Vorzeitige Rückreise wegen COVID-19-Pandemie – keine Mehrkosten für Pauschalreisende
Die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise aufgrund einer Reisewarnung sind vom Reiseveranstalter zu tragen.
Die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise aufgrund einer Reisewarnung sind vom Reiseveranstalter zu tragen.
Der OGH legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Flugunternehmen auch für durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung von Reisenden haftet.
Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.
Der VKI hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der Austrian Airlines AG (AUA) in die USA Ende August 2020 wegen der COVID-19-Pandemie stornieren wollten. Den Konsumenten wurde nur die Refundierung eines kleinen Teils des Flugpreises in Aussicht gestellt. Nachdem mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA nun den Reisepreis zur Gänze zurück.
Vorsichtig sein, heißt es bei Flügen, die während der Pandemie gebucht werden, warnt der VKI.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind insgesamt sieben Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die eine für Ende März 2020 gebuchte Reise auf einem Kreuzfahrtschiff aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht antreten wollten. Der Reiseveranstalter, die TUI Deutschland GmbH, verweigerte zunächst die Rückzahlung eines Teils der Kosten. Nachdem aber mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte TUI Deutschland den Reisepreis zur Gänze zurück.
EuGH-Entscheidung zur Frage, wie sich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich in den Beförderungsbedingungen einer Fluglinie befindet, darauf auswirkt, wenn der Fluggast seinen Anspruch an einen Dritten zur Eintreibung abgetreten hat und ob diese Gerichtsstandsvereinbarung nach der Klausel-Richtlinie zu prüfen ist.
Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – die Austrian Airlines AG (AUA) geklagt, die zwei Verbrauchern den Rückflug eigenmächtig stornierte, nachdem diese wegen eines Staus den Hinflug versäumt hatten. Die AUA berief sich hierbei auf ihre No-Show-Klausel, nach der sie einen Rückflug stornieren kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Nach Klagseinbringung durch den VKI zahlte die AUA den Konsumenten die Kosten für den Ersatzflug.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH geklagt. Bereits Anfang 2020 erklärte der OGH die Rechtswahlklausel zugunsten irischen Rechts als auch die Klausel zur Check-in-Gebühr für unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof geht in dieser Entscheidung darauf an, unter welchen Umständen den Reiseveranstalter eine Warnpflicht gegenüber den Reisenden trifft, wenn die Reisenden im Rahmen der Pauschalreise zu Teppich- und Schmuckhändlern gebracht werden.
Nach dem EuGH haften Fluglinien, die aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung nach der Fluggastrechte-VO dem Fluggast eine Unterbringung organisieren müssen, nicht für Schäden, die dem Fluggast durch das Hotelpersonal entstehen.
Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen.
Die STA Travel GmbH hat am 27.8.2020, mit Wirkung ab 28.8.2020, Insolvenz angemeldet. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.
Das Gepäckstück einer Reisenden kam beim Flug mit Umstieg abhanden. Sie klagte die Fluglinie. Im Verfahren vor dem EuGH ging es zum einen darum, ob bei Verlust des Gepäckstücks jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht, was verneint wurde, und wer den Inhalt des verloren gegangenen Gepäckstücks beweisen muss.
Der Papageno Touristik - Die Kunst des Reisens - GmbH hat am 9.7.2020, mit Wirkung ab 10.7.2020, Insolvenz angemeldet.
Mit Wirkung 1.7.2020 ist die Insolvenz der ABS - Reisebüro GmbH (FN 35405t) eröffnet.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums für eine betroffene Konsumentin die Flixbus CEE GmbH auf Schadenersatz für den Verlust eines Koffers, der im nur von außen zugänglichen Gepäckraum des Busses transportiert wurde. Der OGH bestätigte die Haftung des Busunternehmens, wenn die Gepäckstücke, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Busfahrer an die Passagiere ausgefolgt, sondern von den Passagieren selbstständig herausgenommen würden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums für eine betroffene Konsumentin die Flixbus CEE GmbH auf Schadenersatz für den Verlust eines Koffers, der im nur von außen zugänglichen Gepäckraum des Busses transportiert wurde. Der OGH bestätigte die Haftung des Busunternehmens, wenn die Gepäckstücke, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Busfahrer an die Passagiere ausgefolgt, sondern von den Passagieren selbstständig herausgenommen würden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH ("FlixBus") wegen diverser Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun in zweiter Instanz das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, in dem alle 30 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt wurden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH ("FlixBus") wegen diverser Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun in zweiter Instanz das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, in dem alle 30 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt wurden.
Achtung vor vergünstigten Stornooangeboten zu Eventmaturareisen von X-Jam!
Der "Summer Splash"-Veranstalter, die Splashline Travel und Event GmbH, hat am 28.5.2020 Insolvenz angemeldet.
EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO steht zu, wenn einem Fluggast wegen vermeintlich unzureichender Reiseunterlagen die Beförderung verweigert wird, ohne dass das Luftfahrtunternehmen vertretbare Gründe für die Einschätzung der Reiseunterlagen als unzureichend hat. Eine Klausel, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen ausschließt oder einschränkt, ist unzulässig.
EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO steht zu, wenn einem Fluggast wegen vermeintlich unzureichender Reiseunterlagen die Beförderung verweigert wird, ohne dass das Luftfahrtunternehmen vertretbare Gründe für die Einschätzung der Reiseunterlagen als unzureichend hat. Eine Klausel, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen ausschließt oder einschränkt, ist unzulässig.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Der OGH entschied nun, dass die Gebühr von 55 EUR für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Eine Entscheidung über die im selben Verfahren aufgegriffene Gerichtsstandklausel setzte er demgegenüber aus und rief hierzu den EuGH zur Vorabentscheidung an.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Der OGH entschied nun, dass die Gebühr von 55 EUR für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Eine Entscheidung über die im selben Verfahren aufgegriffene Gerichtsstandklausel setzte er demgegenüber aus und rief hierzu den EuGH zur Vorabentscheidung an.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die spanische Online-Reiseagentur Travelgenio SL ua wegen Irreführung über den Umfang des von ihr angebotenen "FLEXIBLEN Tickets". Das Oberlandesgericht Wien gab dem VKI in allen Punkten recht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die spanische Online-Reiseagentur Travelgenio SL ua wegen Irreführung über den Umfang des von ihr angebotenen "FLEXIBLEN Tickets".
Wird ein Fluggast bei einem Flug mit Anschlussflug aus einer einzigen Buchung hinsichtlich des ersten Fluges auf einen späteren Flug umgebucht, ist es ihm aber möglich den Anschlussflug zu erreichen, der auch planmäßig am Ziel ankommt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO.
Nach dem EuGH müssen Gebühren für den Online-Check-in dann nicht als unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises mit diesem gemeinsam ausgewiesen werden, wenn es daneben eine kostenfreie Check-in-Alternative gibt. Die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmer bevorzugten Kreditkarte seien dagegen unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises.
Nach dem EuGH müssen Gebühren für den Online-Check-in dann nicht als unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises mit diesem gemeinsam ausgewiesen werden, wenn es daneben eine kostenfreie Check-in-Alternative gibt. Die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmer bevorzugten Kreditkarte seien dagegen unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises.
Wir bieten hier einen Überblick über die Möglichkeiten von Reisenden, die bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, der danach insolvent wurde.
EuGH: Fluggäste haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist und der Fluggast daher keinen Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen, sondern nur dem Reiseveranstalter hat. Die Klage ist dabei am Erfüllungsort einzubringen, es besteht also die Wahl zwischen den Gerichten des Abflug- und Ankunftsort.
EuGH: Fluggäste haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Die Klage ist dabei am Erfüllungsort einzubringen, es besteht also die Wahl zwischen den Gerichten des Abflug- und Ankunftsort.
Das Umkippen von Kaffee ist ein Unfall iS des Montrealer Übereinkommens. Der Unfall muss nicht auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgehen. Der OGH bestätigte nun nach der entsprechenden EuGH-Entscheidung die Haftung der Fluglinie.
Das Umkippen von Kaffee ist ein Unfall iS des Montrealer Übereinkommens. Der Unfall muss nicht auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgehen. Der OGH bestätigte nun nach der entsprechenden EuGH-Entscheidung die Haftung der Fluglinie.
Flugreisende haben Anspruch auf doppelte Entschädigung, wenn nach einer Flugannullierung der vereinbarte Altervativflug eine mehr als dreistündige Verspätung hat.
Flugreisende haben Anspruch auf doppelte Entschädigung, wenn nach einer Flugannullierung der vereinbarte Altervativflug eine mehr als dreistündige Verspätung hat.
Sozialministerium und VKI starten Hotline zu reiserechtlichen Fragen: Erreichbarkeit von Montag bis Freitag, 9 bis 12 Uhr, unter der Servicenummer 0800 201 211
Flugfrachtführer haften verschuldensunabhängig für Körperverletzungen, wenn sich der Unfall an Bord des Luftfahrzeuges ereignet hat. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob auch eine harte Landung, die aber noch normalen Betriebsbereich des Flugzeuges liegt, als solcher Unfall verstanden werden kann.
Flugfrachtführer haften verschuldensunabhängig für Körperverletzungen, wenn sich der Unfall an Bord des Luftfahrzeuges ereignet hat. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob auch eine harte Landung, die aber noch normalen Betriebsbereich des Flugzeuges liegt, als solcher Unfall verstanden werden kann.
Nach anfänglicher Ausbreitung des SARS-CoV-2 Erregers primär in China und Asien hat sich in den vergangenen Tagen die Zahl der mit dem neuartigen Virus Infizierten auch in Europa dramatisch gesteigert. Insbesondere in Italien ist die Zahl der Infizierten innerhalb weniger Tage auf zumindest 322 Fälle angestiegen. Das österreichische Außenministerium hat vor diesem Hintergrund sogar eine partielle Reisewarnung für die betroffenen Gemeinden in der Lombardei und Venetien erlassen. Für Reisende mit gebuchten Reisen in den nächsten Wochen und Monaten, insbesondere nach Italien, stellt sich daher die Frage, ob sie von diesen kostenlos zurücktreten können.
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