FAGG-Rücktritt von einem Dienstleistungsvertrag
Im Fall eines wirksamen Rücktritts von einem dem FAGG unterliegenden Dienstleistungsvertrag kann es zu einer (auch nur anteiligen) Zahlungspflicht keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorliegen (ein Verlangen des Verbrauchers auf vorzeitige Vertragserfüllung nach § 10 FAGG und die Erfüllung der Informationspflichten über das Rücktrittsrecht und dessen Folgen nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG).