Zum Inhalt

Reise & Verkehr

All articles on the topic

Urteil: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen Flugproblemen

EuGH: Die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechte-VO bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nach der EuGVVO. Wird darüber hinaus auch weitergehender Schadenersatz nach dem internationalen Übereinkommen von Montreal verlangt, so richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte bezüglich der weiter gehenden Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen.

Urteil: Unzulässige No-Show-Klauseln bei Brussels Airline

VKI klagte erfolgreich gegen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten der Fluglinie bei Reiseplanänderung. Nachdem bereits von der ersten Instanz sieben Klauseln rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt wurden, gab das Oberlandesgericht (OLG) Wien dem VKI auch bei der achten eingeklagten Klausel Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige No-Show-Klauseln bei Brussels Airline

VKI klagte erfolgreich gegen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten der Fluglinie bei Reiseplanänderung. Nachdem bereits von der ersten Instanz sieben Klauseln rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt wurden, gab das Oberlandesgericht (OLG) Wien dem VKI auch bei der achten eingeklagten Klausel Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln von Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Das Landesgericht (LG) Korneuburg beurteilte 23 Klauseln als unzulässig.

Unzulässige Klauseln von FlixMobility GmbH

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH wegen diverser Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun alle 30 eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Überblick zur Adria Airways

Die slowenische Fluggesellschaft Adria Airways hat laut Medienberichten grobe finanzielle Probleme. Wir bieten hier einen Überblick über Ihre Rechte.

Thomas Cook ist insolvent - Überblick über Rechte der Reisenden

Der britischer Reiseveranstalter Thomas Cook ist pleite, dies teilte der Konzern heute Nacht mit. Betroffene Verbraucher, die bei Thomas Cook Austria AG eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht haben, können ihre Ansprüche binnen acht Wochen bei dem Abwickler AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien (Telefonnummer: +43 1 525 03 -6853) geltend machen.

Urteil: Ausgleichszahlungen und weiter gehender Schadenersatz bei Nichtbeförderung

EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO soll jene Schäden pauschaliert ausgleichen, die durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei allen Reisenden in praktisch identischer Weise eintreten und dient daher nicht dazu, einen individuellen Schaden wie einen Verdienstentgang auszugleichen. Dieser Schaden kann Gegenstand eines weiter gehenden Schadenersatzanspruchs sein, auf den die Ausgleichsleistung angerechnet werden kann, aber nicht muss.

Ausgleichszahlungen und weiter gehender Schadenersatz bei Nichtbeförderung

EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO soll jene Schäden pauschaliert ausgleichen, die durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei allen Reisenden in praktisch identischer Weise eintreten und dient daher nicht dazu, einen individuellen Schaden wie einen Verdienstentgang auszugleichen.

Urteil: Andere Fluglinie zumutbar

Der VKI unterstützte - im Auftrag des Sozialministeriums - zwei Reisende, die aufgrund von Flugangst besonderen Wert auf die ausführende Fluglinie legen, bei deren Reise aber kurzfristig die Fluglinie geändert wurde. Die Klage des VKI wurde aber abgewiesen; diese Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar.

Andere Fluglinie zumutbar

Der VKI unterstützte - im Auftrag des Sozialministeriums - zwei Reisende, die aufgrund von Flugangst besonderen Wert auf die ausführende Fluglinie legen, bei deren Reise aber kurzfristig die Fluglinie geändert wurde. Die Klage des VKI wurde aber abgewiesen; diese Vertragsänderung ist den Verbrauchern zumutbar.

Urteil: Verspäteter Anschlussflug außerhalb der EU

Ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, kann seine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten, das den ersten Flug durchgeführt hat.

No show-Klauseln von KLM unzulässig

Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet eine Gebühr ab EUR 125, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275 für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun in zweiter Instanz bestätigt, dass diese Gebühren unzulässig sind.

Urteil: No show-Klauseln von KLM unzulässig

Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet abhängig vom Tarif eine Gebühr zwischen EUR 125 und 3.000, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275 für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun in zweiter Instanz die Unzulässigkeit dieser Gebühren.

Urteil: Erstattung für Pauschalreisende nur vom Reiseveranstalter

Nach einer neuen EuGH-Entscheidung können Pauschalreisende ihre Ansprüche auf Erstattung der Flugscheine bei einem annullierten Flug nur beim Reiseveranstalter stellen, nicht aber bei der Fluggesellschaft. Dies gilt selbst, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist (zB bei Insolvenz), die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat diese Erstattung sicherzustellen.

Unzulässige Klauseln von Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Im Berufungsverfahren wurde neben der Klausel über die Flughafen-Checkin-Gebühr und die Rechtswahlklausel auch die Klausel über die Gerichtsstandvereinbarung für unzulässig erklärt.

Urteil: Keine Ausgleichszahlung bei Treibstoff auf der Rollbahn

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil Treibstoff, der von einer anderen Fluglinie stammt, auf der Rollbahn eines Flughafens ist und diese daher gesperrt ist, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, sodass das Flugunternehmen nicht zur Zahlung einer Ausgleichleistung verpflichtet ist.

Keine Ausgleichszahlung bei Treibstoff auf der Rollbahn

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil Treibstoff, der von einer anderen Fluglinie stammt, auf der Rollbahn eines Flughafens ist und diese daher gesperrt ist, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, sodass das Flugunternehmen nicht zur Zahlung einer Ausgleichleistung verpflichtet ist.

Urteil: Reise zum Mount Everest als Pauschalreise

Auch Expeditionsreisen (zB auf den Mount Everest) können Pauschalreisen sein, wenn sie die Voraussetzungen hierfür (Kombination von zumindest zwei Dienstleistungen [Beförderung, Unterbringung, bestimmte andere touristische Dienstleistung] zu einem Gesamtpreis) erfüllen.

Reise zum Mount Everest als Pauschalreise

Auch Expeditionsreisen (zB auf den Mount Everest) können Pauschalreisen sein, wenn sie die Voraussetzungen hierfür (Kombination von zumindest zwei Dienstleistungen [Beförderung, Unterbringung, bestimmte andere touristische Dienstleistung] zu einem Gesamtpreis) erfüllen.

Urteil: Gerichtsstand der Zweigniederlassung

Art 7 Nr 5 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft in seinem Gerichtsbezirk über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

Gerichtsstand der Zweigniederlassung

War eine Zweigniederlassung an einem Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner nicht beteiligt, kann nicht die besondere internationale Zuständigkeit am Gerichtsort der Zweigniederlassung begründet werden.

EuGH-Generalanwalt: Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.

VW Dieselskandal: LG Erfurt erwägt Vorlage grundlegender Fragen an EuGH

In einem Hinweisbeschluss hat das Landgericht Erfurt seine Absicht bekanntgegeben diverse Fragen rund um die unionsrechtlichen Zulassungsregeln im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Nach einem Medienbericht dürfte eine grundlegende Entscheidung aber wieder verhindert werden.

Unzulässige No-Show-Klausel der Brussels Airlines

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der belgischen Brussels Airlines geklagt. Eine der beanstandeten Klauseln legt fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere Bestimmung ermöglicht es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Ebenfalls angefochten würde eine Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle diese Gebühren für unzulässig.

Ausgleichsanspruch: Fremdkörper im Flugzeugreifen ist außergewöhnlicher Umstand

Ein Flug hatte mehr als 3 Stunden Verspätung, weil im Reifen eines Flugzeuges eine Schraube entdeckt wurde. Laut EuGH ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Kann die Fluglinie beweisen, dass sie alles Zumutbare gemacht hat, um eine Verspätung zu vermeiden, schuldet sie den Fluggästen keine Ausgleichszahlung für diese Verspätung.

Urteil: No show-Klauseln von KLM unzulässig

Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet eine Gebühr ab EUR 125,-, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275,-- für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt diese Gebühr für unzulässig.

No show-Klauseln von KLM unzulässig

Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet eine Gebühr ab EUR 125,-, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275,-- für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt diese Gebühr für unzulässig.

Urteil: Garantie "gegen Herstellungsfehler"

Der Käufer eines Autos, zu dem der Verkäufer eine Garantie "gegen Herstellungsfehler" gegeben hat, trägt die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls.

Garantie "gegen Herstellungsfehler"

Der Käufer eines Autos, zu dem der Verkäufer eine Garantie "gegen Herstellungsfehler" gegeben hat, trägt die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang