FWK-Devisenfixing: Rechtsfolgen intransparenter Umrechnungsklausel
Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, bleibt der Kredit damit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung bildet. Zusätzlich schließt der Kreditnehmer aber einen entgeltlichen Geldwechselvertrag ab. Es stellt keine unzulässige Geschäftspraxis iSd § 28a KSchG dar, dass die Bank bei Unwirksamkeit von Umrechnungsklauseln zur Bestimmung des Umrechnungskurses ihr hausinternes Devisenfixing zur Anwendung bringt und der Verkehrssitte entsprechende Auf- und Abschläge von 0,0066 je 1 EUR beim An- und Verkauf von Devisen verrechnet.
