Riegerbank-Konkurs: Abschlussprüfer-Haftung erneut bejaht
Ein Abschlussprüfer, der sich keine Saldenbestätigungen im Original durch den Schuldner vorlegen lässt, sondern seiner Abschlussprüfung nur eine von der geprüften Bank ausgehändigte Kopie zugrundelegt, handelt dem Grundsatz ordnungsgemäßer Prüfung zuwider. Dies stellt nach Ansicht des OGH eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, die auch eine Haftung gegenüber Dritten begründet.