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Gesetzwidrige Klauseln in diversen Erste Bank-AGB

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.

Unzureichender Wartungshinweis kann Produkthaftung begründen

Der Käufer eines Ofens mit Schiebetür wurde nicht darauf hingewiesen, dass es bei unterlassener Schmierung des Gleitlagers zum plötzlichen Bersten des Schiebeglases kommen kann. Der OGH bejahte einen Instruktionsfehler wegen unzureichender Wartungshinweise und damit die Produkthaftung des Produzenten.

Kitzventure verpflichtet sich zur umfassenden Unterlassung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die kitzVenture GmbH eingebracht. Die kitzVenture GmbH hatte auf der Webseite mundschutzmasken24.com sowohl Desinfektionsmittel als auch Mundschutzmasken angeboten. Die Klage war vor allem gegen die mangelhafte Beschreibung der Produkte gerichtet. Weiters warf der VKI kitzventure beim Angebot von Desinfektionsmitteln Wucher vor. Kitzventure hat nun dazu vor Gericht einen rechtskräftigen Unterlassungsvergleich abgeschlossen.

Konkurrenzverbot bei 24h-Pflegeagentur unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

VKI erfolgreich gegen Hartlauer

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf die Kunden, sofern weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Den Kunden wird dadurch ohne Abstellen auf deren Verschulden eine nicht abschätzbare Kostenbelastung aufgebürdet. Das Oberlandeslandesgericht (OLG) Linz beurteilte daher die Klausel für unzulässig.

Gesetzwidrige Kreditwerbung der Santander Bank

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllt weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt.

Unzulässige Bestätigungen im Bürgenformular der Santander Bank

Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

EuGH: Fluglinien haften nicht für Unfall bei Hotelunterbringung

Nach dem EuGH haften Fluglinien, die aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung nach der Fluggastrechte-VO dem Fluggast eine Unterbringung organisieren müssen, nicht für Schäden, die dem Fluggast durch das Hotelpersonal entstehen.

Wucher bei "Erbensucher"

Das zweitinstanzliche Gericht bejahte das Vorliegen von Wucher bei einer Vereinbarung einer Vergütung von 25% vom zufallenden Nachlass. In Fällen, in denen der Erbe nach der ersten Kontaktaufnahme durch den Erbensucher mangels näherer Kenntnis nicht von sich aus an die Erbschaft gelangen kann, befindet sich der Erbe in einer Drucksituation und Zwangslage, in der eine ausgewogene Preisbildung für die angebotenen Erbrechtsinformationen nicht denkbar ist.

OGH zur Produkthaftung

In einem Verfahren um einen Unfall auf einer Leiter ging der Oberste Gerichtshof auf die einzelnen Fehlerarten nach dem Produkthaftungsgesetz, die Anforderungen an eine ausreichende Instruktion bei Produkten und die Beweislast bei der Produkthaftung ein.

STA Travel GmbH insolvent

Die STA Travel GmbH hat am 27.8.2020, mit Wirkung ab 28.8.2020, Insolvenz angemeldet. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.

Verlust eines Reisegepäcks bei Flugreise

Das Gepäckstück einer Reisenden kam beim Flug mit Umstieg abhanden. Sie klagte die Fluglinie. Im Verfahren vor dem EuGH ging es zum einen darum, ob bei Verlust des Gepäckstücks jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht, was verneint wurde, und wer den Inhalt des verloren gegangenen Gepäckstücks beweisen muss.

Liftkarten eines Tarifverbunds

Schließt ein Skiliftbetreiber auch für andere Mitglieder eines Tarifverbundes Verträge ab, muss er das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offenlegen. Davon ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeit im Haftungsfall zu unterscheiden.

VKI-Erfolg gegen Apple

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Apple Distribution International (im Folgenden Apple) vor allem wegen der Verletzung der Informationspflicht bezüglich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher.

Papageno Touristik insolvent

Der Papageno Touristik - Die Kunst des Reisens - GmbH hat am 9.7.2020, mit Wirkung ab 10.7.2020, Insolvenz angemeldet.

BGH: Vorangekreuzte Cookie-Einwilligung unzulässig

Nach Klage des deutschen Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) urteilte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), dass voreingestellte Ankreuzkästchen keine zulässige Einwilligung in die Verwendung von Cookies darstellen.

Flixbus haftet für abhandengekommenes Gepäck

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums für eine betroffene Konsumentin die Flixbus CEE GmbH auf Schadenersatz für den Verlust eines Koffers, der im nur von außen zugänglichen Gepäckraum des Busses transportiert wurde. Der OGH bestätigte die Haftung des Busunternehmens, wenn die Gepäckstücke, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Busfahrer an die Passagiere ausgefolgt, sondern von den Passagieren selbstständig herausgenommen würden.

Irreführende Geschäftspraktik und unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Kein Rücktrittsrecht bei Zinssatzänderung

Bei der Vereinbarung über die Festlegung eines neuen Zinssatzes eines bestehenden Kreditvertrages im Fernabsatzweg kommt dem Kreditnehmer nach den Regelungen der Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie über diese Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu.

Amtswegige Klauselprüfung

Ein Gericht, das mit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag befasst ist, hat die Klausel auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen, wenn es Zweifel daran hat, ob die Klauseln missbräuchlich ist, auch wenn eine nationale Vorschrift (hier eine polnische) vorsieht, dass das Gericht die Ausführungen des Klägers als wahr anzusehen hat, hier weil der Beklagte nicht zum Prozess erschien.

Keine Diskriminierung im Vertrag zwischen Brustimplantat-Hersteller und Versicherung

In einem Vertrag zwischen dem Hersteller von fehlerhaften Brustimplantaten (PIP) und einem Versicherungsunternehmen (Allianz) befand sich eine Klausel, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen EU-Mitgliedstaats (Frankreich) eintreten. Eine Frau, die sich in Deutschland Brustimplantate von PIP einsetzen ließ, klagte die Versicherung und brachte vor, dass diese Klausel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bedeute. Der EuGH verneinte nun einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Unzulässige Klauseln in Unfall- und Rechtsschutzversicherung der Merkur

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erklärte in zweiter Instanz nunmehr alle 13 eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln von "FlixBus"

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH ("FlixBus") wegen diverser Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun in zweiter Instanz das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, in dem alle 30 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt wurden.

Abgrenzung Interzession und echte Mitschuld

Geht ein Verbraucher eine Interzession (zB Bürgschaft) ein, stehen ihm gewisse Schutzvorschriften (uU Warnpflicht des Unternehmers; richterliches Mäßigungsrecht) zu, bei einer sog echten Mitschuld hingegen nicht. Die Abgrenzung orientiert sich nicht nach der Überschrift der jeweiligen Erklärung, sondern danach ob dem Interzedenten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den Interzedenten offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss; dann liegt eine echte Mitschuld vor.

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Sozialministerium
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