Urteil: Deutschland: "Kick-Back"-Rechtsprechung auf freie Finanzdienstleister übertragbar
1. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über eigene Provisionen gilt nicht nur für Banken, sondern auch für freie Finanzdienstleister.
2. Der Interessenkonflikt des Anlageberaters hängt nicht davon ab, "aus welchem Topf" er seine Vergütung erhält, sondern davon, dass er umsatzabhängig am Vertriebserfolg partizipiert und damit in seiner Objektivität beeinflusst sein kann.
3. Weiß der Anleger, dass sein Berater vom Kapitalsuchenden eine Provision erhält, bleibt er über die Höhe der Provision aufklärungsbedürftig. Unterlässt er die Nachfrage zur Höhe der Provision, so heißt das nicht, dass die Provision für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei.
