VKI-Sammelklagen: OGH weist Verzögerungen durch AWD endgültig ab
Nach zwei Entscheidungen des OLG Wien hat nun der OGH endgültig einen Schlussstrich gezogen: Rekurse des AWD sind gesetzwidrig.
Nach zwei Entscheidungen des OLG Wien hat nun der OGH endgültig einen Schlussstrich gezogen: Rekurse des AWD sind gesetzwidrig.
Auch Sammelklage II wird fortgesetzt - Verzögerungstaktik des AWD erneut gescheitert.
Die Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH muss im Internet unter www.viennaticketoffice.com über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit VerbraucherInnen die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben.
Die Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH muss im Internet unter www.viennaticketoffice.com über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit VerbraucherInnen die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben.
OLG Wien bestätigt Urteil des Erstgerichts: Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Oberlandesgericht Wien bestätigt damit das Urteil des Erstgerichts: "...Bei den staatlichen Aufsichtsorganen hätten "die Alarmglocken schrillen müssen..."
Da einseitige Vertragsänderungen nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig sind, weichen immer mehr Branchen dazu aus, "einvernehmliche" Vertragsänderungen vorzunehmen. Die Vertragsänderung wird dem Kunden mitgeteilt - schweigt er, gilt das als Zustimmung. Es gibt zwar auch hier gesetzliche Grenzen, doch diese reichen nicht aus, um Nachteile für die Verbraucher hintanzuhalten.
Aktuelles Buch des VKI schützt von Internet-Betrug.
Der deutschen und österreichischen Polizei ist - wie gestern bekannt wurde - ein Schlag gegen Internet-Betrüger gelungen. Man rechnet mit 100.000 Geschädigten und einer Schadenssumme von rund 25 Millionen Euro. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt Tipps für Konsumenten beim Einkauf im Internet und bietet dazu auch ein druckfrisches neues Buch ("Ihr Recht im Internet") an.
Stille Beteiligungen an einem Unternehmen sind grundsätzlich ein risikoträchtiges Geschäft; auch im Fall betrügerischer Machenschaften ist der Risikozusammenhang anzunehmen, weil der stille Teilhaber keine Sicherheiten und damit keinen besseren Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen als Haftungsgrundlage hat als andere Gesellschaftsgläubiger auch. Der Einwand, durch eigene Investition selbst einem Betrug aufgesessen zu sein, ist für die Haftung des Vermittlers irrelevant.
In einem richtungweisenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof die Schoellerbank AG zum Ersatz des Schadens bei Vermittlung von strukturierten Anleihen verurteilt.
Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse; der Anleger kann nur verlangen, er möge so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Der Anlageberater haftet dabei für den Vertrauensschaden, der durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist: Vom hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis ist der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen.
Ist der Geschäftsirrtum (auch) durch den Verkaufsprospekt hervorgerufen worden, kann die Beurteilung einer allenfalls zusätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Finanzberater auf sich beruhen.
In einem Amtshaftungsprozess hat der OGH festgestellt, dass ein Privatgutachten für die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes nicht ausreicht, sondern ein Gerichtssachverständiger beizuziehen ist. Ob allerdings dieser eine eindimensionale Veranlagung in Immobilienaktien als "wirtschaftliche Vermögensverwaltung" gesehen hätte müsse durch ein Sachverständigengutachten geprüft werden.
1. Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse; der Anleger kann nur verlangen, er möge so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte.
2. Der Anlageberater haftet dabei für den Vertrauensschaden, der durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist: Vom hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis ist der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen.
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof die Schoellerbank AG zum Ersatz des Schadens bei Vermittlung von strukturierten Anleihen verurteilt.
Durch diese OGH-Entscheidung wird auch der Anlagevermittler als Partner eines konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages für Verluste aus risikoträchtigen Geschäften haftbar gemacht.
Mit 1. Mai tritt das Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) in Kraft. Das Gesetz bringt deutliche Verbesserungen im Kampf gegen Cold Calling.
Ein Musterprozess des VKI im Auftrag des BMASK ergibt: Die außerordentliche Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft zwischen einem Konsumenten und der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG (Imperial) aufgrund des Wegfalls der garantierten 6%igen Verzinsung ist laut erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichtes Linz (LG Linz) rechtswirksam, wenn diese Verzinsung ausschlaggebend für die Beteiligung des Konsumenten war.
Der emeritierte Univ. Prof. Dr. Krejci zieht - im Auftrag des AWD - gegen die - in Österreich seit 10 Jahren übliche - Prozessfinanzierung auf Basis einer Erfolgsquote zu Felde. Wir meinen, dass er in entscheidenden Punkten irrt.
Ein leitender Mitarbeiter eines großen deutschen All-Finanz-Vertriebes soll 1990 als Landesdirektor in der Schweiz am Aufbau der Schweizer Tochter mitwirken. Als er einem "Provisionsbetrug" auf die Spur kommt und dies offen anspricht kommt es zum Konflikt.
Der Entwurf einer Novelle zum WAG sieht Regelungen vor, dass für Wertpapierfirmen wie den AWD künftig keine "Wertpapiervermittler" (als Nachfolger der Finanzdienstleistungsassistenten) einsetzen können sollen. Dagegen läuft die Branche Sturm.
Ein Musterprozess des VKI im Auftrag des BMASK ergibt: Die außerordentliche Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft zwischen einem Konsumenten und der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG (Imperial) aufgrund des Wegfalls der garantierten 6%igen Verzinsung ist dann rechtswirksam, wenn diese Verzinsung ausschlaggebend für die Beteiligung des Konsumenten war.
Aufgelaufene Kosten zur Abwehr gegen die Abzocke müssen erstattet werden.
Mit 1. Mai tritt das Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) in Kraft. Das Gesetz bringt deutliche Verbesserungen im Kampf gegen Cold Calling.
Ein Musterprozess des VKI im Auftrag des BMASK ergibt: Die außerordentliche Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft zwischen einem Konsumenten und der Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG (Imperial) aufgrund des Wegfalls der garantierten 6%igen Verzinsung ist laut erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichtes Linz (LG Linz) rechtswirksam, wenn diese Verzinsung ausschlaggebend für die Beteiligung des Konsumenten war.
Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) bejaht eine Verletzung der Aufklärungspflicht einer Bank bei einem hochkomplex strukturierten, riskanten Produkt.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelten die Wohlverhaltensregeln des WAG alt auch für Vermögensberater mit kleiner Vermögensberatungs-Gewerbeberechtigung. Im konkreten Fall hatte ein Finanzberater bei den AvW-Papieren eine Veranlagung wie bei einem Sparbuch versprochen.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg prüfte das Bezirksgericht St. Pölten, ob der Anlageberater seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Anlegerin nachgekommen war und verneinte dies: Grob fahrlässig habe er entgegen den Wünschen und Bedürfnissen der Kundin zur Veranlagung in MEL-Zertifikate geraten. Der Konsumentin wurde Schadenersatz zugesprochen.
OLG Wien rechnet Beratungsfehler des AWD der Bank zu.
Die Sammelklagen sind zulässig, aber es wird immer noch um Vorfragen gestritten. Der AWD schließt mit Rechtsschutzversicherten "Geheimvergleiche" am Laufenden Band und darf sich über ein OGH Urteil freuen, das - in einem Einzelverfahren einer RS-Versicherung - die Ansicht des Erstrichters deckt, dass die Systematik der Fehlberatung im Einzelverfahren unbeachtlich sei.
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Sammelklage I wird fortgesetzt - Verzögerungstaktik des AWD erneut gescheitert
Zwei KonsumentInnen erwarben im Jahr 2006 nach Beratung durch eine AWD Beraterin Dragon FX Garant Wertpapiere zum Preis von € 40.000,--. Im Jahr 2008 mussten sowohl Emittentin als auch Garantin des Wertpapieres - beides Lehman Firmen - Konkurs anmelden. Der Beratung lag eine mehrseitige Werbebroschüre der Constantia Privatbank (nunmehr: Aviso Zeta Bank) zu Grunde.
Das Oberlandesgericht Wien rechnet den durch eine externe Beraterin veursachten Irrtum der Aviso Zeta Bank zu. Der Ankauf des Dragon FX kann daher gegenüber der verkaufenden Bank erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden.
Wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt deren Unzulässigkeit und begründet ausführlich, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt.
Wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt deren Unzulässigkeit und begründet ausführlich, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt
Großer Erfolg für VKI und Konsumentenschutzministerium: Urteil gegen Bankgebühren führt dazu, dass Bank Austria und Erste Bank auf die Erhöhung im Jahr 2011 verzichten.
Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) bejaht eine Verletzung der Aufklärungsflicht einer Bank bei einem hochkomplex strukturierten riskanten Produkt.
Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) bejaht eine Verletzung der Aufklärungsflicht einer Bank bei einem hochkomplex strukturierten riskanten Produkt.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen die Bawag PSK Bank Verbandsklage eingebracht und nun in zweiter Instanz obsiegt: Die - seit dem Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (im November 2009) - strittige "Verbraucherpreisindex-Klausel" ist gesetzwidrig. Entgelterhöungen können nicht mehr auf diese Klausel gestützt einseitig erhöht werden, sondern sind mit dem Kunden zu vereinbaren. Damit liegen nun bereits zwei Urteile vor, die die Rechtsansicht des VKI bestätigen. Auch gegen die Bank Austria hatte der VKI die betreffende Klausel eingeklagt.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen die Bawag PSK Bank Verbandsklage eingebracht und nun in zweiter Instanz obsiegt.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg prüfte das Bezirksgericht St. Pölten, ob der Anlageberater seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Anlegerin nachgekommen war und verneinte dies: Grob fahrlässig habe er entgegen den Wünschen und Bedürfnissen der Kundin zur Veranlagung in MEL-Zertifikate geraten. Der Konsumentin wurde Schadenersatz zugesprochen.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg prüfte das Bezirksgericht St. Pölten, ob der Anlageberater seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Anlegerin nachgekommen war und verneinte dies: Grob fahrlässig habe er entgegen den Wünschen und Bedürfnissen der Kundin zur Veranlagung in MEL-Zertifikate geraten. Der Konsumentin wurde Schadenersatz zugesprochen.
Smartphones boomen. Mobiles Internet verspricht den schnellen Zugang von überall. Leider nehmen auch böse Überraschungen durch hohe Telefonrechnungen zu. Gerade Jugendliche sind da besonders betroffen. Das Konsumentenschutzministerium hat den VKI beauftragt in einer Schwerpunktaktion über diese Gefahren aufzuklären und Beschwerden zu sammeln.
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