und Eurokrediten.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Zürich-Versicherung. Es geht um zwei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und der Klage vollinhaltlich stattgegeben: Die inkriminierten Klauseln sind gesetzwidrig.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Zürich-Versicherung. Es geht um zwei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und dem VKI Recht gegeben: Die inkriminierten Klauseln sind gesetzwidrig.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die VAV-Versicherung. Es geht um drei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die VAV-Versicherung. Es geht um drei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung.
Wie "Das Wirtschaftsblatt" gestern berichtete muss sich die Aviso Zeta (vormals Constantia) die Fehlberatung von Anlegern durch Anlageberater beim Erwerb von Immofinanz und Immoeast (IF/IE)-Aktien zurechnen lassen, weil sie diese durch Produktschulungen und Unterlagen instrumentalisierte.
Klärt ein Vermittler über die Nachteile eines Gesamtkonzeptes aus Fremdwährungskredit, Lebensversicherung und Devisenmanagament nicht auf, haftet er für den Schaden zum Laufzeitende.
Klärt ein Vermittler über die Nachteile eines Gesamtkonzeptes aus Fremdwährungskredit, Lebensversicherung und Devisenmanagament nicht auf, haftet er für den potentiellen Schaden zum Laufzeitende.
HG Wien gibt Unterlassungsklage des VKI vollinhaltlich statt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen § 28 Abs 1 S 2 KSchG eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.
OGH bejaht Haftung der Bank wegen mangelnder Aufklärung der Kreditnehmer über die Risiken eines Fremdwährungskredits.
Ein Versicherungsmakler muss bei der Vermittlung von Lebensversicherungen im Nettopolizzensystem über das sonst übliche Bruttopolizzensystem und die negativen Folgen von Nettopolizzen aufklären. Die Beschränkung der Beratung auf ein Produkt stellt eine Verletzung der Aufklärungspflichten nach § 28 MaklerG dar.
Ein Versicherungsmakler muss bei der Vermittlung einer Lebensversicherung im Nettopolizzensystem über das sonst übliche Bruttopolizzensystem aufklären, weiters auch über die negativen Folgen von Nettopolizzen.
OGH-Entscheidung stellt klar, dass geschädigte AvW-Genussscheininhaber im Konkursverfahren der Gesellschaft die Stellung von normalen Insolvenzgläubigern haben und daher nicht nachrangig befriedigt werden.
Eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen wertet, ist nach Einschätzung des Obersten Gerichtshofes unzulässig. Für ein unbeschränktes Änderungsrecht besteht nämlich keine sachliche Rechtfertigung. Die darauf basierende tatsächliche Erhöhung der Kontoführungsgebühr ist ebenfalls unzulässig.
Mehr als 20 Sammelkläger in den letzten drei Jahren verstorben
Dem AvW-geschädigten Kläger wurden vom Obersten Gerichtshof keine Zahlung von € 20.000,00 aus dem Entschädigungstopf der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AeW) zugesprochen.
Der deutsche BGH verneint Rückforderungsansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Anleger.
Aktivlegitimation des VKI bei „Sammelklage österreichischer Prägung“ klargestellt: Keine Unwirksamkeit der Forderungsabtretung an VKI zum Inkasso wegen Verstoßes gegen das Verbot der quota litis (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB).
Sammelklagen werden fortgesetzt.
Erstes Urteil zu Schiffsfonds in Österreich: HG Wien bejaht Haftung der Bank wegen Fehlberatung. BGH weist Klagen auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ab.
OGH bejaht Amtshaftung: IdR kein Mitverschulden des Mündels bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere.
Wie das Wirtschaftsblatt am 10.3.2013 berichtete, bejahte das LGZ Wien in einer aktuellen Entscheidung die Haftung einer selbständigen Vermögensberaterin für den Erwerb von Immofinanz-Aktien.
Wie der Kurier am 7.3.2013 berichtete, sprach das OLG Wien in einer aktuellen Entscheidung aus, dass die Meinl Bank gegenüber den Anlegern für die Fehlberatung durch einen externen Vermögensberater beim Erwerb von MEL-Zertifikaten haftet. Ausreichend ist das Vorliegen einer Vertriebskette.
43a VersVG – Zurechnung des Vermittlers: Wirtschaftliches Naheverhältnis bei Vorschusszahlungen des Versicherers an den Makler.
Blockieren von Beträgen auf dem Kreditkartenkonto soll bald auch auf der Bankomatkarte möglich sein.
Nach dem OGH ist die (nachträgliche) Vereinbarung eines "Stop-loss-Limits" von 15 % für die automatische Konvertierung in den Euro nichtig, wenn sie nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellt.
Das OLG Linz als Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordentliche Kündigung von Gesellschaftsverträgen der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG zum Ende eines Geschäftsjahres, auch bei Ansparverträgen, zulässig ist.
Das OLG Linz als Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordentliche Kündigung von Gesellschaftsverträgen der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG zum Ende eines Geschäftsjahres, auch bei Ansparverträgen, zulässig ist.
OGH verneint ein Mitverschulden in Form der Nichtannahme von Vergleichsangeboten Dritter.
OGH spricht sich für eine Haftung der depotführenden Bank aus, wenn die von ihren Mitarbeitern via Vertriebskanal gestreuten Informationen erkennbar unrichtig oder irreführend sind.
OGH spricht sich für eine Haftung der Bank aus, wenn die von ihren Mitarbeitern via Vertriebskanal gestreuten Informationen erkennbar unrichtig oder irreführend sind.
Die Revision der BAWAG PSK gegen das Urteil des OLG Wien vom 24.02.2012 (15 R 32/12d) ist mit aktuellem Beschluss des OGH zurückgewiesen worden. Damit steht rechtskräftig fest, dass die von der BAWAG PSK in Kapitalsparbüchern verwendeten Klauseln zur Zinsberechnung bei vorzeitiger Auflösung von Sparbüchern unzulässig sind.
Mit aktuellem Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der OGH die Rechtsauffassung des im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol klagenden Vereins für Konsumenteninformation bestätigt, wonach die Bawag P.S.K. unzulässige Klauseln in ihren Kapitalsparbüchern verwendet.
Wie die PRESSE berichtet, spricht sich der OGH für eine Haftung der Bank für Beratungsfehler des Anlageberaters aus, wenn zwischen Bank und Berater eine "ständige" Vertriebsbindung besteht.
Stand der Anlegerverfahren rund um Immofinanz.
Laut OGH ist ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des beklagten Wertpapierdienstleisters zu verneinen, wenn der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren („auf Naturalrestitution“) erhoben hat und nicht behauptet, dass ihm darüber hinaus künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
Hat der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren auf Naturalrestitution erhoben, so ist grundsätzlich bei einem vereitelten Verkauf seiner Anlage ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des Beraters zu verneinen.
Die Versicherungsmaklerin Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH unterliegt erneut vor Gericht: In den entgeltlichen Vermittlungsgebührenvereinbarungen fehlen die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG).
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity auch in zweiter Instanz erfolgreich.
Der OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung ist erst nach 10 Jahren kündbar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und mit Unterstützung der FORIS AG - gegen den AWD Österreich für rund 2.500 Geschädigte Sammelklagen mit einem Gesamtstreitwert von rund 40 Mio. Euro. Der Vorwurf lautet auf "systematische Fehlberatung" im Zuge der Vermittlung von Immofinanz- und Immoeast-Aktien. Die "Großmutter"-Gesellschaft des AWD Österreich - die SWISS LIFE AG in der Schweiz - beabsichtigt, wie sie heute verlauten ließ, die Marke AWD aufzugeben und das Vermittlungsgeschäft unter der Marke Swiss Life Select zu betreiben. Der VKI weist darauf hin, dass alleine ein Namenswechsel die Probleme der Vergangenheit nicht lösen kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Schadenersatzansprüche von Familien und anderen Reisegruppen für verlorenes Fluggepäck verbessert. Nach dem EuGH besteht Anspruch auf Schadenersatz jeweils für den einzelnen Reisenden, auch wenn sich Gegenstände im Koffer eines Mitreisenden befanden.
VKI-Musterprozess auch in zweiter Instanz erfolgreich
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