Urteil: Andere Fluglinie zumutbar
Der VKI unterstützte - im Auftrag des Sozialministeriums - zwei Reisende, die aufgrund von Flugangst besonderen Wert auf die ausführende Fluglinie legen, bei deren Reise aber kurzfristig die Fluglinie geändert wurde. Die Klage des VKI wurde aber abgewiesen; diese Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar.