HG Wien: Keine Vertragsänderungen per SMS
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als unzulässig.
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als unzulässig.
Lockanrufe, die potentielle Kunden zu einem Rückruf veranlassen, stellen einen klaren Verstoß gegen § 107 TKG dar.
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das OLG Graz die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichtes Graz gegen die Volksbank Graz-Bruck bestätigt. Die von der Bank verwandte Klausel zur Erklärungsfiktion ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
Der OGH hat in seinem aktuellen Urteil die Verkürzung der Gültigkeitsdauert eines Gutscheins in AGB auf eine Frist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist als gröbliche Benachteiligung von Konsumenten (§ 879 Abs 3 ABGB) gewertet und dem Unternehmen deshalb die Verwendung solcher Klauseln untersagt. Nach Auffassung des OGH kommt es für eine solche unzulässige Benachteiligung auch nicht darauf an, ob der Gutschein verkauft oder verschenkt wurde.
Der deutsche Bundesgerichtshof hält Ansprüche gegen Clerical Medical im Zusammenhang mit Einmalerlägen "Wealthmaster Noble" für möglich.
Mit großem Erfolg konnte die Aktion "Rückforderung Papierrechnungsentgelte" nun abgeschlossen werden. Für rund 700 Konsumentinnen und Konsumenten intervenierte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums bei den Mobilfunkbetreibern auf Rückzahlung der gesetzwidrig verrechneten Papierrechnungsentgelte.
Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr wird deutlich verbessert.
In Verträgen mit Fitnessstudios sind - so nun der Oberste Gerichtshof - Klauseln unzulässig, mit welchen der Verbraucher auf sein Kündigungsrecht für zwei oder drei Jahre verzichtet.
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Deutschland hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden.
Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.
Kunden im Bereich Telekommunikation haben Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise im Online-Verkauf angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in").
Pensions- und GehaltsempfängerInnen des Bundes, ebenso wie EmpfängerInnen von Arbeitslosen- oder Kindergeld, die ihr Konto bei der BAWAG-PSK haben, bekommen ihr Geld ab sofort einen Tag später auf ihren Konto gutgeschrieben. Das führte bereits zu zahlreichen Beschwerden, obwohl jetzt nur eine zuvor bestehende Ungleichbehandlung behoben worden ist.
Uns liegen interessante Urteile vor, die auf die Problematik der sog. Bill-shock-Handyrechnungen (=hohe Gebühren wegen Nutzung von Datentransfer) Bezug nehmen.
Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf vom Konsumenten nicht erwartete Beschränkungen der Aktion hinweisen. Da die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in ihrer Werbung für eine Rabattaktion dies nicht beachtet hatte, wurde sie nunmehr vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein weiterer Schritt im spannenden Verfahren gegen die sog Zahlscheingebühr ist getan: Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen gegen die größten Mobilfunkbetreiber eingebracht, um gegen sog Zahlscheinentgelte vorzugehen. Auf Grundlage des relativ jungen Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG) hatte der VKI die entsprechenden Tarifblätter der Betreiber zuerst abgemahnt und dann Klage eingebracht.
Bei einem Vertragsabschluss im Internet müssen KonsumentInnen über wesentliche Informationen wie die Identität des Verkäufers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis inklusive Steuern, Lieferkosten, Modalitäten der Zahlung und Lieferung und das Widerrufsrecht informiert werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH müssen KonsumentInnen diese Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Hinweise via Link auf eine Internetseite reichen nicht.
Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Wien hat - im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums - 70 Fälle von Frauen gesammelt, die sich durch fehlerhafte Brustimplantate der französischen Firma PIP geschädigt sehen. Sei es, dass die Implantate undicht waren und ausgetauscht werden mussten, sei es, dass der jeweilige Operateur wegen der Produktgefahren zu einem raschen Austausch rät. In jedem Fall haben die Frauen in Durchschnitt einen Schaden in Höhe von jeweils rund 10.000 Euro erlitten. Der VKI verlangt nun von der französischen Haftpflichtversicherung der Firma PIP, der Allianz Versicherung in Paris, den Ausgleich dieser Schäden. Gestern wurden in Paris - mit Unterstützung des VKI - von Mag. Sigrid PREISSL von der Anwaltskanzlei DIZIER & BOURAYNE drei Musterklagen gegen die Allianz Versicherung vor dem Landesgericht ("Tribunal de Grande Instance") in Paris zugestellt. In den nächsten Tagen werden sich alle 70 Geschädigte den anhängigen Strafverfahren gegen PIP und seine leitenden Mitarbeiter anschließen.
Per 1. Juli gilt die Neufassung der EU-Roamingverordnung:
VKI-Musterprozess in erster Instanz erfolgreich.
Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen, die im Sinn der Richtlinie über missbräuchliche Vertrags-klauseln RL 93/13 missbräuchlich sind, dürfen von Gerichten nicht eingeschränkt oder abgewandelt aufrecht erhalten werden. Es kommt demnach zu keiner geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzenden Vertragsauslegung.
Tagsatzungen (9.00 und 10.00) am Landesgericht Klagenfurt
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.
Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt.
Die prämiengeförderte Zukunfstvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das Unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.
Das BG Fünfhaus hat die Klage eines Mobilfunkbetreibers gegen einen Kunden auf Zahlung ausstehender Entgelte abgewiesen, weil er es unterlassen hat, den Kunden vor kostenpflichtigen SMS zu schützen und es darüber hinaus verabsäumt hat, die monatlichen Rechnungen an den Kunden zu übermitteln.
Immer wieder werden ahnungslose Konsumenten von beauftragten Rechtsanwälten abgemahnt, weil sie angeblich illegale CDs im Internet zum Verkauf angeboten hätten. So wurde ein Vorarlberger Konsument vom Leadsänger der ehemals weltbekannten Rockgruppe "The Sweet", Andy Scott, geklagt. In dem von der Arbeiterkammer Vorarlberg unterstützten Musterprozess hat der OGH nun festgestellt, dass der private Verkauf solcher CDs nicht rechtswidrig ist.
Ein Kapitalanlageberater haftet aus § 826 BGB, wenn er bei der Empfehlung eines Zertifikats (wahrheitswidrig) behauptet, die Anlage sei "so sicher wie Spareinlagen".
Kein Gründungsgeschäft mehr, wenn es sich um ein eigentliches Unternehmensgeschäft handelt, das der unmittelbar der laufenden Verfolgung des Unternehmenszweckes dient.
Anlegeranwalt Poduschka bringt Klagen beim Bezirksgericht Hartberg bzw. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Meinl und Weinzierl ein.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity erfolgreich.
Das Landesgericht Linz stellt fest, dass die Provisionsvereinbarungen in den AGB des Maklers dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterliegen und daher über das Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu informieren sei. Da dies aber nicht erfolgte, haben die betroffenen Kunden immer noch das Recht, von der Provisionsvereinbarung zurückzutreten.
Die TKK hat erstmals von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und über die Mehrwertdienstrufnummern 0900/540517, 0900/540575 und 0900/540573 mit Bescheid vom 11.5.2012 einen ab diesem Datum auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp verhängt. Das heißt, dass der Dienstanbieter für diesen Zeitraum keine Entgelte für Anrufe zu diesen Rufnummern ausbezahlt bekommt.
Das Oberlandesgericht Graz beurteilt die Beratung zu einer Pensionsvorsorge: Die Empfehlung einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld in Lebensversicherungen zu stecken, stellt bei einem sicherheitsorientierten Verbraucher eine eklatante Fehlberatung dar.
Die ehemalige Constantia Privatbank (jetzt Aviso Zeta AG) unterliegt in einem Verfahren im Zusammenhang mit Aktien der Immofinanz. Sie hatte einer Minderjährigen zum Erwerb von Immofinanz-Aktien geraten ohne die Genehmigung des Pflegschaftgerichtes einzuholen.
Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterfallen dem Begriff "Kinder" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit dem Schutzbereich der Ziffer 28 des Anhangs zum UWG, der ausdrücklich Kinder bezeichnet.
Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Nun gibt es ein zweites Urteil, in dem die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt wurde.
Durch Klick auf „Akzeptieren“ willigen Sie ausdrücklich in die Datenübertragung in die USA ein. Achtung: Die USA bieten kein mit der EU vergleichbares angemessenes Schutzniveau für Ihre Daten. Aufgrund von US-Überwachungsgesetzen wie FISA 702 ist Youtube (Google Inc) dazu verpflichtet Ihre personenbezogenen Daten an US-Behörden weiterzugeben. Es liegt kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für die Übertragung von Daten in die USA vor. Youtube (Google Inc) kann weiters keine geeigneten Garantien zur Einhaltung eines mit der EU vergleichbaren angemessenen Schutzniveaus bieten. Weiters verfügen Sie in den USA nicht über wirksame und durchsetzbare Rechte sowie wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, die dem innerhalb der EU gewährleisteten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig sind.
Bild: