VKI - GMX: Vergleich setzt Kundenrechte durch
Der VKI ging gegen 29 Klauseln in den AGB des Internetdienstleisters GMX vor und bekämpfte auch gesetzwidrige Praktiken. Nun konnte mit GMX zu beiden Themen ein Vergleich erzielt werden.
Der VKI ging gegen 29 Klauseln in den AGB des Internetdienstleisters GMX vor und bekämpfte auch gesetzwidrige Praktiken. Nun konnte mit GMX zu beiden Themen ein Vergleich erzielt werden.
In den von der Firma GMX Internet Services GmbH verwendeten Allg. Geschäftsbedingungen wurden zahlreiche Klauseln wegen Verstöße gegen das KSchG und ABGB abgemahnt
Zahlreiche Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz eingeklagt - GMX gab im Verfahren vor dem HG Wien einen Unterlassungsvergleich ab
Die von der britischen Clerical Medical Lebensversicherung bei einem vorzeitigen Ausstieg verrechneten Marktpreisanpassungs-Abzüge sind gesetzwidrig.
Der vorzeitige Ausstieg aus einer Lebensversicherung der Clerical Medical kann je nach Tarifbestimmung zur Verrechnung eines Abzuges unter dem Titel Marktpreisanpassung führen. Dieser Abzug ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gesetzwidrig.
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auch dann nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Sinne dieses BGH-Urteils hat der Kunde die Grundgebühr selbst dann zu bezahlen, wenn der Betreiber im Gegenzug seine Leistung gar nicht erbringen kann.
Das Konsumentenschutzministerium kritisiert einige "Giftzähne" im Budgetbegleitgesetz und schlägt gleichzeitig Änderungen bei Massenverfahren zur Senkung des Gerichtsaufwandes vor.
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
In der Lebensversicherung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ertrag aus der Gewinnbeteiligung. Aus dem Nichterreichen eines prognostizierten Gewinnes können daher keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Eine Lebensversicherung haftet nicht dafür, dass die Erträge aus der Gewinnbeteiligung geringer sind als die seinerzeitigen Prognosen.
Die Finanzkrise hat auch bei der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge Spuren hinterlassen. Bei manchen Anbietern wurde der Aktienanteil abgesichert bzw. "ausgestoppt"
Nach einer aktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes ist bei Annullierung des Zubringerfluges für die Bemessung der Ausgleichsleistung (zwischen € 250 und € 600 je nach Flugstrecke) nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich, sondern der letzte Zielort des direkten Anschlussfluges.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK ein Verbandsklagsverfahren gegen Hutchison 3G Austria GmbH zum Thema Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bank haftet für Schaden, der dadurch entstanden ist, dass anstatt CHF 600.000 dieselbe Summe in Euro überwiesen wurde.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Itonia zahlt bei Musterprozessen des VKI nach Einbringung der vorbereitenden Schriftsätze. Damit vermeidet sie Grundsatzurteile der Gerichte.
Nach einem aktuellen Urteil des HG Wien geht der Streit um die Kündbarkeit der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge weiter.
Nach einem aktuellen Urteil des HG Wien geht der Streit um die Kündbarkeit der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge weiter.
Itonia zahlt nach Einbringung der vorbereitenden Schriftsätze.
AWD verzögert Klärung wegen Prozessfinanzierung - ab 2011 Klärung der Vorwürfe der Fehlberatungen bei Immobilienaktien
Das Erstgericht hat nicht nur die Irrtumsanfechtung des Klägers zugelassen, sondern auch das Verschulden der Bank und somit einen Schadenersatzanspruch des Klägers bejaht.
Bank haftet für Schaden, der dadurch entstanden ist, dass anstatt CHF 600.000 dieselbe Summe in Euro überwiesen wurde.
In einer - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - vom VKI geführten Verbandsklage hat der OGH ausgesprochen, dass eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ausschließlich zwischen den Vertragspartnern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden kann.
In einer - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - vom VKI geführten Verbandsklage hat der OGH ausgesprochen, dass eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ausschließlich zwischen den Vertragspartnern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden kann.
Nach einer aktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes ist bei Annullierung des Zubringerfluges für die Bemessung der Ausgleichsleistung (zwischen € 250 und € 600 je nach Flugstrecke) nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich, sondern der letzte Zielort des direkten Anschlussfluges.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Die dreijährige Gewährleistungsfrist bei Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage beginnt mit der körperlichen Übergabe des Kaufobjektes an den Erwerber zu laufen.
Das OLG Wien gab dem VKI in einer Klage wegen unlesbarer AGB nun auch in bereits 2. Instanz Recht: Erstmals in Österreich wurde eine Klausel aus diesem Grund für unwirksam erklärt.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK ein Verbandsklagsverfahren gegen Hutchison 3G Austria GmbH zum Thema Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI gegen vier Mobilfunkbetreiber Verbandsklage eingebracht, da trotz Zahlungsdienstegesetz von den Unternehmen weiterhin eine Zahlscheingebühr verrechnet wird. Zwei Urteile des HG Wien (gegen T-Mobile und Mobilkom) folgten bereits unserer Rechtsansicht. Nun bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Verfahren gegen Hutchison 3G: "Strafgebühren" für die Überweisung per Zahlschein sind gesetzwidrig.
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI gegen vier Mobilfunkbetreiber Verbandsklage eingebracht, da trotz Zahlungsdienstegesetz von den Unternehmen weiterhin eine Zahlscheingebühr verrechnet wird. In zwei Urteilen des HG Wien (gegen T-Mobile und Mobilkom) folgte das Gericht bereits unserer Rechtsansicht. Nun bestätigte das Gericht in erster Instanz im Verfahren gegen Hutchison 3G: "Strafgebühren" für die Überweisung per Zahlschein sind gesetzwidrig.
Der OGH bestätigte die Anfechtung der Kaufverträge eines Konsumenten mit der Meinl-Bank über die MEL-Zertifikate wegen von der Bank veranlassten Geschäftsirrtums. Die Meinl-Bank muss nun Zug um Zug gegen Erhalt der Zertifikate dem Kläger den Kaufpreis zurückbezahlen.
Der Kläger, der sich bezüglich des Risikos der MEL-Zertifikate aufgrund der Werbebroschüre irrte, konnte die Kaufverträge gegenüber der Meinl-Bank erfolgreich anfechten und bekommt Zug um Zug gegen Übergabe der Zertifikate von der Bank den Kaufpreis rückerstattet.
Die beanstandete Klausel verschleiert dem Kunden, was er bei Überschreiten des vereinbarten Downloadvolumens zu zahlen hat.
Dieser bewährte Kommentar liegt in aktueller 3. Auflage neu vor.
VKI gewinnt - im Auftrag des BMASK - beim HG Wien Verbandsklage gegen Orange. Die beanstandete Klausel verschleiert dem Kunden, was er bei Überschreiten des vereinbarten Downloadvolumens zu zahlen hat.
Hinweise auf Beschränkung auf "Vorteils-Club"-Mitglieder in der Werbung nicht ausreichend deutlich.
Der VKI hat gegen Erste Bank und Bank Austria Verbandsklagen gewonnen und die Banken aufgefordert, den Urteilen auch gegenüber den Kunden nachzukommen. Die Bank Austria bietet "Kulanz", die Erste Bank will eine Ersatzberechnung der Zinsen, nach der die Kunden Rückzahlungen an die Bank leisten müssten. Der VKI ruft Geschädigte auf sich zu melden und wird diesen bei der Rechtsdurchsetzung beistehen.
Gegenstand des Rechtsstreites war eine eingeschriebene Kündigung eines Bierbezugsvertrages, die dem Masseverwalter nicht zugegangen ist. In Ansehung des Zugangs des Kündigungsschreibens trifft die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast
KundInnen ist nicht zuzumuten, sich mit Werbekampagnen intensiv auseinanderzusetzen, auch wenn das eine Irreführung unter Umständen vermeiden würde.
Das LG Wiener Neustadt gab dem Verein für Konsumenteninformation in einem vom BMASK geführten Verbandsverfahren nun Recht: Aktionen mit Ankündigungen wie "Diesen Freitag und Samstag -25% auf alle Getränke [...]" zu bewerben, wenn sich diese Aktionen nur auf "Vorteils- Club Mitglieder" beschränken und darauf in der Rundfunkwerbung nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird, ist irreführend. KundInnen ist nicht zuzumuten, sich mit Werbekampagnen intensiv auseinanderzusetzen, auch wenn das eine Irreführung unter Umständen vermeiden würde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im November 2010 wird das Gericht in Sammelklage III über die angebliche Unzulässigkeit der Prozessfinanzierung entscheiden.
KSchG-Kommentar vom MANZ in 3. Auflage neu.
Eine Klausel zur Überwälzung von erhöhten Refinanzierungskosten in Fremdwährungskreditverträgen verstößt nach dem HG Wien u.a. gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
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