Urteil: VKI-Sieg gegen Heimvertrag von Humanocare
Der VKI gewinnt eine Verbandsklage - geführt im Auftrag des BMASK - gegen den Heimträger Humanocare um typische strittige Klauseln in einem Heimvertrag.
Der VKI gewinnt eine Verbandsklage - geführt im Auftrag des BMASK - gegen den Heimträger Humanocare um typische strittige Klauseln in einem Heimvertrag.
Der OGH bejaht - in einem Musterprozess der Advofin - die Haftung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH für jene Gelder, die von den in Konkurs gegangenen AMIS-Firmen "gehalten" und nicht zurückbezahlt wurden. Jedem betroffenen Anleger stehen bis zu 20.000 Euro seines Schadens zu. Ob die Anlegerentschädigung dies - ohne Hilfe des Staates - leisten kann, ist höchst fraglich.
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI ua die Mobilkom, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin eine Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!
Eine Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMASK - gegen den AWD wurde in 13 von 14 Punkten vom OGH abgewiesen. Die Dokumentationen des WAG dienten "nicht dem Schutz der Kunden vor unrichtigen oder unvollständigen Informationen", sondern nur zur Überwachung der "Wohlverhaltensregeln" durch die FMA. Diese Form der "Formularkontrolle" bringt den Kunden wenig - das WAG wird so zum "Anlageberater-Schutzgesetz".
Der VKI vertritt rund 2500 Geschädigte in 5 Sammelklagen und einer Reihe von Musterprozessen. Beim HG Wien sind - so das Gericht - 653 einzelne Verfahren gegen den AWD anhängig. Im Herbst wird nahezu täglich gegen den AWD verhandelt.
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI auch die Mobilkom Austria AG, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin die Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!
Im Auftrag des BMASK klagte der VKI ua die Mobilkom Austria AG, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin die Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!
Dokumentationspflichten aus WAG erweisen sich als "Anlageberater-Schutzgesetz". Sammelklagen gegen AWD von Entscheidung nicht betroffen.
Der OGH bejaht - in einem Musterprozess der Advofin - die Haftung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH für jene Gelder, die von den in Konkurs gegangenen AMIS-Firmen "gehalten" und nicht zurückbezahlt wurden. Jedem betroffenen Anleger stehen bis zu 20.000 Euro seines Schadens zu. Ob die Anlegerentschädigung dies - ohne Hilfe des Staates - leisten kann, ist höchst fraglich.
Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - gegen die AvW Gruppe AG Verbandsklage wegen gesetzwidriger Kündigungsausschlüsse eingebracht und diese nunmehr beim OGH gewonnen. Das Höchstgericht schloss sich weitgehend den Ausführungen der 2. Instanz an, wonach der Ausschluss der ordentlichen Kündigung insbesondere deshalb gröblich benachteiligend sei, weil sich AvW sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorbehielt.
OGH sieht Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung in Genuss-Schein-Bedingungen der AvW als nichtig an.
OGH zur Anwendbarkeit des § 25 c KSchG bei Eigeninteresse des Mithaftenden und zu den Kriterien bei der Sittenwidrigkeitsprüfung einer Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten.
AWD-Gründer negiert in der Handelszeitung-online die Zulassungen der Sammelklagen gegen den AWD Österreich.
Der VKI hat gegen die Bank Austria - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage geführt und gewonnen. Die einseitige Möglichkeit für die Bank, die Schuldverschreibungen vorzeitig (Laufzeit 7 Jahre) kündigen zu können, ist gesetzwidrig. Stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das Urteil des OGH für jene Kunden hat, deren Verträge seitens der BA im April 2009 aufgekündigt worden waren.
Der OGH spricht Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu.
Die verpatzte Hochzeitsreise - der OGH spricht den Konsumenten wegen entgangener Urlaubsfreude Schadenersatz in Höhe von € 18,67 pro Person und Tag zu.
BGH bestätigt Judikatur, dass Anleger dem Anlageberater vertrauen darf und nicht dessen Angaben durch Studium des Prospektes gegenchecken muss.
BGH bestätigt Judikatur, dass Anleger dem Anlageberater vertrauen darf und nicht dessen Angaben durch Studium des Prospektes gegenchecken muss.
OGH betont Eigenverantwortung des Kunden bei Kreditaufnahme. Aber Achtung: Das Verbraucherkreditgesetz bringt hier mehr Kundenrechte!
FinanzTV (www.Finanz-TV.com) berichtet in Interviews und redaktionellen Berichten über die letzte Gerichtsverhandlung zwischen VKU und AWD
Der VKI klagte unter Abtretung des Anspruches der Konsumentin auf Feststellung
Klausel in Reparaturbedingungen intransparent und daher gesetzwidrig
Die Waldbrände in Russland sind - so Medienberichte - ausser Kontrolle und führen offenbar zu starken Belästigungen durch Rauchentwicklung auch in den Städten. Dies stellt für unmittelbar geplante Urlaubsreisen uU einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" dar und berechtigt daher Reisende uU zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag.
Die Bundes-Arbeiterkammer hat mit der Meinl Bank einen Vergleich abgeschlossen: Die Meinl Bank hat sich darin bereiterklärt, rund 5.000 Anlegern, die sich an die AK gewandt haben, die erlittenen Kursverluste in einem Gesamtbetrag von bis zu 12,4 Millionen Euro auszugleichen.
Medienberichten zufolge sitzen derezeit zahlreiche Urlauber in ihren Hotels und auf Campingplätzen fest, weil es keinen Treibstoff für ihre Autos gibt. Ein Ende des Streiks ist derzeit nicht in Sicht. Besorgte Reisende fragen an, wie sie sich nun verhalten sollen.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Unterlassung einer haftungsbeschränkenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Direktanlage.at hatte - nachdem der VKI die entsprechende Klausel abgemahnt hatte - nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Nun bekam der VKI vom Landesgericht Salzburg Recht: Die Klausel ist gesetzwidrig.
Das Landesgericht Salzburg gab einer Verbandsklage des VKI vollinhaltlich statt - Folgende Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der direktanlage.at ist aus mehreren Gründen gesetzwidrig:
Forderungen aus ehemaliger Quargel-Produktion sollen auf eigene Gesellschaft ausgelagert werden. VKI hilft Geschädigten.
Es ist wettbewerbswidrig, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Das hat nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.
Der OGH bestätigte nun in zwei Verbandsverfahren des VKI, dass es irreführend ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt.
Urteil des OGH zur Anwendbarkeit des § 25 c KSchG bei Eigeninteresse des Mithaftenden und zu den Kriterien bei der Sittenwidrigkeitsprüfung einer Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten.
Der OGH präzisierte bzw wiederholte Kriterien für die Prüfung, wann die Haftungserklärung eines Familienangehörigen für Kreditschulden sittenwidrig sei.
Der OGH stellt nun klar, welche Schadenersatzansprüche gegen den Vermögensverwalter gegeben sein können, wenn die Vermögensverwaltung nicht im Rahmen der vereinbarten Geschäftsabwicklung erfolgt ist.
HG Wien sieht Sammelklage für zulässig an und beginnt Prozess.
Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK auch gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Nun erging auch hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in seiner Begründung auf das jüngst ergangene gegen die Erste Bank (siehe verbraucherrecht.at am 9.6.2010) stützt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK auch gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Nun erging auch hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in seiner Begründung auf das jüngst ergangene gegen die Erste Bank stützt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK auch gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Nun erging auch hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in seiner Begründung auf das jüngst ergangene gegen die Erste Bank stützt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
HG Wien bestätigt die Unzulässigkeit zahlreicher Klauseln wegen Verstössen gegen ZaDiG
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingunge gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt.
Ab 1. Juli 2010 wird Telefonieren in der EU billiger. Aufgrund einer EU-Verordnung müssen Betreiber die Preise neuerlich senken. Es bestehen für Konsumenten Schutzvorkehrungen betreffend Datenroaming.
Dauerrabattnachzahlungsklauseln, nach denen der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen § 8 Abs 3 VersVG und sind gröblich benachteiliegend. Das gesetzliche Kündigungsrecht wird untergraben.
In der größten VKI-Sammelklage III gegen den AWD (1305 Ansprüche - Streitwert rund 21 Mio Euro) findet am 7.7.2010 beim HG Wien die erste Verhandlung statt. Wir fassen unsere Vorwürfe gegen das "System AWD" nochmals zusammen.
Am 7.7.2010 wird das HG Wien über Zulässigkeit der größten Sammelklage (rund 1300 Schadenersatzansprüche) verhandelt.
Achtung: Der Richter weist uns freundlicherweise darauf hin, dass Personen, die als Zeugen geführt werden (also insb Geschädigte), der Verhandlung nicht werden beiwohnen dürfen. Darüberhinaus ist die Verhandlung aber natürlich öffentlich.
Ab 1. Juli 2010 wird Telefonieren in der EU billiger. Aufgrund einer EU-Verordnung müssen Betreiber die Preise neuerlich senken. Es bestehen für Konsumenten Schutzvorkehrungen betreffend Datenroaming.
Dauerrabattnachzahlungsklauseln sind gesetzwidrig, wenn im Fall der vorzeitigen Auflösung einer Versicherung der nachzuzahlende Betrag bei längerer tatsächlicher Vertragsdauer steigt statt sinkt. Die in der Vergangenheit auf dieser Basis verrechneten Dauerrabattrückforderungen sind von den Versicherungen zurückzuzahlen.
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